{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"I ZR 8/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer wird Millionär? KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Pressever- öffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei- nungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt. b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Be- troffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröf- fentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen. c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 8/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nWer wird Millionär? \n\nKUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah \n\na) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Pressever-\nöffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten \nPerson zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei-\nnungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse \nder Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am \neigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend \nschwer wiegt. \n\nb) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Be-\ntroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der \nAllgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröf-\nfentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil \ndas Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert \nauszunutzen. \n\nc) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person \n\nauf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 5. Dezember \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, Günther Jauch, moderiert die wöchentlich ausgestrahlte \n\nFernsehsendung \"Wer wird Millionär?\". Der Kläger und die Fernsehsendung \n\nsind in der Öffentlichkeit sehr bekannt. \n\nDie Beklagte gab am 9. Juni 2005 das Rätselheft \"S. Sonderheft \n\nRätsel und Quiz\" heraus. Auf dem Titelblatt ist der Kläger mit der Textzeile ab-\n\ngebildet \"Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein \n\nkann\". Das Titelblatt ist nachstehend verkleinert wiedergegeben: \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Beklagte abgemahnt, die daraufhin eine Unterlas-\n\nsungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit der vorliegenden Klage hat \n\nder Kläger die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von \n\nmindestens 100.000 € und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von \n\n2.111,78 € in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ohne seine \n\nEinwilligung sei die Verwendung seines Bildnisses rechtswidrig gewesen. Sie \n\nhabe ausschließlich den kommerziellen Werbeinteressen der Beklagten ge-\n\ndient. Der Textzeile und damit der Veröffentlichung seines Bildnisses fehle ein \n\nredaktioneller Gehalt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2006, \n\n391). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg \n\nGRUR-RR 2007, 142). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der \n\nbeanstandeten Veröffentlichung seines Bildnisses kein Zahlungsanspruch aus \n\n§ 823 BGB, §§ 22, 23 KUG und aus § 812 BGB zu. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG \n\nauch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Bei der erforderlichen Abwä-\n\ngung der widerstreitenden Interessen habe die Pressefreiheit gegenüber dem \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nRecht des Klägers am eigenen Bildnis und dem Recht an der kommerziellen \n\nNutzung seines Bildnisses Vorrang. \n\n8 \n\nAngesichts seines hohen Bekanntheitsgrades müsse der Kläger jeden-\n\nfalls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung die Veröffentlichung \n\nseines Bildnisses hinnehmen. Zwar fehle ein informierender Beitrag über den \n\nKläger im Heftinneren, auf den das Titelblatt hinweisen könnte. Die Titelseite \n\ndes Rätselhefts enthalte aber in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über \n\nden Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Der Kläger \n\nwerde namentlich vorgestellt und seine Funktion als Moderator bezeichnet. Die \n\nQuizsendung werde darüber hinaus knapp charakterisiert und bewertet. Die \n\nBerichterstattung trage deshalb, wenn auch in relativ bescheidenem Umfang, \n\nzur Meinungsbildung bei. Sie werde durch das Bildnis des Klägers veranschau-\n\nlicht. Zugleich werde durch die Abbildung des Kreuzworträtsels als Hinter-\n\ngrundmontage eine Verbindung der vom Kläger moderierten Quizsendung zu \n\nanderen Rätsel- und Quizspielen hergestellt. \n\n9 \n\nDiese dem Bereich der Pressefreiheit unterliegende Aussage verdiene \n\ngegenüber dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis den Vorrang, weil ange-\n\nsichts der Prominenz des Klägers und seiner regelmäßigen Präsenz im Fern-\n\nsehen ein überragendes Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffent-\n\nlichkeit bestehe. Dieses sei darauf gerichtet, über die regelmäßig laufende Sen-\n\ndung und die Einschätzung ihres Unterhaltungswerts durch andere Medien in-\n\nformiert zu werden. Der äußerst geringe Informationswert der Berichterstattung \n\nwerde durch die überragende Prominenz des Klägers und den Bekanntheits-\n\ngrad der genannten Quizsendung ausgeglichen. Der durch die Abbildung des \n\nKlägers auf der Titelseite geschaffene Kaufanreiz beziehe sich dabei auf das \n\nPresseerzeugnis selbst. Er entstehe insbesondere wegen des inhaltlichen Zu-\n\nsammenhangs zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Inhalt des Hefts. \n\nGegenstand des Rätselhefts sei die Unterhaltung und Vermittlung von Informa-\n\ntionen durch Ratespiele. Danach liege es nicht fern, in dem Heft auch über die \n\nProdukte anderer Medien zu berichten, die gleichfalls Quiz- oder Ratespiele \n\nzum Gegenstand hätten und sie mit deren Protagonisten zu bebildern. Die Ge-\n\nstaltungsfreiheit der Presse gebiete es, dass dies von dem Abgebildeten auch \n\nauf dem Titelblatt eines Rätselhefts hingenommen werden müsse. \n\nUmstände, die für eine Unzulässigkeit der Abbildung im Hinblick auf § 23 \n\nAbs. 2 KUG sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. \n\nII. