{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"XI ZR 33/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3, §§ 358, 495 a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Ver- tragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zu- gang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsan- gebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unter- nehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbrau- cher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensver- trags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darle- hensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unter- nehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbrau- cher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unter- nehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. März 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 33/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\n_____________________ \n\nBGB § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3, §§ 358, 495 \n\na) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von \neinem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden \nwerden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Ver-\ntragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zu-\ngang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsan-\ngebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht \ndem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. \n\nb) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft \neine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unter-\nnehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbrau-\ncher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensver-\ntrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darle-\nhensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unter-\n\nnehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig \nfremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbrau-\ncher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unter-\nnehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 10. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Be-\n\nklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithil-\n\nfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm \n\ndie Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur \n\nFinanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft ge-\n\nwährt hat. \n\nDer Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im \n\nDezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän-\n\nderin an der F. GmbH & Co. KG (im Fol-\n\ngenden: Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% \n\nAgio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapital-\n\nzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag \n\nfinanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu \n\nein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit \"Darlehensvertrag\" \n\nüberschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darle-\n\nhensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In \n\ndem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbe-\n\ntrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die \n\nFondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen. \n\n3 \n\nMit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Emp-\n\nfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. \n\nDiese lautete auszugsweise wie folgt: \n\n \"Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb \nvon zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) wi-\nderrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, \nnachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und \neine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine \nAbschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur \nVerfügung gestellt wurde. \n… \nVon dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genom-\nmen: \n................ ........................................ \nOrt, Datum Unterschrift R. B. \" \n\n4 \n\nAm 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag \n\nsowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnis-\n\nnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der \n\nBeklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Dar-\n\nlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € \n\nund erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von \n\n5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz \n\ngeraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 sei-\n\nne Darlehensvertragserklärung. \n\n5 \n\nMit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das \n\nDarlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertra-\n\ngung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstande-\n\nnen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die \n\nFeststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag kei-\n\nne Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis \n\nauf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf sei-\n\nner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die \n\nFormnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben \n\nzu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverant-\n\nwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten ent-\n\ngegenhalten, da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Ge-\n\nschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen \n\nsei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem An-\n\nspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm \n\nempfangenen Ausschüttungen zu kürzen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zah-\n\nlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten \n\nAnwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelas-\n\nsenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, \n\nsoweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt: \n\nZwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und \n\nauch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten \n\nnichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam \n\nwiderrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der \n\nKläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht \n\nordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte \n\nWiderrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem un-\n\nbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Wi-\n\nderrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der \"Darlehensantrag\" \n\nstamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklag-\n\nten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die \n\nBelehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bin-\n\ndende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechts-\n\nfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen \n\nverlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfange-\n\nnen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen \n\nmüsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm \n\nerklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Ei-\n\ngenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der \n\nBeklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbunde-\n\nnes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass \n\ndie Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht ei-\n\nnen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der \n\nBeklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 \n\nkeine Ansprüche mehr zustehen. \n\n11 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbe-\n\ngehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags ge-\n\nmäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei \n\nkommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Auswei-\n\nsung der Vermittlungskosten als \"Bearbeitungsgebühr\" einen Formver-\n\nstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Ver-\n\ntrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht errei-\n\nchen, weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag \n\ndurch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB jedenfalls geheilt worden ist. \n\n12 \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht \n\nauf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung \n\nbegründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, \n\n§ 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision \n\nmit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. \n\nEine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier an-\n\nwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. \n\nJuli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger \n\nerteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-\n\nsprach. \n\n13 \n\na) Die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, \n\ndas dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus \n\nder BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen \n\nRechtswirkungen herleiten (BGHZ 172, 58, 61, Tz. 12). \n\n14 \n\nb) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbe-\n\nlehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - \n\nnicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-\n\nchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den \n\nVerbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht \n\nnur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die \n\nLage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu \n\ninformieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, \n\n350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, \n\n1989, 1991). \n\n15 \n\naa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegen-\n\nständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen \n\nist \n\n(§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbeleh-\n\nrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder \n\nsein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfü-\n\ngung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung \n\nmuss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, \n\ndass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Wider-\n\nrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine \n\neigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 \n\nBGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem \n\nVerbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. \n\nNur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat \n\noder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die \n\nBelehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers be-\n\nzieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahr-\n\nnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, \n\n1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI \n\nZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18). \n\n16 \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwen-\n\ndete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den \n\nnach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht \n\nrichtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - \n\ndas unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits \n\neinen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Dar-\n\nlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in \n\ndem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Beleh-\n\nrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Be-\n\nlehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus \n\nder Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzu-\n\nstellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM \n\n2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, \n\nWM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien be-\n\nreits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Ver-\n\ntragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne \n\nRücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag \n\nnach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso \n\nmehr, als das Angebot der Beklagten mit \"Darlehensvertrag\" überschrie-\n\nben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es \n\nhandele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung \n\ndes Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkun-\n\nde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revisi-\n\non aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Ange-\n\nbot der Beklagten einen \"Darlehensantrag\" gesehen hat, kommt es daher \n\nnicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete For-\n\nmulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstel-\n\nlung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer \n\nVertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang \n\ndes Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. \n\n17 \n\ncc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon \n\naus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf \n\ndie vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbe-\n\nlehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli \n\n2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Re-\n\nvision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei \n\nder Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbeleh-\n\nrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen \n\nhat, kommt es daher nicht an. \n\n18 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der \n\nRechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie \n\nihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Wi-\n\nderrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Wider-\n\nrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen \n\nenthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts \n\nzum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 \n\n- I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck ent-\n\nsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen \n\nund den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom \n\n11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom \n\n13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils \n\nm.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört \n\nauch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung \n\nKenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als \n\ndass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem ei-\n\ngentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um \n\nsein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR \n\n508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Klä-\n\nger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksam-\n\nkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch \n\nauch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert \n\n(Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, \n\nBGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51). \n\n19 \n\n3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Par-\n\nteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in \n\nein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. \n\n20 \n\na) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der \n\nvon ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. \n\nSenat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als \n\nRechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie \n\nwendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger \n\neingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen \n\nFondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit \n\nbleibt sie aber ohne Erfolg. \n\n21 \n\naa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach \n\neinem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerich-\n\nteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen \n\nFondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrech-\n\nnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei-\n\nligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, \n\nTz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41). \n\n22 \n\nbb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht \n\nhat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch \n\nder Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüt-\n\ntungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an \n\nden Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet \n\nhat. \n\n23 \n\n(1) Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf \n\nRückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht \n\nsie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im \n\nRechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rück-\n\nzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche \n\nWürdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung ha-\n\nbe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der \n\nRückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend \n\ngemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in \n\nEinklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklag-\n\nten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts aus-\n\ndrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich \n\nder erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision \n\nbringt hiergegen nichts Beachtliches vor. \n\n24 \n\n(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass \n\nder Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich-\n\nteten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber \n\nder Beklagten aufrechnen kann. \n\n25 \n\n(a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein \n\nverbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Wider-\n\nruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger ge-\n\nmäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Ver-\n\ntrag, hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 \n\nAbs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer \n\nGesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts \n\nnach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., \n\n§ 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestig-\n\nte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, \n\n50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12). \n\n26 \n\n(b) Die Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der \n\nErstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, \n\nkann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß \n\n§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklag-\n\nten, entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen be-\n\nreits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 \n\nAbs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis \n\nzwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt \n\nin diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten \n\naus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger \n\nund Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm \n\nBGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; \n\nStaudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG \n\nBGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor \n\nRisiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich \n\neinheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen \n\nDarlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; \n\nStaudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der \n\nVergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes \n\nund des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. \n\nBGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., \n\nTz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer an-\n\ngemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen \n\nNachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine \n\nwirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten \n\nwill oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). \n\nDieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensver-\n\ntragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf \n\nden Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen \n\nVertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist \n\nund sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich \n\nsämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger \n\nund Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das \n\nAbwicklungsverhältnis eingetreten ist. \n\n27 \n\nDer Verbraucher hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht \n\nangenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf \n\nRückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und \n\nUnternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den \n\nDarlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine \n\nAnzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer \n\ngeleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; \n\nBülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ \n\nSaenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, \n\naaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: \n\nBGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft \n\n- wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem \n\nVerbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft ge-\n\nzahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKomm-\n\nBGB/Habersack, aaO, Rn. 85). \n\n28 \n\nDies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher \n\nzu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rück-\n\ngewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegen-\n\nüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttun-\n\ngen für durchgreifend erachtet. \n\n29 \n\nb) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem \n\nKläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Pro-\n\nzentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus \n\n§ 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsäch-\n\nlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank \n\nbesteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzun-\n\ngen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz \n\nherausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, \n\n157, Tz. 35 m.w.N.). \n\n30 \n\nc) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsge-\n\nricht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der \n\nFondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts we-\n\ngen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35). \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/xi-zr-33-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/xi-zr-33-08","retrieved":"2026-07-10 19:22:00.174469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-10/xi-zr-33-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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