{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZB 141/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 141/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 \n\nDer die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung \n\nliegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner \n\nnach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt. \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08 - LG Rostock \n\nAG Rostock \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 5. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu \n\nerheben. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin hat durch Schriftsatz vom 1. November 2007 die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und \n\nStundung der Verfahrenskosten beantragt. Der bereits zahlungsunfähigen \n\nSchuldnerin stand nach den Feststellungen eines im Eröffnungsverfahren ein-\n\ngesetzten Gutachters aus dem Verkauf eines Grundstücks am 27. April 2007 \n\nein Betrag von 24.221,05 € zur Verfügung. Sie verwendete diese Mittel u.a. zur \n\nTilgung von zwei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehensverbindlich-\n\nkeiten über jeweils 7.000 €. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. März 2008 den Stun-\n\ndungsantrag zurückgewiesen, weil infolge Vermögensverschwendung der Ver-\n\nsagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben sei. Das Landgericht hat \n\ndie von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde durch den \n\nangefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Schuldnerin ihr Stundungsbegehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 \n\nInsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \n\nRechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen \n\n(BGHZ 154, 99, 101; BGH Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, \n\n1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestan-\n\nforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 \n\nZPO). \n\n5 \n\na) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den \n\nmaßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den \n\nStreitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen \n\nlassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen \n\ntatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer recht-\n\nlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, \n\ndie eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilpro-\n\nzessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, \n\n2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni \n\n2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichts-\n\npunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner recht-\n\nlichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v. \n\n22. Juni 2007, aaO Rn. 10). \n\n6 \n\nb) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und \n\ndie rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil sich \n\ndas Landgericht, ohne auch nur ansatzweise eine eigene gedankliche Durch-\n\ndringung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen zu lassen, \n\nmit einer reinen Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung begnügt \n\nhat. \n\n7 \n\naa) Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht den Anforderungen \n\nan die Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge durch \n\neine Bezugnahme auf den amtsgerichtlichen Beschluss entsprechen konnte. \n\nDenn das Beschwerdegericht hat nicht auf den Erstbeschluss, sondern verfah-\n\nrensfehlerhaft auf den Antrag der Schuldnerin, wie aus der Verweisung auf die \n\n\"Antragsgründe\" zum Ausdruck kommt, Bezug genommen. Da der Beschluss \n\ndes Amtsgerichts seinerseits eine eigenständige Sachverhaltsdarstellung und \n\nkeine Bezugnahme auf Schriftsätze enthält, ist die Verweisung des Beschwer-\n\ndegerichts auf den Antrag der Schuldnerin zur Sachverhaltsdarstellung unge-\n\neignet. Überdies enthält der Antrag der Schuldnerin keine Angaben zu dem hier \n\nmaßgeblichen, auf Erkenntnissen des gerichtlichen Gutachters beruhenden \n\nTatsachenkomplex der Verwendung des aus einem Grundstücksverkauf erziel-\n\nten Erlöses. \n\n8 \n\nbb) Ferner hat sich die Schuldnerin in ihrer sofortigen Beschwerde im \n\nEinzelnen mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob bei Zahlungen des \n\nSchuldners auf erfüllbare Forderungen der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 \n\nInsO gegeben ist. Insoweit hat die Schuldnerin geltend gemacht, eine Ver-\n\nschwendung von Vermögen liege nur vor, wenn Vermögenswerte außerhalb \n\neiner sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht würde. Die-\n\nse im Mittelpunkt stehenden neuen rechtlichen Gesichtspunkte hat das Be-\n\nschwerdegericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. \n\n9 \n\n2. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, unter Be-\n\nachtung der nachfolgenden Erwägungen abermals über das Stundungsbegeh-\n\nren der Schuldnerin zu befinden. Auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Fest-\n\nstellungen sind die Vordergerichte zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt einer \n\nVermögensverschwendung von dem einer Verfahrenskostenstundung entge-\n\ngenstehenden Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ausgegangen. \n\n10 \n\na) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greift insbesondere \n\nein, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedi-\n\ngung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, \n\ndass er Vermögen verschwendet hat. Eine Verschwendung liegt vor, wenn der \n\nSchuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt (BGH, Beschl. v. \n\n9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; BT-Drucks. 12/2443 \n\nS. 190). Ebenso verhält es sich, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und \n\nnachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Ver-\n\nhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob \n\nunangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, \n\nBeschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9 \n\nm.w.N.). Als Verschwendung können ferner Ausgaben von Summen im Rah-\n\nmen von Glücksspiel (vgl. LG Hagen ZInsO 2007, 387), Wetten oder Differenz-\n\ngeschäften anzusehen sein (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 \n\nRn. 82). Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne \n\nnachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht (Römermann \n\nin Nerlich/Römermann, aaO), wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare \n\nSchenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund aus-\n\nfüllt (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 36). Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 \n\nNr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingen-\n\nden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- \n\noder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (FK-\n\nInsO/Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 290 Rn. 60). \n\n11 \n\nb) Bei dieser Sachlage liegt eine Verschwendung durch die Schuldnerin \n\nnicht vor. Die Schuldnerin mag ihren beiden Gläubigern durch die Begleichung \n\nnoch nicht fälliger Forderungen eine inkongruente Befriedigung gewährt haben, \n\ndie Veranlassung für eine Deckungs- oder Vorsatzanfechtung bieten kann. Al-\n\nlein die Erfüllung von Verbindlichkeiten kann jedenfalls ohne Hinzutreten be-\n\nsonderer Umstände nicht als Unredlichkeit gewertet werden, die den Versa-\n\ngungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründet. Zwar wird vereinzelt eine \n\ndurch § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierte \"Kapitalerhaltungspflicht\" des \n\nSchuldners postuliert, die es ihm verbiete, im Stadium der Zahlungsunfähigkeit \n\neinzelne Gläubiger zu befriedigen (AG Hamburg ZInsO 2008, 51, 52; vgl. auch \n\nAG Duisburg NZI 2007, 473, 474). Ein solches Verständnis ist jedoch mit dem \n\nauf besondere Unwertmerkmale abstellenden Tatbestand der Verschwendung \n\nnicht vereinbar. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann nicht die Obliegenheit des \n\nSchuldners entnommen werden, sein Vermögen nach Eintritt der Zahlungsun-\n\nfähigkeit bis zur Verfahrenseröffnung zum Zwecke der gleichmäßigen Gläubi-\n\ngerbefriedigung wertmäßig \n\nin \n\nseinem Bestand \n\nzu erhalten \n\n(HK-\n\nInsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 20). Eine derartige, zusätzlich mit einem \n\nErsatzanspruch eigener Art (Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl. \n\nKap. 5 Rn. 101) verknüpfte Massesicherungspflicht sehen lediglich § 64 Satz 1 \n\nGmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 99 Satz 1 GenG für die Geschäftsleiter von \n\nKapitalgesellschaften vor. \n\n12 \n\n3. Wegen der Begründungsmängel hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1 \n\nSatz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren nicht zu erheben sind. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2008 - 60 IN 432/07 - \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 T 125/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zb-141-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zb-141-08","retrieved":"2026-07-10 19:20:22.231350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-05/ix-zb-141-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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