{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"4 StR 594/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 594/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n5. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2009, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Franke, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft - zu b) auch auf \n\ndie Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Landau in der Pfalz vom 21. Mai 2008 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte im Fall II 2 b der Urteilsgründe der tätlichen \n\nBeleidigung schuldig ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-\n\ngabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Ent-\n\nscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, \n\n462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nund des Angeklagten werden verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-\n\nschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-\n\ngen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in vier \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in einem wei-\n\nteren Fall in Tateinheit mit Verleumdung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit \n\nVerleumdung in drei tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Beleidigung in zwei \n\nFällen, jeweils begangen in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelan-\n\nordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. \n\n2 \n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die \n\nStaatsanwaltschaft umfassend die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere \n\nbeanstandet sie, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 2 b der Ur-\n\nteilsgründe nicht wegen tätlicher Beleidigung, § 185 2. Alternative StGB, verur-\n\nteilt hat, und dass von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 \n\nStGB abgesehen wurde. Der Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts; er wendet sich vor allem gegen die Verurteilung wegen Körperver-\n\nletzung und wegen Beleidigungen sowie gegen den Strafausspruch. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer \n\nden Angeklagten im Fall II 2 b der Urteilsgründe nicht wegen tätlicher Beleidi-\n\ngung, § 185 2. Alternative StGB, verurteilt hat. \n\na) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zeigte der Angeklagte \n\ndem Zeugen P. , einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes, seine Missachtung \n\ndadurch, dass er ein einem starken Ausatmen mit nahezu geschlossenem \n\nMund ähnliches Geräusch machte, wodurch zugleich, was er zumindest billi-\n\ngend in Kauf nahm, Speichel in Form einer Art \"Sprühregens\" aus etwa 20 cm \n\nAbstand im Gesicht des Zeugen auftraf. \n\n6 \n\nDieses Verhalten stellt eine unmittelbar spürbare körperliche Einwirkung \n\nauf das Opfer dar, aus der sich zugleich dessen Geringschätzung ergibt. Es \n\nerfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 2. Alternative \n\nStGB (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 240, 241; vgl. auch Hilgendorf in LK-\n\nStGB 11. Aufl. § 185 Rdn. 15; Regge in MünchKomm StGB § 185 Rdn. 38; \n\nLenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 185 Rdn. 18; Fischer StGB \n\n56. Aufl. § 185 Rdn. 18). \n\n7 \n\n8 \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvor-\n\nwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nb) Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung der \n\ninsoweit verhängten Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe. Der Senat \n\nkann ausschließen, dass das Landgericht bei einer der Schuldspruchänderung \n\nentsprechenden Subsumtion des Geschehens auf eine höhere Einzelstrafe er-\n\nkannt hätte, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das \n\nLandgericht für die weiteren Beleidigungstaten unter Zugrundelegung des Straf-\n\nrahmens der ersten Alternative des § 185 StGB ebenfalls Einzelstrafen von ei-\n\nnem Monat verhängt hat. Diese Taten weisen gegenüber dem Fall II 2 b der \n\nUrteilsgründe erschwerende Umstände auf: In den Fällen 4 und 7 hat sich der \n\nAngeklagte jeweils der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ge-\n\nmacht; der Fall 5 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beleidigung nicht wie \n\nhier spontan, sondern im Rahmen einer schriftlich erstatteten Strafanzeige be-\n\ngangen wurde. \n\n9 \n\n2. Mit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Land-\n\ngericht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hat, weil es \n\nden Regelungsgehalt des § 55 Abs. 1 StGB verkannt hat. \n\n10 \n\na) Nach dieser Vorschrift ist eine nachträgliche Gesamtstrafe dann zu \n\nbilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe \n\nvollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt \n\nwird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Der Angeklagte ist vor \n\nder Verurteilung im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach verurteilt worden, \n\nunter anderem durch die Urteile des Amtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005, \n\n1. März 2006, 5. Juli 2006 und 29. November 2006 sowie das Urteil des Amts-\n\ngerichts Ludwigshafen vom 28. März 2007. Wie sich aus dem Gesamtzusam-\n\nmenhang der Urteilsgründe ergibt, sind diese Verurteilungen noch nicht erledigt. \n\nBis auf die Taten vom 29. November 2005 und 16. März 2006 aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Landau vom 29. November 2006 wurden sämtliche diesen \n\nVerfahren zu Grunde liegenden Taten vor der Verurteilung durch das Urteil des \n\nAmtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005 begangen und sind daher mit den in \n\njenem Urteil verhängten Strafen gesamtstrafenfähig. \n\n11 \n\nDie für den Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe ist mit den \n\nfür die beiden vorgenannten Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau \n\nvom 29. November 2006 erkannten Strafen gesamtstrafenfähig, da die Tat am \n\n6. August 2006 - also vor diesem Urteil - begangen worden ist. Aus den übrigen \n\nsechs vom Landgericht Landau verhängten Einzelstrafen ist eine weitere Ge-\n\nsamtstrafe zu bilden. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen \n\nvom 28. März 2007 kann deswegen keine Zäsurwirkung entfalten, weil die ihr \n\nzu Grunde liegenden Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Landau vom \n\n29. Juni 2005 begangen worden sind, sodass insofern eine Gesamtstrafe zu \n\nbilden ist. Einer Vorverurteilung kommt dann keine Zäsurwirkung zu, wenn \n\nsämtliche in ihr abgeurteilten Taten schon in eine frühere Vorverurteilung ein-\n\nzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07; \n\nvgl. auch Fischer aaO § 55 Rdn. 12). \n\n12 \n\nb) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu verfahren. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt so-\n\nmit dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht. \n\n13 \n\n3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision \n\nder Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler aufgedeckt. \n\n14 \n\n15 \n\nII. \n\nRevision des Angeklagten \n\nDas Rechtsmittel hat zum Schuldspruch und zu den (Einzel-) Strafaus-\n\nsprüchen keinen Erfolg. Soweit - wie vorstehend dargestellt - eine nachträgliche \n\nGesamtstrafenbildung unterblieben ist, stellt dies einen auch auf die Revision \n\ndes Angeklagten zu berücksichtigenden Rechtsfehler dar. \n\nIII. \n\n16 \n\nAngesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revisionen kann der Senat \n\ndie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel nach § 473 Abs. 1, 2 und 4 \n\nStPO selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/4-str-594-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/4-str-594-08","retrieved":"2026-07-10 19:16:25.292604+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-05/4-str-594-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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