{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"2 StR 37/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 37/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 13. Oktober 2008 im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, gewerbsmäßiger \n\nHehlerei in 30 Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung in dem in der Beschluss-\n\nformel bezeichneten Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Auch die vom Landgericht fest-\n\ngesetzten Einzelstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hält \n\ndie Gesamtstrafenbildung rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte heroinabhängig sei \n\nund sämtliche abgeurteilte Taten auf Grund dieser Abhängigkeit und wegen des \n\nerheblichen Suchtdrucks zu den jeweiligen Tatzeiten im Zustand erheblich ver-\n\nminderter Steuerungsfähigkeit begangen habe. Die Zumessung der Gesamt-\n\nstrafe von drei Jahren hat der Tatrichter damit begründet, eine Freiheitsstrafe \n\ndieser Höhe \"ermöglich(e) es (dem Angeklagten) unter Anrechnung der erlitte-\n\nnen Untersuchungshaft, nach Ablauf einer überschaubaren Zeitspanne zur Be-\n\nhandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (…) eine stationäre Drogenent-\n\nwöhnungstherapie im Sinne von § 35 BtMG anzutreten, die er nach seiner Ent-\n\nlassung auch anstrebt\" (UA S. 32). Das Landgericht werde zu gegebener Zeit \n\ndie Zustimmung gemäß § 35 BtMG erteilen. Von der Anordnung einer Maßregel \n\ngemäß § 64 StGB hat das Landgericht abgesehen, weil der Angeklagte erklärt \n\nhabe, er sei nicht gewillt, an einer solchen Therapie mitzuwirken, \"sondern be-\n\nvorzuge eine Therapie in einer im Sinne von § 35 BtMG anerkannten Einrich-\n\ntung\" (UA S. 32). \n\n4 \n\nDamit hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es die Höhe der \n\nGesamtstrafe wesentlich auch nach Maßgabe der (formellen) Voraussetzungen \n\ndes § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG bemessen hat. Das ist rechtsfehlerhaft, denn bei \n\nVorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs diese Maßregel anzuordnen; hiervon darf nicht \n\nim Hinblick auf § 35 BtMG abgesehen werden (BGH NStZ-RR 2003, 12; BGH \n\nStraFo 2004, 359; BGH StV 2008, 405, 406; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § \n\n64 Rdn. 26 m.w.N.). \n\n5 \n\nDass das Landgericht hier, wie sich aus der zitierten Begründung ergibt, \n\nim Hinblick auf § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG keine höhere Gesamtstrafe festgesetzt \n\nhat, lässt weder eine Beschwer des Angeklagten entfallen noch schließt es das \n\nBeruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus. Es ist nicht auszuschließen, \n\ndass die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen wäre, wenn die Beschwer \n\ndurch die zutreffend festzusetzende Maßregel gemäß § 64 StGB vom Tatrichter \n\nin den Blick genommen worden wäre. \n\n6 \n\n2. Das Urteil war auch hinsichtlich der Nichtanwendung des § 64 StGB \n\naufzuheben. Die Erklärung der Revision, die Nichtanwendung werde vom \n\nRechtsmittelangriff ausgenommen, steht dem nicht entgegen. Die - grundsätz-\n\nlich zulässige - Beschränkung der Revision ist hier unwirksam, weil die (fehler-\n\nhafte) Entscheidung über die Nichtanwendung von § 64 StGB und die rechts-\n\nfehlerhafte Gesamtstrafenbildung nach den Urteilsgründen in einem wechsel-\n\nseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen; das Landgericht hat den Rechtsfol-\n\ngenausspruch insoweit ausdrücklich als Einheit behandelt, so dass eine Auf-\n\ntrennung in Straf- und Maßregelausspruch hier nicht möglich ist. \n\n7 \n\nDie Nichtanwendung von § 64 StGB mit Rücksicht auf § 35 BtMG war \n\naus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/2-str-37-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/2-str-37-09","retrieved":"2026-07-10 19:21:13.561051+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-04/2-str-37-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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