{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"5 ARs 3/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 ARs 3/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. März 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nhier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 – 2 StR 386/08 – \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des \n\nSenats nicht entgegen. \n\nG r ü n d e \n\n1. Die vom 2. Strafsenat beabsichtigte Entscheidung in der weiten \n\nFassung der Beschlussformel widerspräche der Entscheidung des Senats \n\nvom 15. Dezember 1999 – 5 StR 608/99 (NStZ-RR 2000, 105). An der dort \n\nzugrunde gelegten Rechtsauffassung hält der Senat auch fest. \n\nIndes ergibt sich aus der Begründung des Anfragebeschlusses eine \n\nEinschränkung dahin, dass die Versagung eines Härteausgleichs nur für die-\n\njenigen Fälle gelten soll, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten \n\nin Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB \n\nmöglich gewesen wäre (S. 11 des Beschlusses vom 29. Oktober 2008 \n\n– 2 StR 386/08). Insoweit unterscheidet sich die dem Anfragebeschluss \n\nzugrunde liegende Fallgestaltung von derjenigen der vorgenannten Ent-\n\nscheidung des Senats. Denn dort hätten die im Ausland begangenen und \n\nabgeurteilten Taten im Hinblick auf § 6 Nr. 5 StGB auch in Deutschland ver-\n\nfolgt werden können, was der Senat in seiner Entscheidung ausdrücklich \n\nhervorgehoben hatte. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n2. Wenngleich die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG in \n\ndiesem Anfrageverfahren damit nicht gegeben sein dürften, ist aus Sicht des \n\n5. Strafsenats (vorsorglich) zu bemerken, dass er zwar – im Anschluss an \n\nden 2. Strafsenat – eine Unterschreitung gesetzlicher Mindeststrafen für un-\n\nzulässig hält, sich im Übrigen den Gründen des Anfragebeschlusses jedoch \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nnicht anzuschließen vermag. Es ist zunächst nicht überzeugend, dass die \n\nhilfsweise erfolgte Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 \n\nStGB) auf identischer Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft sein soll. Der \n\nmaßgebliche Grund – das durch die Mehrfachbestrafungen begründete au-\n\nßergewöhnliche Gesamtstrafübel – erlangt bei einer Strafrahmenverschie-\n\nbung nach § 250 Abs. 3 StGB kein anderes Gewicht als bei einer – freilich \n\ndurchgreifend bedenklichen – Durchbrechung des Regelstrafrahmens des \n\n§ 250 Abs. 2 StGB. \n\n3. Das besondere Gesamtstrafübel ist ein wesentlicher Strafmilde-\n\nrungsgrund. \n\na) Die unmittelbare Anwendung der Grundsätze zum Härteausgleich \n\nkommt allerdings wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der verwirkten \n\nStrafen und deren Vollstreckung nicht in Betracht. Um die Schuldangemes-\n\nsenheit des Gesamtstrafübels dennoch zu gewährleisten, müssen die Aus-\n\nwirkungen der gegen den Täter verhängten Verurteilungen für sein künftiges \n\nLeben im Rahmen der Strafzumessung besonders ins Gewicht fallen \n\n(BGHSt 43, 79, 81; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl., § 55 Rdn. 33). \n\nDies gilt unabhängig davon, ob ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben \n\nwar und eine einheitliche Aburteilung möglich gewesen wäre. Da die Auswir-\n\nkungen der im Ausland verhängten Strafen wegen möglicher anderer Voll-\n\nstreckungsregelungen nicht allein an der zeitlichen Dauer der Strafe gemes-\n\nsen werden können, wird das Tatgericht die hierfür relevanten Umstände, \n\ninsbesondere abweichende Regelungen über Strafmaßreduktionen, Straf-\n\naussetzung und Amnestien zu ermitteln und die im Ausland verhängten Stra-\n\nfen entsprechend zu gewichten haben. Die diesbezüglich erforderliche Vor-\n\ngehensweise unterscheidet