{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"3 StR 568/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 568/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n12. März 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts \nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2009 einstimmig beschlos-\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nWuppertal vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\n \n \n \n \n \n \n\nZu den Verfahrensrügen, das Landgericht habe § 59 StPO dadurch verletzt, dass es \nüber die Vereidigung der Kriminalbeamten M. und I. nicht entschieden habe, \nbemerkt der Senat ergänzend: \n\nDas Landgericht hat in der Hauptverhandlung zwei verdeckte Ermittler (VE) nach \n§ 247 a StPO in der Weise zeugenschaftlich vernommen, dass diese für die Verfah-\nrensbeteiligten nicht zu erkennen waren. Unmittelbar vor diesen Zeugenvernehmun-\ngen erschien ebenfalls \"im Wege der audiovisuellen Vernehmung\" jeweils einer der \nbeiden Kriminalbeamten als \"VE-Führer\" und erklärte, dass es sich bei dem nunmehr \nzu vernehmenden Zeugen um diejenige Person handele, die in vorliegender Sache \nunter einem Tarnnamen als verdeckter Ermittler aufgetreten sei. Damit waren beide \nKriminalbeamte ihrerseits Zeugen, da sie Auskunft über die Wahrnehmung von Tat-\nsachen - der Identität der während der Vernehmung verdeckt bleibenden Person - \ngaben. Das Landgericht hat beide Beamte demgemäß zwar in den Urteilsgründen als \nZeugen benannt, in der Hauptverhandlung aber nur punktuell als solche behandelt. \nKeiner von ihnen wurde als Zeuge bezeichnet, nur der Zeuge I. wurde vor sei-\nner Aussage belehrt. Bei keinem ist über die Vereidigung oder die Entlassung ent-\nschieden worden. Die hiergegen gerichtete Beanstandung der Revision bleibt indes-\nsen ohne Erfolg: \n\nDer vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung, die Nichtvereidigung eines \nZeugen sei grundsätzlich nicht revisibel, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen \n(vgl. dazu BGH, Beschl. vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 429/08, juris). \n\nEs kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob den Rügen deshalb der \nErfolg versagt werden könnte, weil der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung \nkeinen Antrag auf Vereidigung der Zeugen gestellt hatte (vgl. BGHSt 50, 282, 284). \nDa das Landgericht nicht einmal über die Entlassung der Zeugen entschieden hat, \nläge dies hier jedoch eher fern. \n\nDie Rügen bleiben jedenfalls deswegen erfolglos, weil der Senat ausschließen kann, \ndass das Urteil auf der unterlassenen Entscheidung über die Vereidigung beider \nZeugen beruht. Diese haben lediglich zur Identität der verdeckt vernommenen Zeu-\ngen und damit zu einem Nebenpunkt ausgesagt. Das Landgericht hat auch die bei-\nden verdeckten Ermittler nicht vereidigt, obwohl deren Aussagen ein wesentlich grö-\nßeres Gewicht zukam. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/3-str-568-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/3-str-568-08","retrieved":"2026-07-10 19:19:08.351344+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-12/3-str-568-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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