{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZB 192/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 192/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin dem \n\nVerfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 5. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n21. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n8.493,72 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller zu 1 bis 10 und 13 bis 26 sowie der Antragsgegner und \n\nFrau K. sind Erben der am 25. Dezember 2000 \n\nin Zürich verstorbenen H. . Frau K. \n\nwurde ihrerseits beerbt von den Antragstellern zu 11 und 12. Im August 2005 \n\nreichten die Antragsteller zu 1 bis 10 und zu 13 bis 26 sowie Frau K. \n\ngegen den Antragsgegner Klage beim Bezirksgericht Zürich ein mit dem Antrag \n\nfestzustellen, dass der Nachlass 283.189,50 CHF betrage, dass die Anteile der \n\nKläger und des Beklagten am Nachlass festzustellen seien und dass der Nach-\n\nlass zu teilen sowie die Erbteile zur Verteilung an die Erben zu überweisen sei-\n\nen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Klageschrift zugestellt wurde. \n\nDer Antragsgegner behauptet, ihm sei lediglich der Beschluss des Bezirksge-\n\nrichts Zürich vom 18. August 2005 zugestellt worden, in dem er unter anderem \n\naufgefordert wurde, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen. \n\nIn der Folgezeit benannte er einen Zustellungsempfänger, der es jedoch ab-\n\nlehnte, für ihn tätig zu werden. Darauf benannte er einen weiteren Zustellungs-\n\nempfänger, dessen Benennung er jedoch mit Schreiben vom 21. September \n\n2005 widerrief. In diesem Schreiben teilte der Antragsgegner mit, seine Mög-\n\nlichkeiten, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz ausfindig zu machen, \n\nseien angesichts hoher Kostenbelastung erschöpft. Er beantrage, die Klage-\n\nschrift gegebenenfalls auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen; er werde sich in \n\neiner Klageantwortschrift äußern. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom \n\n23. Februar 2006 wurde der Antragsgegner antragsgemäß verurteilt. Die Kos-\n\nten wurden ihm auferlegt. Dieses Urteil ist seit 28. März 2006 rechtskräftig. In \n\nder Folgezeit wurde der Nachlass an die Erben verteilt. \n\n2 \n\nDie Antragsteller wollen nunmehr gegen den Antragsgegner wegen der \n\nProzesskosten und einer Prozessentschädigung in Höhe von insgesamt \n\n14.196,40 CHF in Deutschland vollstrecken. Entsprechend ihrem Antrag hat \n\ndas Landgericht angeordnet, dass das entsprechende Urteil des Bezirksge-\n\nrichts Zürich mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Abweisung des Begeh-\n\nrens der Vollstreckbarerklärung weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\nGemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen \n\ndie Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. \n\nIm Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zuläs-\n\nsigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert \n\ndargelegt sind (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2005, 259, \n\n260). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerdebegründung hat keine Zulässigkeitsgründe in die-\n\nsem Sinn aufgezeigt: \n\n1. Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung \n\nliegt nicht vor. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör \n\nwurde nicht verletzt. \n\nDer Beschwerdeführer rügt insoweit einen Verstoß gegen Art. 27 Nr. 2 \n\nLugÜ. Nach dieser Bestimmung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn \n\ndem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses \n\nVerfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht \n\nordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich ver-\n\nteidigen konnte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Beschwer-\n\ndegericht verneint mit der Begründung, der Antragsgegner habe sich durch die \n\nBestellung von zwei Zustellungsbevollmächtigten für das Verfahren auf dieses \n\nVerfahren eingelassen. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur \n\nhierzu sowie zu den insoweit übereinstimmenden Parallelbestimmungen in \n\nArt. