{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZR 90/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 90/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 5. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n14. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 857.537,95 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine Schadensur-\n\nsächlichkeit der den Beklagten vorgeworfenen pflichtwidrigen Unterlassungen \n\nnicht schlüssig dargelegt habe, erfordert keine revisionsgerichtliche Überprü-\n\nfung. \n\n3 \n\n1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagten Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof nicht erfolgreich auf Verstöße \n\ndes Finanzgerichts Düsseldorf gegen §§ 318 ZPO, 155 FGO hätten stützen \n\nkönnen, werfen keine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Der Bundesfinanzhof \n\ngeht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine gemäß § 104 Abs. 2 \n\nFGO zuzustellende Entscheidung frühestens zu demjenigen Zeitpunkt Wirk-\n\nsamkeit im Sinne des § 318 ZPO entfaltet, in dem sie zumindest einem der je-\n\nweiligen Verfahrensbeteiligten in irgend einer Weise bekannt gemacht worden \n\nist (BFHE 145, 120, 122; 179, 8, 11; 203, 523, 528; BFH/NV 1995, 692, 694; \n\nBFH/NV 2001, 1143, 1144). Zutreffend hat sich das Berufungsgericht aus-\n\nschließlich an dieser Rechtsprechung des im Inzidenzprozess zuständigen \n\nhöchsten Fachgerichts orientiert. Das Regressgericht muss die jeweils geltende \n\nRechtslage unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\nherausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmen. Insbesondere dann, \n\nwenn - wie im Streitfall - die im Ausgangsverfahren getroffene Entscheidung der \n\nKontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz untersteht, hat das \n\nRegressgericht bei der Beurteilung rechtlicher Streitfragen der jeweiligen \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeit zu folgen, weil ihr \n\nbei der Rechtsfindung eine überragend wichtige praktische Bedeutung zu-\n\nkommt (BGHZ 145, 256, 261 ff.; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, \n\nWM 2001, 741, 744; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, \n\n780). Die teilweise abweichenden Auffassungen in der Verwaltungsgerichtsbar-\n\nkeit zu der wortlautgleichen Regelung des § 116 Abs. 2 VwGO sind im Streitfall \n\ndeshalb nicht entscheidungserheblich. \n\n4 \n\n2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die später aufgehobe-\n\nnen Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 keinem Ver-\n\nfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden seien, verletzt nicht den Anspruch \n\ndes Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht \n\nhat sich mit dessen gegenteiligen Behauptung ausdrücklich befasst. Die Gerich-\n\nte brauchen indes nicht jedes Vorbringen in den Gründen ihrer Entscheidung \n\nausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f.; 96, 205, \n\n216 f.). Die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich aufgegriffenen weiteren \n\nAspekte haben einen ausreichend sicheren Schluss auf eine Bekanntgabe von \n\nvornherein nicht zugelassen. \n\n5 \n\n3. Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 \n\nGG) verstoßen, indem es auf der Grundlage des Klagevorbringens hypotheti-\n\nschen Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof auch im Übrigen \n\ndie Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Wiederum hat es sich zutreffend an \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientiert, wonach die \n\nRüge verfahrensfehlerhaft verweigerter Akteneinsicht eine Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nur dann schlüssig zu begründen vermag, wenn der Beschwerdefüh-\n\nrer zumindest vorbringt, welche weiteren möglicherweise entscheidungsrelevan-\n\nten Umstände sich aus den Akten noch ergeben hätten (BFHE 135, 167 f; \n\nBFH/NV 1994, 380; BFH/NV 1996, 553, 554; BFH/NV 1999, 627, 628; BFH/NV \n\n2001, 918; BFH Beschl. v. 14. Mai 2003 - X B 182/01, juris; BFH/NV 2004, 497, \n\n499; BFH Beschl. v. 24. Mai 2004 - V B 152/02, juris; BFH/NV 2005, 2216, \n\n2217; BFH/NV 2005, 2222, 2223; BFH Beschl. v. 27. Februar 2007 - X B 20/06, \n\njuris, Rn. 8; Beschl. v. 30. Mai 2007 - IX B 215/06, juris, Rn. 2 f.). Der Bundesfi-\n\nnanzhof hat bislang keine Veranlassung gesehen, diese Rechtsprechung im \n\nHinblick auf den Divergenzentscheid