{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"2 StR 596/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 596/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet \n\nverworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren \n\nBandendiebstahl in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge; er macht außerdem hinsichtlich \n\nzweier Fälle ein Verfahrenshindernis geltend. Das Rechtsmittel bleibt aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO); jedoch entfällt der Teilfreispruch. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum \n\nschweren Bandendiebstahl in drei weiteren Fällen aus rechtlichen Gründen frei-\n\ngesprochen, da sich seine Beihilfehandlung zu den Taten Fall 4/5/6 und 9/10 \n\nrechtlich als eine Beihilfehandlung und nicht, wie angeklagt, als drei bzw. zwei \n\nselbständige Beihilfehandlungen darstelle. In einem solchen Fall, in dem der \n\ngesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und nur eine andere konkurrenz-\n\nrechtliche Bewertung erfährt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHR \n\nStPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; BGH NStZ-RR 2008, 316). \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/2-str-596-08-3","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/2-str-596-08-3","retrieved":"2026-07-10 19:19:56.416783+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-11/2-str-596-08-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2009-03-11","dockets":["2 StR 596/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 596/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/2-str-596-08-3","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet\n\nverworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:19:56.416783+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}