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsin-\n\nstanz. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fikti-\n\nven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nach \n\n§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die angegriffene \n\nBildveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts \"S. Sonderheft \n\nRätsel und Quiz\" ohne Einwilligung des Klägers rechtswidrig. Die Revision rügt \n\nmit Erfolg, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des \n\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht hat. Es hat bei der gebotenen Interessenabwä-\n\ngung im Streitfall dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis zu Unrecht nicht \n\nden Vorrang vor dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit \n\neingeräumt. \n\n13 \n\na) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings \n\ndavon ausgegangen, dass die Prüfung, ob das Bildnis des Klägers auf dem Ti-\n\ntelblatt des Rätselhefts als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von \n\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, eine Ab-\n\nwägung zwischen dem Recht des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 \n\nAbs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5 \n\nAbs. 1 GG erfordert. \n\n14 \n\naa) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des \n\nAbgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon macht § 23 Abs. 1 \n\nKUG Ausnahmen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Be-\n\nreich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, \n\nes sei denn, die Verbreitung verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten \n\nnach § 23 Abs. 2 KUG. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst \n\nnicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern liegt bereits \n\nvor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Inter-\n\nesse aufweist (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 10 \n\n= NJW 2009, 754). Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit \n\ninnerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber ent-\n\nscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BVerfGE \n\n120, 180, 196; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 11). Zu dem verfassungsrechtlichen \n\nSchutz der Pressefreiheit gehört auch die Abbildung von Personen (BVerfG \n\nNJW 2005, 3271, 3272; BVerfGE 120, 180, 196). \n\n15 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die An-\n\nwendung des § 23 Abs. 1 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten des Ab-\n\ngebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den \n\nRechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG. Abzuwägen \n\nsind unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 22, 23 KUG das Informati-\n\nonsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit gegenüber dem Interesse \n\ndes Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre. Der \n\nBeurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstrei-\n\ntenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 Tz. 13 ff.; 178, \n\n213 Tz. 8 ff.; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 8 ff.). \n\n16 \n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Schutz des Per-\n\nsönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG \n\nim Streitfall keinen Vorrang gegenüber dem Recht der Presse aus Art. 10 \n\nAbs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es hat dem von der Presse \n\nwahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit an der in der Bildun-\n\nterschrift enthaltenen Berichterstattung rechtsfehlerhaft zu großes Gewicht bei-\n\ngemessen. \n\n17 \n\naa) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit \n\nkommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichter-\n\nstattung eine entscheidende Bedeutung zu. \n\n18 \n\n(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht in die Ermittlung des Informati-\n\nonswerts der Bildveröffentlichung die Bildunterschrift einbezogen. Dem in Rede \n\nstehenden Bild des Klägers kommt nicht schon als solchem eine für die öffentli-\n\nche Meinungsbildung bedeutsame Aussage zu. Gegenteiliges hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht \n\ngeltend gemacht. Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im \n\nKontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, \n\n180, 206; BGHZ 171, 275 Tz. 23 m.w.N.). Auch eine Bildunterschrift enthält ei-\n\nne Wortberichterstattung, selbst wenn in dem fraglichen Presseerzeugnis eine \n\nweitere Berichterstattung fehlt. Die Bildunterschrift wird im vorliegenden Fall \n\nvom Durchschnittsleser wahrgenommen. Maßgeblich ist die Wahrnehmung der \n\nLeser bei der Lektüre der Zeitschrift und nicht die Sicht eines potentiellen Käu-\n\nfers in der Verkaufssituation in Buchläden und am Zeitschriftenkiosk oder bei \n\neiner verkleinerten Wiedergabe des Rätselheftes in einer Werbeanzeige. \n\n19 \n\n(2) Die Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit anhand \n\ndes Informationswerts der Berichterstattung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit \n\nausgeschlossen. Zum Kern der Pressefreiheit gehört zwar, dass die Presse \n\ninnerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, \n\ninnerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \n\ndurch das öffentliche Interesse an Berichterstattung beansprucht wird (BGHZ \n\n178, 213 Tz. