{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"VI ZB 54/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 54/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen sowie den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. September 2007 wird \n\nauf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 300.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April \n\n2007 verurteilt worden. Dieses Urteil ist seinem Prozessbevollmächtigten gegen \n\nEmpfangsbekenntnis übersandt worden. Das von dem Prozessbevollmächtig-\n\nten unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt das handschriftliche Datum \n\n\"03.05.2007\". Es ist ausweislich der auf dem Dokument befindlichen Aufdrucke \n\nam 2. Mai 2007 um 14:27 Uhr an das Landgericht gefaxt und dort um 14:29 Uhr \n\nempfangen worden und trägt den gerichtlichen Eingangsstempel \"2. Mai 2007\". \n\nDie Berufung des Beklagten ist am Montag, dem 4. Juni 2007 beim Berufungs-\n\ngericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 (Dienstag), eingegangen \n\nam selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die \n\nBerufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 3. August 2007 zu verlän-\n\ngern, was antragsgemäß geschah. Die Berufungsbegründung ist am 6. August \n\n2007 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen. Wegen der Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand beantragt und dazu geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei \n\nam 2. August 2007 zur Post gegeben worden, zudem habe es eine Mitarbeiterin \n\ndes Prozessbevollmächtigten versäumt, die Berufungsbegründung vor Aufgabe \n\nzur Post noch am 2. August 2007 per Telefax an das Berufungsgericht zu \n\nübermitteln. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den \n\nWiedereinsetzungsantrag hat es zurückgewiesen, weil zur rechtzeitigen \n\nVersendung der Berufungsbegründung per Post nicht ausreichend vorgetragen \n\nsei und hinsichtlich des behaupteten Versehens der Rechtsanwaltsgehilfin be-\n\nzüglich des Faxversandes jedenfalls von einem anwaltlichen Organisations-\n\nmangel auszugehen sei. \n\n3 \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Ziel einer Wieder-\n\neinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung des Beklagten als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine \n\nZulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzu-\n\nlässig verworfen. Auf die Frage, ob für eine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand ausreichende Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht worden \n\nsind, kommt es dabei nicht an. Denn die Berufung ist mit Ablauf des 2. Juli \n\n2007 unheilbar unzulässig geworden, weil die Berufungsbegründungsfrist, \n\nwelche gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des erst-\n\ninstanzlichen Urteils beträgt, an diesem Tag ablief, ohne dass eine Beru-\n\nfungsbegründung eingereicht oder ein Verlängerungsantrag gestellt wurde. \n\n6 \n\n1. Dieser Sachverhalt ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu be-\n\nrücksichtigen, obwohl erst in der Rechtsbeschwerdeerwiderung auf die maß-\n\ngeblichen Tatsachen hingewiesen worden ist. Die Zulässigkeit der Berufung ist \n\nnoch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen, weil ein Verfahren \n\nvor dem Revisionsgericht nur möglich ist, solange der Rechtsstreit noch nicht \n\nrechtskräftig beendet ist, was neben der Zulässigkeit der Revision voraussetzt, \n\ndass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen wor-\n\nden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten \n\nworden ist (BGHZ 6, 369, 370; 7, 280, 287; 102, 37, 38; BGH, Beschluss vom \n\n4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 - NJW-RR 1992, 1338, 1339; Zöller/Heßler, ZPO, \n\n27. Aufl., § 557 Rn. 8). Dies gilt ersichtlich auch, sofern das Berufungsurteil mit \n\nder Rechtsbeschwerde angegriffen wird. \n\n7 \n\n2. Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten erfolgte am 2. Mai 2007. Voraussetzung einer wirk-\n\nsamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO \n\naufgeführten Personen ist neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustel-\n\nlungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers. Er muss das zuzustel-\n\nlende Schriftstück mit dem Willen entgegen nehmen, es als zugestellt gegen \n\nsich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zu-\n\nstellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich \n\nKenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (Senatsbeschluss vom \n\n27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - NJW 2003, 240; BGHZ 30, 335, 336; BGH, Be-\n\nschluss vom 20. Juli 2006 - I ZB 39/05 - NJW 2007, 600, 601, jeweils m.w.N.). \n\nDie Zustellung ist am Tage der wirklichen Zustellung auch dann wirksam erfolgt, \n\nwenn im Empfangsbekenntnis ein falsches Datum eingesetzt ist (BGHZ 35, \n\n236, 238). \n\n8 \n\nDer Beweis, den das Empfangsbekenntnis auch für den Zeitpunkt der \n\nEntgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks erbringt (vgl. dazu Senatsbe-\n\nschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - aaO, m.w.N.), ist hier hinsichtlich des \n\nhandschriftlich eingetragenen Datums durch die Datumsausdrucke der Faxge-\n\nräte und den Eingangsstempel des Landgerichts widerlegt. Wenn das Emp-\n\nfangsbekenntnis dem Gericht bereits am 2. Mai 2007 per Fax zugegangen ist, \n\nkann der Tag der wirklichen Zustellung nicht der 3. Mai 2007 gewesen sein. Die \n\nVerfahrensbevollmächtigten des Beklagten haben auf die Hinweise der Be-\n\nschwerdeerwiderung hin Einsicht in die Prozessakte genommen. Dass die Da-\n\ntumsausdrucke der Faxgeräte und das Datum des Gerichtsstempels falsch sei-\n\nen, wird nicht geltend gemacht. \n\n9 \n\n3. Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist bis zum 3. August 2007 verlängert hat, ohne zu berücksichtigen, \n\ndass diese Frist bereits abgelaufen war. Die Verlängerung der Frist zur Begrün-\n\ndung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist \n\nunwirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die \n\nFrist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 116, 377 ff.; Zöller/Heßler, aaO; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 520 \n\nRn. 12). So liegt der Fall hier. \n\n10 \n\n4. Die Rechtsbeschwerde macht nach Kenntnisnahme von der Be-\n\nschwerdeerwiderung und Einsichtnahme in die Verfahrensakte nicht geltend, \n\ndass hinsichtlich des wirklichen Zeitpunkts der Zustellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils abweichende Ausführungen oder sachdienliche Verfahrensanträge mög-\n\nlich seien. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind deshalb \n\nzu verneinen. Die in der Beschwerdeschrift gerügten Verfahrensfehler des Be-\n\nrufungsgerichts haben sich, sofern die Rügen gerechtfertigt sein sollten, nicht \n\nausgewirkt. Die Berufung war, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen \n\nergibt, unabhängig davon als unzulässig zu verwerfen. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4b O 167/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2007 - I-2 U 50/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/vi-zb-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/vi-zb-54-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:12.774348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-10/vi-zb-54-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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