sich insoweit nicht maßgeblich von der im Rah-\n\nmen der Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses \n\nzu treffenden sogenannten Exequaturentscheidung, z. B. auf der Grundlage \n\nder §§ 48 ff., 54 IRG. \n\n6 \n\nb) Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass der Täter durch die \n\nWahl der Tatorte die ihn benachteiligende Aburteilung in verschiedenen \n\nStaaten selbst herbeigeführt hat. Dieser sehr allgemeine Gesichtspunkt gilt \n\nnämlich gleichermaßen für die Fallkonstellation, dass in Folge einer zäsurbil-\n\ndenden Verurteilung gesonderte Strafen zu verhängen sind (vgl. BGHSt 41, \n\n310, 312; 44, 179, 185 f.). Demgegenüber lässt sich die Schlechterstellung \n\neines nicht durch eine zwischenzeitliche Verurteilung gemahnten Angeklag-\n\nten unter Schuldgesichtspunkten – ungeachtet des allerdings im Blick auf die \n\noffenen Grenzen nur noch bedingt schulderhöhenden Umstands grenzüber-\n\nschreitender Kriminalität – schwerlich rechtfertigen. Schließlich darf auch \n\nnicht aus dem Blick verloren werden, dass letztlich alle dem Anwendungsbe-\n\nreich des § 55 StGB unterfallenden wie nahestehenden Sachverhaltskonstel-\n\nlationen darauf zurückgehen, dass der Täter mehrere Straftaten begangen \n\nund daher durch sein eigenes Verhalten das Risiko getrennter Aburteilung \n\ngesetzt hat. \n\n7 \n\nc) Die Nichtanwendung des Gedankens des Gesamtstrafübels nach \n\ndeutschem Recht (S. 12 des Anfragebeschlusses) bei aufgrund des zeitli-\n\nchen Ablaufs gesamtstrafenfähigen Verurteilungen im Aus- und Inland lässt \n\nsich zudem nicht ohne weiteres mit dem gewandelten Verständnis bezüglich \n\nder Anerkennung ausländischer Erkenntnisse vereinbaren, zumal solcher der \n\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, wie sie in entsprechenden völker- \n\nund gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland zum Ausdruck kommt. Denn dies würde zu einer massiven Schlechter-\n\nstellung des Angeklagten mit in- und ausländischen Verurteilungen gegen-\n\nüber demjenigen, der nur im Inland Straftaten gleichen Schuldgehalts be-\n\ngangen hat, führen und ist vor dem Hintergrund zunehmender gemein-\n\nschaftsrechtlicher Integration, auch auf dem Gebiet des Strafrechts, sachlich \n\nkaum zu rechtfertigen. So hat sich die Bundesrepublik Deutschland unter \n\nanderem durch das Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom \n\n19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den ge-\n\nmeinsamen Grenzen (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1997 I S. 1606) und \n\ndurch das jetzt auch in Kraft getretene Zusatzprotokoll vom 18. Dezember \n\n1997 zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen \n\n(BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45; vgl. zudem EG-VollstrÜbk, \n\nBGBl. 1997 II S. 1351, dazu Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/ \n\nGleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 4. Aufl. S. 1079 Rdn. \n\n12) zu einer noch weitergehenden Anerkennung strafgerichtlicher Erkennt-\n\nnisse der Mitgliedstaaten verpflichtet. Hiermit stünde die Ausblendung des \n\nGedankens des Gesamtstrafübels für ausländische Erkenntnisse in einem \n\nSpannungsverhältnis (vgl. etwa zur Anrechnung von Geldbußen bei gleich-\n\nzeitiger Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen nach deutschem und euro-\n\npäischem Kartellrecht schon EuGH GRUR Int 1969, 264, 269; BGHSt 24, \n\n54, 60 f.). \n\nBasdorf Raum Brause \n\n Schneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/5-ars-3-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/5-ars-3-09","retrieved":"2026-07-10 19:19:49.779717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-11/5-ars-3-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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