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet sich \n\nauch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Serio-\n\nsität (BVerfGE 120, 180, 206). Entscheidend - und im Zuge der Interessenab-\n\nwägung zu berücksichtigen - ist aber, in welchem Ausmaß der Bericht einen \n\nBeitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Das Recht der \n\nPresse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer \n\nBerichterstattung zu entscheiden, befreit nicht von der Abwägung mit den ge-\n\nschützten Rechtspositionen derjenigen, über die berichtet wird. Das Selbstbe-\n\nstimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informati-\n\nonsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu ge-\n\nwichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen \n\nist (BVerfGE 120, 180, 205; BGHZ 171, 275 Tz. 20). \n\n20 \n\n(3) Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im \n\nkonkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und \n\nsachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt \n\nund zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt (BGH GRUR 2009, 86 Tz. 15 \n\nm.w.N.). Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad der \n\nPerson, über die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstat-\n\ntung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, umso mehr muss \n\ndas Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informations-\n\nbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der \n\nSchutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der In-\n\nformationswert für die Öffentlichkeit ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass je \n\nnach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der \n\nBekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (BGHZ 178, 213 \n\nTz. 18; zur Namensnennung BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, \n\n1124 Tz. 17 = NJW 2008, 3782 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urt. v. \n\n5.6.2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1527 Tz. 18 - Schau mal, Dieter). Auch bei \n\neiner Berichterstattung über bekannte Personen müssen danach der Informati-\n\nonswert der Berichterstattung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungs-\n\nbildung ermittelt und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wir-\n\nkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden (BVerfGE 120, \n\n180, 208). Beschränkt sich der die Bildveröffentlichung begleitende Bericht dar-\n\nauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaf-\n\nfen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung \n\nnicht erkennen. Insofern muss das Veröffentlichungsinteresse nicht nur hinter \n\ndem Schutz der Privatsphäre zurücktreten (BVerfGE 120, 180, 207; BGH, Urt. \n\nv. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 12 = NJW 2008, 749; Urt. v. \n\n1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 23 = NJW 2008, 3138), son-\n\ndern allgemein hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schut-\n\nzes am eigenen Bildnis, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer \n\nwiegt. \n\n21 \n\nbb) Der Informationswert der Abbildung des Klägers und der Bildunter-\n\nschrift ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag \n\nzur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend den Informationswert aus \n\nder Bildunterschrift im Zusammenhang mit der Abbildung des Klägers auf dem \n\nTitelblatt des Rätselheftes ermittelt. Dabei hat es den Aussagegehalt der Bild-\n\nunterschrift berücksichtigt und angenommen, dass der Informationswert äußerst \n\ngering ist. Rechtsfehlerhaft hat es allerdings nicht den Informationswert in den \n\nMittelpunkt seiner Erörterung gestellt, sondern zu Unrecht wegen des hohen \n\nBekanntheitsgrades des Klägers auf ein von der Meinungs- und Pressefreiheit \n\numfasstes, auf die belanglose Meldung bezogenes Informationsinteresse der \n\nAllgemeinheit geschlossen. \n\n23 \n\nSelbst bei einem großzügigen Maßstab ist der Informationswert der Bild-\n\nunterschrift - auf die mangels eines weiteren redaktionellen Beitrags allein ab-\n\nzustellen ist - für die Allgemeinheit vorliegend derart gering, dass er nicht dar-\n\nüber hinausgeht, einen Anlass für die Abbildung des prominenten Klägers zu \n\nschaffen. Die Bildunterschrift enthält lediglich eine belanglose Mitteilung. Sie hat \n\nkeinerlei Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die All-\n\ngemeinheit interessierende Sachdebatte. Sie erschöpft sich in der gerade we-\n\ngen des sehr hohen Bekanntheitsgrades des Klägers und der von ihm mode-\n\nrierten Quizsendung \"Wer wird Millionär?