{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"XI ZR 41/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 767 Abs. 2 BGB § 683 a) Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungspro- zess entstanden ist. b) Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubi- gers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 41/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. März 2009 \nMayer, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 767 Abs. 2 \nBGB § 683 \n\na) Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den \nBürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst \nnicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungspro-\nzess entstanden ist. \n\nb) Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubi-\ngers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die \nGrundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden \nsind. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2009 - XI ZR 41/08 - OLG Celle \n LG Verden \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n9. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechts-\n\nstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende Sparkasse nimmt die Beklagten als Bürgen auf Er-\n\nstattung von Prozesskosten in Anspruch, die ihr bei der Abwehr einer \n\nvom Konkursverwalter über das Vermögen der Hauptschuldnerin erho-\n\nbenen Anfechtungsklage entstanden sind. \n\n2 \n\nDie Beklagten, damals Gesellschafter und Geschäftsführer der \n\nP. GmbH in H. (im Folgen-\n\nden: Hauptschuldnerin), übernahmen für alle bestehenden und künftigen, \n\nauch bedingten oder befristeten Forderungen aus der Geschäftsverbin-\n\ndung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin am 23. Juni 1994 \n\neine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM und am \n\n2. August 1995 eine weitere Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von \n\n200.000 DM. Die Hauptforderungen der Klägerin wurden mit Versi-\n\ncherungsleistungen, die der Hauptschuldnerin wegen eines Brandscha-\n\ndens zustanden und von ihr an die Klägerin abgetreten wurden, vollstän-\n\ndig erfüllt, so dass die Beklagten insoweit aus der Bürgschaft nicht in \n\nAnspruch genommen wurden. Die Klägerin kündigte am 13. November \n\n1995 die Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin, über deren \n\nVermögen am 24. Oktober 1995 das Sequestrations- und am 14. Februar \n\n1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde. \n\n3 \n\nDer Konkursverwalter führte seit Anfang 1996 gegen die Klägerin \n\neinen Anfechtungsprozess mit dem Ziel, die aus der Brandversicherung \n\nauf die Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin erbrachten Zahlun-\n\ngen in Höhe von 597.387,57 DM wegen inkongruenter Deckung zur Mas-\n\nse zu ziehen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Abweisung ist seit Juni \n\n2005 rechtskräftig. \n\n4 \n\nDie der Klägerin in diesem Anfechtungsprozess entstandenen und \n\nvon dem Konkursverwalter zu erstattenden Kosten wurden von dem Pro-\n\nzessgericht erster \n\nInstanz mit Beschlüssen vom 21. Januar 1999, \n\n6. September 2005 und 13. Dezember 2005 auf insgesamt 33.717,59 € \n\nfestgesetzt. Da der Konkursverwalter wegen Unzulänglichkeit der Masse \n\nkeine Zahlungen leistete, verlangt die Klägerin den Ausgleich dieser \n\nKosten von den Beklagten als Bürgen. \n\n5 \n\nDie am 5. Februar 2007 erhobene Klage auf Erstattung dieser Ver-\n\nfahrenskosten nebst Zinsen ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf \n\ndie Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten als \n\nGesamtschuldner nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in OLGR Celle \n\n2008, 538 ff. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nDer Klägerin stehe nach § 767 Abs. 2 BGB gegen die bürgenden \n\nBeklagten ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zu, \n\nder auch die bei Abwehr einer Anfechtungsklage entstandenen Auf-\n\nwendungen erfasse. Mit der Verteidigung gegen diese Klage habe die \n\nGläubigerin wie bei Abwehr einer Vollstreckungsgegenklage wirtschaft-\n\nlich das Interesse an einer Erfüllung der Hauptforderung verfolgt. Der \n\nBürgschaftsanspruch sei auch nicht verjährt, da ein Bürge auf Erstattung \n\nder Kosten eines Vorprozesses nicht vor dessen rechtskräftigem Ab-\n\nschluss in Anspruch genommen werden könne. Anhaltspunkte für eine \n\nVerwirkung des Anspruchs bestünden nicht. Ob der Klägerin daneben \n\nein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag zustehe, sei zweifelhaft, da Anhaltspunkte \n\nfür einen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nicht vorlägen. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. § 767 Abs. 2 BGB rechtfertigt keinen An-\n\nspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Bürgen auf Erstattung der \n\nKosten, die ihr in dem von dem Konkursverwalter gegen sie geführten \n\nAnfechtungsprozess entstanden sind. \n\n10 \n\n1. Rechtsfehlerfrei \n\nist das Berufungsgericht allerdings davon \n\nausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nach § 767 Abs. 2 BGB \n\nfür Rechtsverfolgungskosten nicht bereits mit Erfüllung der gesicherten \n\nDarlehensforderungen entfallen ist. Für die von der Revision vertretene \n\nAnsicht, nach Tilgung der Hauptforderung bestehe auch keine Haftung \n\ndes Bürgen für Nebenforderungen mehr, liefert der Gesetzeswortlaut \n\nkeinen Anhalt. Zwar endet mit vollständiger Tilgung der gesicherten \n\nHauptschuld die Haftung des Bürgen (MünchKommBGB/Habersack, \n\n5. Aufl., § 765 Rdnr. 48; Schmitz/Wassermann/Nobbe in Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 106 und 192). \n\nDer Bürge hat jedoch nicht nur für die gesicherte Hauptforderung, \n\nsondern daneben auch für die in § 767 Abs. 2 BGB genannten Nebenfor-\n\nderungen einzustehen. Diese Haftung kann der Gläubiger zeitlich auch \n\nnach einer Realisierung der Hauptforderung geltend machen. \n\n11 \n\nDass die Bürgschaft mit Erfüllung der gesicherten Forderung nicht \n\nvollständig erledigt ist, zeigen auch die Rechtsfolgen, die mit einer er-\n\nfolgreichen Konkursanfechtung verbunden wären. Nach § 39 KO tritt eine \n\nForderung wieder in Kraft, wenn das durch anfechtbare Leistung Emp-\n\nfangene zurückgewährt wird. Für diese Forderung haftet nach allgemei-\n\nner Meinung auch der Bürge (vgl. Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, \n\n17. Aufl., § 39 KO Anm. 1; Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., \n\n§ 39 Rdnr. 10). \n\n12 \n\n2. Der Anspruch der Klägerin aus § 767 Abs. 2 BGB gegen die Be-\n\nklagten als Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung um-\n\nfasst jedoch nicht den Aufwand, der der Klägerin in dem vom Konkurs-\n\nverwalter gegen sie geführten Anfechtungsprozess entstanden ist. \n\n13 \n\na) Der Bürge hat grundsätzlich für Rechtsverfolgungskosten einzu-\n\nstehen, die bei dem Gläubiger nach den §§ 91 ff., 788 ZPO für die Bei-\n\ntreibung der Hauptschuld anfallen (Erman/Herrmann, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 767 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 767 Rdnr. 9). \n\n§ 767 Abs. 2 BGB begründet jedoch nach seinem Wortlaut keine umfas-\n\nsende Haftung des Bürgen für jeglichen Rechtsverfolgungsaufwand des \n\nGläubigers, sondern beschränkt die Einstandspflicht des Bürgen auf \n\nKosten, die der Hauptschuldner dem Gläubiger zu ersetzen hat. Dies \n\nentspricht dem für die Bürgschaft grundlegenden Regelungsmodell der \n\nAkzessorietät, wonach der Gläubiger lediglich das vom Bürgen erhalten \n\nsoll, was er von dem Hauptschuldner aus der gesicherten Verbindlichkeit \n\nverlangen kann (BGHZ 90, 187, 190; 139, 214, 217). Ansprüche des \n\nGläubigers, die sich nicht gegen den Hauptschuldner richten, werden \n\ndamit grundsätzlich von der Haftung des Bürgen auch dann nicht um-\n\nfasst, wenn