{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"IX ZR 10/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt) Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsa- cheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 10/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. März 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt) \n\nDie außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des \n\neinstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsa-\n\ncheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren \n\nWahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst. \n\nBGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08 - LG Berlin \n\n AG Berlin-Mitte \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin \n\nLohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger beauftragte den Beklagten im April 2005 mit seiner anwaltli-\n\nchen Vertretung in einer markenrechtlichen Angelegenheit gegen einen Wett-\n\nbewerber. Der Beklagte mahnte den Wettbewerber ab und handelte einen Ver-\n\ngleich aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Wettbewerber in der dabei \n\nangegebenen Rechtsform einer GmbH nicht existierte. Der Beklagte erwirkte \n\ndaraufhin im Auftrag des Klägers eine einstweilige Verfügung gegen den Wett-\n\nbewerber persönlich. Danach beauftragte der Kläger den Beklagten mit der \n\nDurchführung des Hauptsacheverfahrens. Zunächst sollte der Beklagte vom \n\nWettbewerber die Abgabe einer Abschlusserklärung verlangen. Noch vor Ab-\n\nsendung der vom Beklagten entworfenen Abschlusserklärung kündigte der Klä-\n\nger das Mandat. \n\n2 \n\nDer Beklagte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger in vier \n\nRechnungen ab. Für den Entwurf des Abschlussschreibens beanspruchte er \n\neine gesonderte Vergütung neben dem Honorar für seine gerichtliche und au-\n\nßergerichtliche Tätigkeit bezüglich der einstweiligen Verfügung. Er berechnete \n\ninsoweit eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 \n\nVV RVG) aus einem Gegenstandswert von 167.000 € zuzüglich einer Ausla-\n\ngenpauschale von 20 € und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 €. Nach-\n\ndem der Beklagte bereits Vorschüsse und Leistungen des Gegners sowie der \n\nRechtsschutzversicherung vereinnahmt hatte, welche das ihm unstreitig zuste-\n\nhende Honorar überstiegen, hat ihn der Kläger auf Rückzahlung von 1.559,55 € \n\nnebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Rechnung für das Abschlussschrei-\n\nben hat er erstinstanzlich entgegengehalten, dass nur eine 0,8-fache Ge-\n\nschäftsgebühr aus einem Wert von 150.000 € gerechtfertigt sei. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat dem Beklagten für die Fertigung des Abschluss-\n\nschreibens eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 155.000 € zugebilligt und der \n\nKlage nur in Höhe von 10,10 € stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger \n\nunter Erweiterung der Klage die Rückzahlung des gesamten vom Amtsgericht \n\nfür das Abschlussschreiben zugebilligten Betrags von 2.413,38 € begehrt. An-\n\nders als in erster Instanz hat er nun die Honorarforderung für das Abschluss-\n\nschreiben für insgesamt unberechtigt gehalten. \n\n4 \n\nDie Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die \n\nRevision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der \n\nFrage erforderten, ob nach Abmahnung und Durchführung eines Verfahrens \n\nnach §§ 935 ff ZPO das Bestreiten des nachfolgenden, gegebenenfalls eine \n\nKlageerhebung vorbereitenden Geschäfts, insbesondere das Fertigen eines \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nAbschlussschreibens, eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 17 RVG darstell-\n\nten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die \n\nEntscheidung über den Grund der Honorarforderung des Beklagten für die Fer-\n\ntigung des Abschlussschreibens beschränkt. Die Beschränkung erfolgte zwar \n\nnicht im Tenor der Entscheidung. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den Ent-\n\nscheidungsgründen. Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen \n\nRechtsfrage am Ende der Entscheidung lässt klar erkennen, dass das Beru-\n\nfungsgericht damit nicht nur eine Begründung für die Zulassung nennen, son-\n\ndern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selb-\n\nständigen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die ge-\n\nnannte Rechtsfrage betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Beschl. v. 29. Ja-\n\nnuar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX \n\nZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Die Zulassung der Revision kann auch auf \n\neinen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den durch Teil- oder Grund-\n\nurteil hätte entschieden werden können. Eine Beschränkung ist daher auf den \n\nAnspruchsgrund zulässig, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Grund \n\ndes Anspruchs keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs haben kann \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n(BGH, Urt. v. 