{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"5 StR 56/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 56/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. März 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren \n\nRaubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Einsatzstrafe von fünf Jahren \n\nund acht Monaten Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von \n\nBetäubungsmitteln (Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheits-\n\nstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben \n\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie \n\nden Vorwegvollzug von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor der Maßregel an-\n\ngeordnet. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Erfolg. \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Strafe für die Raubtat (die im \n\nHinblick auf das Tatbild als besonders schwere räuberische Erpressung zu \n\nqualifizieren gewesen wäre) dem Sonderstrafrahmen nach § 250 Abs. 3 \n\nStGB zu entnehmen. Bei der von ihm durchgeführten Gesamtwürdigung hat \n\nes dem Angeklagten neben anderen gewichtigen Strafmilderungsgründen \n\nzugute gehalten, dass er die Tat begangen habe, „um an Heroin oder Bar-\n\ngeld zum Erwerb von Heroin zu gelangen“ (UA S. 32). Dies lässt besorgen, \n\ndass die Strafkammer die hochgradige Betäubungsmittelabhängigkeit des \n\nAngeklagten nicht hinreichend gewürdigt hat. Nach den Feststellungen kon-\n\nsumiert er seit seinem 14. Lebensjahr Heroin, wobei der tägliche Verbrauch \n\nspätestens seit dem Jahr 2000 etwa 1 bis 2 Gramm Heroin betrug (UA S. 4, \n\n5). Im Jahr 2002 brach er einen Aufenthalt in einer therapeutischen Wohn-\n\ngemeinschaft nach zwei Monaten ab und wurde sofort wieder rückfällig; das \n\nGleiche geschah, nachdem er sich von seiner Verlobten vier Tage lang für \n\neinen „kalten Entzug“ hatte einsperren lassen (UA S. 5). Im Lauf der Jahre \n\nsteigerte er die Konsummengen. Zuletzt soll er sogar 5 Gramm Heroin pro \n\nTag aufgenommen haben (UA S. 6). Im Lichte der Betäubungsmittelabhän-\n\ngigkeit des Angeklagten verliert auch der Aspekt der vielfachen und teils ein-\n\nschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten an Gewicht, dem das Land-\n\ngericht für die Ablehnung des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 \n\nStGB die entscheidende Bedeutung beigemessen hat (UA S. 33). Denn auch \n\nden Vorverurteilungen liegen Taten zugrunde, die nahezu alle der Finanzie-\n\nrung der Heroinbeschaffung des suchtkranken Angeklagten dienten (UA S. 4, \n\n5, 6). In die Würdigung maßgebend einzubeziehen ist ferner der Umstand, \n\ndass es sich um eine Tat innerhalb des Drogenmilieus mit einer geringen \n\nBeuteerwartung und geringer Beute handelt. \n\n4 \n\nDer Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Das neue \n\nTatgericht wird auch die Einzelfreiheitsstrafe betreffend den Besitz von Be-\n\ntäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) neu festzusetzen haben, \n\num zu einer in sich stimmigen Straffindung zu gelangen. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\nDa der Strafausspruch wegen Begründungs- und Wertungsfehlern kei-\n\nnen Bestand hat, können die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen \n\nbleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-\n\ngen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\n2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, die \n\nder Angeklagte nicht ausdrücklich von seinem Rechtsmittelangriff ausge-\n\nnommen hat, ist rechtsfehlerfrei angeordnet. Hinsichtlich des von der Straf-\n\nkammer bestimmten Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB \n\nhat sie allerdings nicht bedacht, dass die auf die Strafe anzurechnende Un-\n\ntersuchungshaft ohne Weiteres in die Dauer des angeordneten Vorwegvoll-\n\nzugs einzurechnen, mithin nicht von ihr abzuziehen ist (BGH NJW 1991, \n\n2431; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 5 StR 22/09; Fischer, StGB \n\n56. Aufl. § 67 Rdn. 9). Der Angeklagte befindet sich nunmehr seit fast einem \n\nJahr in Untersuchungshaft. Deswegen wäre er angesichts der durch die \n\nStrafkammer angenommenen voraussichtlichen Dauer der Unterbringung \n\nvon zwei Jahren nunmehr selbst auf der Grundlage der vom Landgericht \n\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe sofort in den Vollzug der Maßregel zu \n\nüberführen. Eine Neufassung oder Anordnung des Wegfalls des Teilvorweg-\n\nvollzugs ist deshalb entbehrlich (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 \n\n– 5 StR 22/09). \n\nBasdorf Raum Brause \n\n Schaal König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/5-str-56-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/5-str-56-09","retrieved":"2026-07-10 19:19:40.510273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-10/5-str-56-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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