{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZB 123/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 123/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 5. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2006 wird auf \n\nKosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.273 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Polen vom 5. November \n\n2002 (I ACa 485/02) wurde die Klage der Antragsgegnerin gegen die Antrag-\n\nstellerin auf \"Anpassung des Inhalts der Grundbücher an den tatsächlichen \n\nRechtsstand\" in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts in Radom/ \n\nPolen vom 12. Juni 2002 (I C 822/01) abgewiesen und die Antragsgegnerin \n\nverurteilt, an die Antragstellerin als Prozesskosten der ersten \n\nInstanz \n\n1.733 PLN und als Prozesskosten der zweiten Instanz 11.065 PLN zu zahlen. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Antragstellerin hat die stellvertretende Vorsitzende einer \n\nKammer des Landgerichts das Urteil des Appellationsgerichts Lublin/Polen vom \n\n5. November 2002 für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nAntragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Vollstreck-\n\nbarerklärung weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n4 \n\nGemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen \n\ndie Zulässigkeitsgründe in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt \n\nwerden. Der Bundesgerichtshof befasst sich nur mit den Zulässigkeitsgründen, \n\ndie in der Beschwerde schlüssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschl. \n\nv. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 260). \n\n5 \n\n6 \n\nDanach liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor. \n\n1. Das Verfahren wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des \n\nRates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-\n\nckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im Folgenden: EuGV-\n\nVO - vom 22. Dezember 2000, Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1, oder zur An-\n\nwendbarkeit des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit \n\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\nvom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660) auf. \n\n7 \n\nFür die beantragte Vollstreckbarerklärung ist die genannte Verordnung \n\nschon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie im Verhältnis zu Polen \n\nerst seit 1. Mai 2004 anwendbar ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozess-\n\nrecht, 8. Aufl. Einleitung Rn. 20) und auch die Übergangsregelung in Art. 66 \n\nEuGVVO nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung führt. Dies hat das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend ausgeführt und wird von der Rechtsbeschwerde \n\nauch nicht in Zweifel gezogen. \n\n8 \n\nAnwendbar auf den vorliegenden Fall ist das Luganer Übereinkommen, \n\ndas im Verhältnis zu Polen seit 1. Februar 2000 gilt (BGBl. 2000 II S. 1246). Die \n\nAnwendbarkeit setzt selbstverständlich voraus, dass der Anwendungsbereich \n\ngemäß Art. 1 des Übereinkommens eröffnet ist. Das ist offenkundig und nicht \n\nklärungsbedürftig. \n\n9 \n\nAuch die weitere von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ge-\n\nhaltene Frage der Darlegungslast für die Anwendbarkeit des Übereinkommens \n\nist nicht entscheidungserheblich. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, \n\ndas Abkommen sei nach seinem Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar, weil das Gebiet \n\ndes Erbrechts betroffen sei, trifft dies nicht zu. \n\n10 \n\nDie von der Rechtsbeschwerdeführerin erhobene Klage war ein Zivil-\n\nrechtsstreit, der auf Grundbuchberichtigung gerichtet war. Dass dabei als Vor-\n\nfragen Probleme des Erbrechts und des polnischen Verwaltungsrechts zu prü-\n\nfen gewesen sein können, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, was den Ge-\n\ngenstand des Rechtsstreits selbst bildet. Ob Vorfragen vom Anwendungsbe-\n\nreich erfasst sind, ist unerheblich (vgl. EuGH Urt. v. 25. Juli 1991 - Rs C 190/89, \n\nSammlung 1991 I S. 3855, 3902 Rn. 26 ff; v. 15. Mai 2003 - Rs C 266/01, \n\nSammlung 2003 I S. 4867, 4895 Rn. 42 f; Kropholler, aaO Art. 1 Rn. 18; Rau-\n\nscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Brüssel I - VO Art. 1 \n\nRn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 11a, 24; Gei-\n\nmer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 1). Die Kos-\n\ntenentscheidung bei einem klageabweisenden Urteil fällt in den Anwendungsbe-\n\nreich, wenn \n\nihm die Hauptsache unterfällt \n\n(vgl. OLG Hamburg \n\nNJW-RR 1996, 510, 511; Schlosser, aaO Art. 1 Rn. 13 a.E.). So verhielt es sich \n\nhier. \n\n11 \n\n2. Es bedarf auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nzur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Verfahren der Vor-\n\ndergerichte ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung \n\nnicht zu beanstanden, das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Ge-\n\nhör nicht verletzt. \n\n12 \n\na) Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass das Landgericht das Urteil des \n\nAppellationsgerichts Lublin vom 5. November 2002 hinsichtlich der darin enthal-\n\ntenen Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt hat. Dieses Urteil war auch \n\nvorgelegt. Es befindet sich auf derselben Urkunde wie das Urteil des Bezirksge-\n\nrichts in Radom. \n\n13 \n\nb) Der Inhalt des Gerichtsverfahrens war hinreichend erkennbar. Es han-\n\ndelte sich - wie dargelegt - um eine zivilrechtliche Klage auf Grundbuchberichti-\n\ngung. \n\n14 \n\nc) Eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der für vollstreckbar zu \n\nerklärenden Entscheidung findet nicht statt, Art. 29 LugÜ. Die Vollstreckbarer-\n\nklärung kann gemäß Art. 34 Abs. 2 LugÜ nur aus den in den Art. 27 und 28 \n\nLugÜ angeführten Gründen abgelehnt werden. Nach Art. 27 Nr. 1, Art. 34 \n\nAbs. 2 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar er-\n\nklärt, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ord-\n\nnung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, wi-\n\ndersprechen würde. Wie Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist diese Vorschrift eng auszule-\n\ngen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ordre-Public-Klausel nur in \n\nAusnahmefällen eine Rolle spielen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die \n\nAnerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen \n\nRechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegen-\n\nsatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n23. Juni 2005 - IX ZB 64/04, Umdruck S. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung \n\ndes Europäischen Gerichtshofs). \n\n15 \n\nDie Rechtsbeschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Antragsgeg-\n\nnerin einen Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 27 Nr. 1 LugÜ substan-\n\ntiiert dargelegt hat. Der Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom \n\n30. Juni 2006 war vom Beschwerdegericht nicht zu berücksichtigen, weil er bei \n\ndiesem erst am 11. Juli 2006 eingegangen ist, also lange nach Erlass der an-\n\ngegriffenen Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 23. Juni 2006. Die An-\n\ntragsgegnerin hatte schon vor Erlass dieser Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. \n\n16 \n\n3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich \n\nnach dem Umrechnungskurs von Zloty (PLN) zu Euro am Tag des Eingangs \n\nder Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof am 4. August 2006; dieser \n\nKurs betrug nach Auskunft der Deutschen Bundesbank 3,9105. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2006 - 19 O 85/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2006 - I-3 W 101/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zb-123-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zb-123-06","retrieved":"2026-07-10 19:20:10.312557+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-05/ix-zb-123-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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