{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"V ZB 153/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fe Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann überprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese Frage durch einen anwaltlichen Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 153/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fe \n\nDer Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann \n\nüberprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese \n\nFrage durch einen anwaltlichen Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen. \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08 - LG München I \n\nAG Garmisch-Partenkirchen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 25. September 2008 wird auf \n\nKosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n18.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch ihm am 5. März 2008 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts ist der \n\nBeklagte verurteilt worden, sein Teileigentum in einer Wohnungseigentumsan-\n\nlage nicht zum Betrieb eines Pizzaservice zu nutzen. Seine Berufung gegen \n\ndieses Urteil ist an das unzuständige Landgericht München II gerichtet worden \n\nund dort am 7. April 2008, dem auf den 5. April 2008 folgenden Montag, einge-\n\ngangen. Nach Abgabe der Sache an das zuständige Landgericht München I hat \n\nder Beklagte dort Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der \n\nseine Sache in der beauftragten Sozietät bearbeitende Rechtsanwalt habe mit \n\neinem Kollegen der Sozietät besprochen, dass er selbst die Berufungsschrift \n\nerstelle, der Kollege das zuständige Berufungsgericht ermittele. Dieser habe die \n\nPrüfung aber wegen unvorhergesehener dringender anderer Arbeiten nicht \n\ndurchführen können und die erfahrene und zuverlässige Sekretärin des die Sa-\n\nche bearbeitenden Rechtsanwalts gebeten, diesem auszurichten, er habe die \n\nPrüfung nicht durchführen können. An sich sei das Landgericht München II zu-\n\nständiges Berufungsgericht; das könne sich durch die WEG-Novelle geändert \n\nhaben. Die Sekretärin habe dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt den \n\nEntwurf der Berufungsschrift aber mit dem unzutreffenden Bemerken vorgelegt, \n\nder Kollege habe mitgeteilt, zuständiges Berufungsgericht sei das Landgericht \n\nMünchen II. Darauf habe dieser die an dieses Gericht gerichtete Berufungs-\n\nschrift unterzeichnet. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiederein-\n\nsetzungsantrags mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der dieser die \n\nDurchführung des Berufungsverfahrens erreichen will. Die Kläger beantragen, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO \n\nunabhängig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das Berufungsge-\n\nricht von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, \n\ndurch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie \n\naber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Vor-\n\naussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. \n\n5 \n\n2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des \n\nRechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist insbesondere auch nicht deshalb \n\ngeboten (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB \n\n28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR \n\n2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen \n\nwären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung un-\n\nzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG \n\nNJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. \n\n23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). \n\n6 \n\na) Der Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil seine Prozessbe-\n\nvollmächtigten die Berufungsschrift am letzten Tag der Frist um 15.59 Uhr und \n\ndamit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht München II ein-\n\ngereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung im normalen Ge-\n\nschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, \n\nNJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war. Die Zulässigkeit der \n\nBerufung hing deshalb entscheidend von dem Erfolg des frist- und formgerecht \n\ngestellten Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nund dieser wiederum davon ab, ob die Adressierung der Berufungsschrift an \n\ndas unzuständige Gericht unverschuldet war. Das hat das Berufungsgericht im \n\nWesentlichen mit der Begründung verneint, der Prozessbevollmächtigte des \n\nBeklagten habe bei Unterzeichnung der Berufungsschrift auch prüfen müssen, \n\nob sie an das zuständige Gericht gerichtet war. Dabei habe er sich weder auf \n\ndie Angaben seiner Sekretärin noch auf die vermeintlich vorgenommene Prü-\n\nfung der Zuständigkeit durch seinen Anwaltskollegen verlassen dürfen. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die we-\n\nder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen an die Einle-\n\ngung von Rechtsmitteln nicht überspannt. \n\naa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass \n\nder Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst auf ihre Richtigkeit (BGH, Beschl. \n\nv. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 12. Mai \n\n1989, IVb ZB 33/89, NJW 1989, 2396; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB \n\n141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 6. Mai 1992, XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; \n\nBeschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Musie-\n\nlak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 45) überprüfen muss. Dazu gehört neben \n\nder Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB \n\n11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts \n\n(BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8. \n\nDezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; für Fristverlängerungsan-\n\ntrag: BGH, Beschl. v. 18. April 2000, XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511). Hätte der \n\nProzessbevollmächtigte diese Prüfung angestellt, hätte er festgestellt, jedenfalls \n\nfeststellen müssen, dass die Berufung im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG \n\nbei dem Landgericht München I einzulegen war. \n\n9 \n\nbb) Diese Prüfung durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht \n\ndelegieren. Ein Rechtsanwalt darf zwar seinem Büropersonal die Ermittlung der \n\n(genauen) Postanschrift des Berufungsgerichts überlassen und muss diese An-\n\nschrift dann auch nicht überprüfen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90, \n\nNJW-RR 1990, 1149, 1150; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW \n\n2000, 82; Musielak/Grandel, aaO, § 233 Rdn. 48). Das gilt aber nicht für die \n\nAngabe des Berufungsgerichts selbst. Sie ist ein nicht delegierbarer Kernbe-\n\nstandteil der Berufungsschrift. \n\n10 \n\ncc) Nichts anderes ergibt die von der Rechtsbeschwerde angeführte \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur, wie sie es nennt, Arbeitsteilung in \n\nSozietäten. Danach sind die in einer Sozietät tätigen Rechtsanwälte gemeinsam \n\nverpflichtet, alles zu tun, um fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig einzurei-\n\nchen (Senat, BGHZ 124, 47, 50 f.). Deshalb muss ein Rechtsanwalt, der im \n\nPostausgangsfach der Sozietät vergessene Post zur Post aufgeben will, prüfen, \n\nob sich darunter eilige Sachen befinden, die schneller befördert werden müssen \n\n(BGH, Beschl. v. 13. November 2002, XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490, 491), \n\nund mitgenommene Sendungen rechtzeitig in den Postkasten einwerfen, auch \n\nwenn er sie nicht bearbeitet hat (BGH, Urt. v. 19. Januar 1995, III ZR 107/94, \n\nNJW 1995, 1841). Das gilt erst recht für den Rechtsanwalt, der eine arbeitsteilig \n\nvorbereitete Berufungsschrift verantwortlich unterzeichnet. Bei dieser Art der \n\nVorbereitung einer Berufungsschrift muss vor ihrer Absendung durch den pro-\n\nzessführenden Rechtsanwalt (oder seinen Vertreter) verantwortlich geprüft \n\nwerden, ob die Koordination der Beiträge auch gelungen ist. Diese Prüfung \n\nkann sinnvoll nur durch den Rechtsanwalt erfolgen, der die Berufungsschrift \n\nunterzeichnet und damit für die Sozietät insgesamt die Verantwortung für deren \n\nRichtigkeit übernimmt. Dieser kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn \n\ner in seine Prüfung alle koordinierten Beiträge einbezieht und die Berufungs-\n\nschrift insgesamt auf ihre Richtigkeit überprüft. Ein Ausblenden einzelner Ele-\n\nmente verfehlte den Zweck der Prüfung. Die erforderliche Prüfung beschränkt \n\nsich auf einen überschaubaren Kreis von Punkten und stellt deshalb auch keine \n\nübertriebenen Anforderungen. \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 7 C 694/07 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 S 7114/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/v-zb-153-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/v-zb-153-08","retrieved":"2026-07-10 19:19:19.819301+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-05/v-zb-153-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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