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Art. 34 Nr. 2 EuGVVO und § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vertre-\n\ntenen Auffassung. \n\n8 \n\nDie Vorschrift soll nach ständiger Rechtsprechung sicherstellen, dass \n\neine Entscheidung nach dieser Bestimmung weder anerkannt noch vollstreckt \n\nwird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Ur-\n\nteilsstaates zu verteidigen (EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2004 Rechtssache \n\nC 39/02, Sammlung 2004, 9657, 9703; BGHZ 141, 286, 295 f; BGH, Beschl. v. \n\n6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, FamRZ 2006, 198; Geimer in Geimer/Schütze, \n\nEuropäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO, Art. 27 EuGVÜ, \n\nArt. 27 LugÜ Rn. 111). \n\n9 \n\nDer Begriff Einlassung ist autonom zu bestimmen und im Hinblick auf \n\nden genannten Normzweck weit auszulegen. Die Anerkennung ist immer dann \n\nmöglich, wenn der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren recht-\n\nzeitig Kenntnis erlangt hat und die Möglichkeit der Verteidigung hatte. Einlas-\n\nsung ist danach jede Handlung, durch welche der Beklagte sich gegen den An-\n\ngriff der Klage verteidigt, aber auch jede über die bloße Passivität hinausge-\n\nhende Reaktion des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er von der gegen ihn \n\nerhobenen Klage Kenntnis erlangt hat. Eine Einlassung liegt nach einem Teil \n\nder Auffassungen nur dann nicht vor, wenn der Beklagte im erststaatlichen Ver-\n\nfahren lediglich die bloße Zuständigkeitsrüge erhebt oder die nach dem Recht \n\ndes Erststaates mangelhafte Zustellung beanstandet (OLG Hamm, NJW-RR \n\n1995, 189, 190; OLG Düsseldorf, RIW 1996, 1043; OLG Stuttgart, IPRspr 1983, \n\nNr. 173, S. 449; OLG Köln, IPRax 1991, 114; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. \n\n§ 328 Rn. 176, Art. 34 EuGVVO Rn. 34; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. Art. 34 \n\nEuGVVO Rn. 6; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Rn. 112; Schlosser, EU-\n\nZivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 20; Kropholler, Europäi-\n\nsches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 27; Rauscher/Leible, Europäisches \n\nZivilprozessrecht \n\n2. Aufl. \n\nArt. 34 \n\nBrüssel \n\nI-VO Rn. 37; \n\nBaum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\nZPO \n\n67. Aufl. \n\nArt. 34 \n\nEuGVVO Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 328 Rn. 90). Hat sich der \n\nBeklagte auf ein dem ordentlichen Klageverfahren vorgeschaltetes Verfahren \n\neingelassen, so gilt diese Einlassung auch für das Hauptverfahren (Geimer aaO \n\nRn. 114). \n\n10 \n\nDas Beschwerdegericht hat die zweimalige Bestellung eines Verfahrens-\n\nbevollmächtigten in diesem Sinne zutreffend als Einlassung auf das Verfahren \n\ngewertet. Der Antragsgegner konnte seine Entscheidung, ob er sich auf das \n\nVerfahren einlassen wollte, sachgerecht treffen. Er wusste, dass es sich um die \n\nErbteilungsklage handelte, die ihm bereits angedroht worden war und zu der er \n\nsich bereits im Schreiben vom 4. Februar 2005 geäußert hatte. Auf die Frage, \n\nob die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde, kommt es danach nicht \n\nan. \n\n11 \n\nFür den weiteren Verfahrensablauf wird die Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs durch Art. 27 Nr. 1 LugÜ mittelbar sichergestellt (vgl. BGHZ 141, 286, 296; \n\nBGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). Ein \n\nVerstoß gegen diese Vorschrift wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. \n\n12 \n\n2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der An-\n\ntragsgegner legt in der Beschwerdebegründung schon nicht dar, welche klä-\n\nrungsbedürftige Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein \n\nsoll. Er legt auch nicht dar, ob diese Frage, in welchem Umfang und von wel-\n\ncher Seite umstritten ist (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Soweit zur Frage der Ein-\n\nlassung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 LugÜ unterschiedliche Meinungen vertreten \n\nwerden, sind diese Unterschiede jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil \n\n- wie bereits ausgeführt - eine Einlassung auch bei Zugrundelegung der hierzu \n\nvertretenen engen Auffassungen anzunehmen ist. \n\n13 \n\n3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Um-\n\nrechnungskurs im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 19. Ok-\n\ntober 2007; er betrug an diesem Tag laut Auskunft der Deutschen Bundesbank \n\n1,6714. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 15.05.2007 - 2 O 1010/07 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2007 - 14 W 151/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zb-192-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zb-192-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:29.414140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-05/ix-zb-192-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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