\" bereits allgemein bekannten Informa-\n\ntion, dass der Kläger die Sendung moderiert und diese spannend ist. Weitere \n\nInformationen über den Kläger oder die Quizsendung werden nicht vermittelt. \n\nDie Abbildung steht auch nicht in deutlichem Zusammenhang mit einer eigenen \n\nLeistung des Klägers, nur weil sowohl das Rätselheft als auch die von dem Klä-\n\nger moderierte Sendung Ratespiele zum Gegenstand haben. Denn bei dem \n\nRätselheft handelt es sich um eine im Verhältnis zum Kläger fremde Leistung \n\n(hierzu BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 127 \n\n- Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Die Veröffentlichung des Bildnisses des \n\nKlägers im Kontext mit der Bildunterschrift enthält damit in Abwägung mit dem \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers keinen schützenswerten Beitrag \n\nzur öffentlichen Meinungsbildung. \n\n24 \n\nc) Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei \n\nder Interessenabwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu \n\ngeringes Gewicht beigemessen hat. Es hat den Werbecharakter der Bildnisver-\n\nöffentlichung nicht hinreichend gewürdigt. \n\n25 \n\naa) Bei der Beurteilung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Ab-\n\ngebildeten als Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Allgemein-\n\nheit ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die \n\nsich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbe-\n\ninteressen beziehen kann. \n\n26 \n\nDer Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur die Privatsphäre \n\nals Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier können die Eingrif-\n\nfe besonders schwer wiegen. Wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeits-\n\nrechts ist darüber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eige-\n\nne Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (BGHZ 169, 340 \n\nTz. 19 - Rücktritt des Finanzministers). Das schutzwürdige Informationsinteres-\n\nse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen \n\ndes mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere \n\nder Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet \n\nwird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf \n\ndas beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des \n\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbe-\n\nzweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (BGH, Urt. \n\nv. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - Bob-\n\nDylan-CD; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers). Der beglei-\n\ntende Text darf sich aber nicht darauf beschränken, nur irgendeinen Anlass für \n\ndie Abbildung zu schaffen (BVerfGE 120, 180, 206 f.). \n\n27 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat das Gewicht des Werbecharakters der \n\nBildnisveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts im Verhältnis zum In-\n\nformationsgehalt der Berichterstattung unzureichend berücksichtigt. \n\n28 \n\nEs hat in diesem Zusammenhang in die Abwägung nur einbezogen, dass \n\ndas Titelblatt in seiner Werbefunktion als Bestandteil der Zeitschrift geschützt \n\nist. Zutreffend ist zwar, dass die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis \n\nebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG genießt (BGHZ 151, 26, 30 f. - Marlene Dietrich II). Enthält das Presseer-\n\nzeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Bildberichterstattung \n\nüber eine prominente Person, darf auch mit deren Bildnis auf dem Titelblatt ge-\n\nworben werden (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789, 790 \n\n- Chris Revue). Erschöpft sich die Berichterstattung aber nur darin, einen An-\n\nlass für die Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen, \n\nweil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt \n\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichter-\n\nstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis. \n\n29 \n\ncc) Durch die Verwendung des Bildnisses auf dem Titelblatt hat die Be-\n\nklagte über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus den Werbe- und \n\nImagewert des Klägers ausgenutzt. \n\n30 \n\nDie Bildunterschrift führt nicht zu einer Zuordnung der Abbildung des \n\nKlägers zu einem Zeitgeschehen, über das zusammen mit dem Bildnis infor-\n\nmiert wird. Die Beklagte hat durch die Abbildung auf dem Titelblatt des Rätsel-\n\nhefts vielmehr die Person des Klägers als Vorspann für die Anpreisung des \n\nRätselhefts vermarktet. \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Leser habe bei der Betrach-\n\ntung des Titelblatts nicht den Eindruck, der Kläger empfehle den Kauf des Hef-\n\ntes. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, durch die Aufma-\n\nchung des Titelblatts nehme das angesprochene Publikum an, der Kläger prei-\n\nse als Fachmann das Rätselheft der Beklagten an. Ob die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts den Angriffen der Revision standhält, ist zweifelhaft. Die Frage \n\nkann aber offenbleiben. Die Ausnutzung des Image- oder Werbewerts der pro-\n\nminenten Person setzt nicht zwingend voraus, dass durch die Aufmachung des \n\nBildes der Eindruck entsteht, die prominente Person identifiziere sich mit dem \n\nbeworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es. Entscheidend ist, ob die \n\nDarstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebil-\n\ndeten und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 798, \n\n790 - Chris Revue; zum Namensrecht BGHZ 30, 7, 13 - Catharina Valente). \n\nGeht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der \n\nAllgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern aus-\n\nschließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und \n\nder abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und \n\nderen Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilli-\n\ngungsfreie Nutzung des Bildnisses (vgl. BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke). \n\n32 \n\nDie gedankliche Beziehung, die im vorliegenden Fall die Ausnutzung