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f; v. 13. Juli 2004 \n\n- VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177). \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisi-\n\nonszulassung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gesonderten \n\nHonoraranspruch des Beklagten für die Anfertigung des Abschlussschreibens \n\nbejaht. \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-\n\nden, dass die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwalts-\n\ngebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehört, sondern zur \n\nangedrohten Hauptsacheklage, und sich deshalb als eine neue, selbständig zu \n\nhonorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellt. Fordert der \n\nRechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Un-\n\nterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, \n\nauf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach \n\n§ 926 ZPO zu verzichten, will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auf-\n\ntraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsache-\n\nprozess erreicht werden kann. Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tä-\n\ntigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 \n\nBuchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweili-\n\ngen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Ver-\n\nfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, \n\nsondern begründet einen neuen Gebührentatbestand (BGH, Urt. v. 4. März \n\n2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urt. v. \n\n2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901). \n\n9 \n\n2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie lag schon dem Se-\n\nnatsurteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde. \n\nDie Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\n10 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung \n\ndes Kammergerichts stützt (KGR Berlin 2006, 850, 853), handelte es sich bei \n\nder außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insge-\n\nsamt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor \n\nder Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Ab-\n\nschlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dien-\n\nten. Der Kläger hatte den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst \n\nnach deren Erlass erteilte er dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung des \n\nHauptsacheverfahrens, wobei zunächst eine Abschlusserklärung gefertigt wer-\n\nden sollte. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Aufträge wurde der Be-\n\nklagte jeweils auch außergerichtlich tätig. Die außergerichtlichen Tätigkeiten \n\neines Rechtsanwalts können in einem solchen Fall nicht anders beurteilt wer-\n\nden als seine gerichtlichen Tätigkeiten. Die Regelung in § 17 Nr. 4 Buchstabe b \n\nRVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen \n\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten \n\nsind, gilt deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die \n\nVerfahrensgebühren (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 2008, aaO Rn. 6). \n\n11 \n\nb) Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren \n\nsetzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus, dass bereits ein Auftrag zur \n\nHauptsacheklage erteilt wurde. Es genügt, dass der Mandant dem Rechtsan-\n\nwalt einen über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausge-\n\nhenden Auftrag erteilt hat (BGH aaO Rn. 10). Beschränkt sich der Auftrag hin-\n\ngegen auf das einstweilige Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des An-\n\nwalts insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen \n\nSinn. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger beauftragte den Beklagten \n\nnach Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Durchführung der Hauptsache. \n\nIII. \n\n12 \n\nDer hilfsweise geführte Angriff der Revision gegen die Entscheidung zur \n\nHöhe des Honoraranspruchs des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil das Beru- \n\nfungsgericht die Zulassung der Revision - wie dargelegt - wirksam auf den \n\nGrund des Anspruchs beschränkt hat. \n\nKayser Raebel Lohmann \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.09.2006 - 8 C 97/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 51 S 312/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-10-08","retrieved":"2026-07-10 19:19:28.401340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-12/ix-zr-10-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-03-12","dockets":["IX ZR 10/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 12.03.2009 – IX ZR 10/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-10-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"RVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt) Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsa- cheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RVG/17","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"17","label":"§ 17 RVG","mentions":4},{"id":"ZPO/926","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"926","label":"§ 926 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/15","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"15","label":"§ 15 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Berlin-Mitte","court_id":null,"court_as_stated":"AG Berlin-Mitte","date":"2006-09-11","docket":"8 C 97/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2007-11-29","docket":"51 S 312/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-03-12","docket":"IX ZR 10/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-03-12/ix-zr-10-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/ix-zr-10-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 2068","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:19:28.401340+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}