des Großen Senates des Bundesfinanzho-\n\nfes vom 3. September 2001 (BFHE 196, 39, 46 ff.), der sich grundlegend mit \n\nden Anforderungen an eine Gehörsrüge befasst hat, wenn das Finanzgericht \n\nverfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündli-\n\ncher Verhandlung entschieden hat, in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund \n\nstellt die Überlegung des Berufungsgerichts keine offenkundige und krasse \n\nMissdeutung der einschlägigen Normen dar, die den Schluss nahe legt, dass \n\ndie Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. \n\n6 \n\nDas Argument, dass die Gehörsrüge in Fällen verfahrensfehlerhaft ver-\n\nweigerter oder eingeschränkter Akteneinsicht dann immer erfolglos bliebe, trifft \n\nnicht zu. Der Kläger wusste sowohl aufgrund seiner Teilnahme an den münd-\n\nlichen Verhandlungen vor dem Finanzgericht als auch aus den Entschei-\n\ndungsgründen der finanzgerichtlichen Urteile, inwiefern dieses Gericht seine \n\nEinlassungen für unzureichend oder unglaubhaft gehalten und welche Aspek-\n\nte es als entscheidungserheblich angesehen hatte. Also hätte er vor dem \n\nBundesfinanzhof vorbringen lassen können, welche zusätzlichen Erkenntnis-\n\nse sich zu den betreffenden Fragestellungen aus den Steuerunterlagen hät-\n\nten ergeben können, bei denen es sich immerhin um seine eigenen handelte. \n\n7 \n\n4. Da sich der Kläger jeglichen Vortrags enthalten hat, wie die Beklagten \n\nhypothetische Nichtzulassungsbeschwerden an den Bundesfinanzhof im vorge-\n\nnannten Sinne hätten begründen können, kann die Frage, ob das Finanzgericht \n\nDüsseldorf das Akteneinsichtsrecht des Klägers überhaupt in verfahrensfehler-\n\nhafter Weise beschnitten hatte, dahin stehen. \n\n8 \n\n5. Spätestens im vorliegenden Regressprozess wäre ausreichender \n\nVortrag zum Schaden unabdingbar gewesen. Trotz der dem Regressgericht \n\ngemäß § 287 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Schätzung des Scha-\n\ndens müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die \n\nden Schluss zulassen, dass der Inzidenzprozess ohne das den Beklagten \n\nvorgeworfene Versäumnis einen dem Kläger günstigeren Ausgang genom-\n\nmen hätte. Daran fehlt es. Der Kläger hat sich mit den Entscheidungsgrün-\n\nden der finanzgerichtlichen Urteile zur Sache selbst nicht auseinanderge-\n\nsetzt. Seine Darlegungen beschränken sich auf die bloße Behauptung, dass \n\nanstelle der vom Finanzgericht zugrunde gelegten Einkünfte andere, ihm \n\ngünstigere Werte zutreffend seien. Einen Grund, warum die von ihm in Bezug \n\ngenommenen Berechnungen einer Steuerberaterkanzlei richtiger seien als \n\ndie vom Finanzgericht angestellten, nennt er nicht. Ebenso ist nicht ersicht-\n\nlich, warum den gleichfalls in Bezug genommenen Steuerbescheiden für spä-\n\ntere Steuerjahre maßgebliche Bedeutung für die streitgegenständlichen fi-\n\nnanzgerichtlichen Verfahren zukommen könnte. All diese Fragen hätten je-\n\ndoch in den finanzgerichtlichen Verfahren jedenfalls nach einem etwaigen \n\nErfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde an Bedeutung gewonnen. Die den \n\nBeklagten zur Last gelegte Unterlassung hätte im Ergebnis nur dann Scha-\n\nden verursacht, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, gegenüber dem Fi-\n\nnanzgericht in einem etwaigen nochmaligen erstinstanzlichen Verfahren \n\nGründe darzulegen, die zu einer Minderung der Steuerlast geführt hätten. \n\n9 \n\nDie in den finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsverfol-\n\ngungskosten wären dem Kläger nur zu ersetzen gewesen, wenn er in der \n\nHauptsache obsiegt hätte. \n\n10 \n\n6. Die Differenz zwischen der festgesetzten Steuerhöhe in den ersten \n\nUrteilen des Finanzgerichts Düsseldorf zu derjenigen in den späteren Urteilen \n\ndieses Gerichts kommt schon deshalb nicht als Mindestschaden in Betracht, \n\nweil das Finanzgericht die späteren Urteile hat erlassen dürfen. \n\n11 \n\n7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2005 - 12 O 369/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2006 - I-23 U 160/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-90-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-90-06","retrieved":"2026-07-10 19:19:52.085356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-05/ix-zr-90-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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