des \n\nWerbe- und Imagewerts des Klägers begründet, liegt im inhaltlichen Zusam-\n\nmenhang zwischen der - auf dem Titelblatt erwähnten - Tätigkeit des Klägers \n\nund dem Inhalt des Rätselhefts. Dieser Zusammenhang wird durch die Abbil-\n\ndung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage zum im Vordergrund als \n\nBlickfang abgebildeten Kläger betont. Der Kläger wird als Moderator einer Rät-\n\nselsendung in Beziehung zu dem ihm fremden Rätselheft gesetzt (zur zwar \n\nbranchengleichen, aber \"fremden\" Leistung BGH GRUR 1997, 125, 126 \n\n- Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Seine Kompetenz und Popularität sol-\n\nlen auf das Rätselheft übertragen werden. Diesen Zusammenhang unterstreicht \n\ndie Bildunterschrift, indem sie den Kläger und seine beliebte Quizsendung be-\n\nnennt und das Quiz als spannend bezeichnet, wobei sie damit sowohl die vom \n\nKläger moderierte Quizsendung als auch andere Quiz- und Ratespiele - und \n\ndamit auch das Rätselheft - in die Aussage einbezieht. \n\n33 \n\nd) Die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klä-\n\ngers und der Pressefreiheit der Beklagten ergibt, dass dem allgemeinen Per-\n\nsönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukommt. Der Informationswert der \n\nBildunterschrift ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentli-\n\nchen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht \n\ndes Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbe-\n\nwerts nicht erkennbar ist. Dem Recht am eigenen Bildnis des Klägers gebührt \n\nder Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. Aus diesem \n\nGrunde liegt kein dem § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unterfallendes Bildnis der Zeitge-\n\nschichte vor. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers ohne seine Ein-\n\nwilligung war daher unzulässig. \n\n34 \n\n2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzge-\n\nbühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nut-\n\nzung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuwei-\n\nsungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraus-\n\nsetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion \n\nauf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97, \n\nGRUR 2000, 715, 716 = NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel; BGHZ 169, 340 \n\nTz. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dem Kläger steht darüber hinaus ein \n\nSchadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der ebenfalls auf Zahlung \n\nder üblichen Lizenzgebühr gerichtet ist (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt \n\ndes Finanzministers). Das für diesen Anspruch notwendige Verschulden liegt \n\nvor. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sie hat sich mit der Veröf-\n\nfentlichung der Abbildung des Klägers als Blickfang auf dem Titelblatt ihres \n\nRätselhefts, dem außer in der Bildunterschrift ein redaktioneller Beitrag über \n\nden Kläger fehlt, erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, \n\nin dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht \n\nziehen musste. \n\n35 \n\nDa die Veröffentlichung des Bildes unzulässig war, steht dem Kläger \n\nauch ein Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten \n\nzu. \n\n36 \n\nIII. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche getroffen. Die \n\nSache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die hierzu \n\nerforderlichen Feststellungen nachzuholen hat. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 324 O 868/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 7 U 90/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/i-zr-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/i-zr-8-07","retrieved":"2026-07-10 19:18:55.329265+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-11/i-zr-8-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2009-03-11","dockets":["I ZR 8/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 8/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/i-zr-8-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Wer wird Millionär? KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Pressever- öffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei- nungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt. b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Be- troffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröf- fentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen. c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 5. Dezember\n\n2006 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":13},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":5},{"id":"KunstUrhG/22","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"22","label":"§ 22 KunstUrhG","mentions":4},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":3},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hamburg","date":"2006-06-09","docket":"324 O 868/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Hamburg","date":"2006-12-05","docket":"7 U 90/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-03-11","docket":"I ZR 8/07","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-03-11/i-zr-8-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/i-zr-8-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2009, 1085","basis":"cited_by_decisions","votes":10},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 3032","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:18:55.329265+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}