sie zur Realisierung der Hauptforderung zweckdienlich sind. \n\nAus diesem Grund erstreckt sich nach herrschender Meinung eine Bürg-\n\nschaft zwar auf die Kosten einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 \n\nZPO, nicht jedoch auf den Aufwand eines Interventionsprozesses nach \n\n§ 771 ZPO \n\n(MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 767 Rdnr. 9; \n\nPlanck/Oegg, BGB, 4. Aufl., § 767 Anm. 5; Soergel/Häuser, BGB, \n\n12. Aufl., § 767 Rdnr. 12; Staudinger/Horn, BGB, Bearbeitung 1997, \n\n§ 767 Rdnr. 34; a.A. KG OLGE 34, 81), weil daran nicht der Schuldner, \n\nsondern ein Dritter beteiligt ist. \n\n14 \n\nb) Für die Kosten eines Anfechtungsprozesses kann nichts ande-\n\nres gelten. Der Hauptschuldner ist an diesem Verfahren nicht als Partei \n\nbeteiligt, so dass ihn keine prozessrechtliche Kostenhaftung treffen kann. \n\nDa auch kein materiellrechtlicher Anspruch des Gläubigers gegen \n\nden Hauptschuldner auf Erstattung der Kosten eines erfolgreichen \n\nAnfechtungsprozesses besteht, fehlt eine Forderung des Gläubigers ge-\n\ngen den Hauptschuldner, die nach § 767 Abs. 2 BGB durch die Bürg-\n\nschaft gesichert sein könnte (ebenso im Ergebnis Planck/Oegg, BGB, \n\n4. Aufl., § 767 Anm. 5; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 767 Rdnr. 12; \n\nStaudinger/Horn, BGB, Bearbeitung 1997, § 767 Rdnr. 34; siehe auch \n\nOLG Schleswig-Holstein, WM 2007, 1972 f. und OLG Karlsruhe, \n\nBadRpr 1908, 2 zu den Kosten einer erfolglosen Verteidigung im Anfech-\n\ntungsprozess). \n\n15 \n\naa) Mit der Klage wird eine Haftung der Beklagten für prozess-\n\nrechtliche Kostenerstattungsansprüche nach §§ 91 ff. ZPO geltend ge-\n\nmacht. Diese sind mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen tituliert, die sich \n\ngegen den Konkursverwalter als gegnerische Partei des abgeschlosse-\n\nnen Anfechtungsverfahrens und nicht gegen die Hauptschuldnerin \n\nrichten. Die Hauptschuldnerin hat für die Kosten des Anfechtungsprozes-\n\nses auch nicht nach § 788 ZPO einzustehen, da zum einen keine \n\nZwangsvollstreckung vorliegt und zum anderen die Kosten besonderer \n\nRechtsbehelfe, auch wenn sie wirtschaftlich der Zwangsvollstreckung \n\ndienen, gegebenenfalls nicht dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, \n\nsondern nach den §§ 91 ff. ZPO unter den Verfahrensbeteiligten des je-\n\nweiligen Rechtsbehelfsverfahrens zu verteilen sind (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Schmidt, 3. Aufl., § 788 Rdnr. 20; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, \n\n22. Aufl., § 788 Rdnr. 20). \n\n16 \n\nbb) Einem materiellrechtlichen Anspruch des Gläubigers gegen \n\nden Hauptschuldner auf Kostenerstattung steht entgegen, dass der An-\n\nfechtungsprozess ein Rechtsverhältnis betrifft, an dem der Hauptschuld-\n\nner auf keiner Seite beteiligt ist. Vor Eröffnung des Konkursverfahrens \n\nkönnen Anfechtungsrechte nach § 2 AnfG nur Gläubigern untereinander \n\nzustehen. Während des Konkursverfahrens kommt die gegen einen \n\nGläubiger gerichtete Anfechtungsbefugnis dem Konkursverwalter aus \n\neigenem Recht zu, der damit keinen Anspruch des Schuldners verfolgt \n\n(vgl. BGHZ 83, 102, 105; 86, 190, 196; 118, 374, 381; Jaeger/Henckel, \n\nKonkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 6; \n\nfür die \n\nInsolvenzordnung: \n\nEhricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Lieferung 11/08, § 129 Rdnr. 5). \n\nAuch nach Abschluss des Konkursverfahrens hat der Schuldner kein \n\nRecht zur Anfechtung. Ein vom Konkursverwalter ausgeübtes Anfech-\n\ntungsrecht erlischt, da es untrennbar mit dem Amt des Konkursverwal-\n\nters verbunden ist. Der Schuldner wird insoweit nicht Rechtsnachfolger \n\ndes Konkursverwalters (BGHZ 83, 102, 105; Kuhn/Uhlenbruck, Konkurs-\n\nordnung, 11. Aufl., § 29 Rdnr. 1b; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, \n\nLieferung 11/08, § 129 Rdnr. 6). Verbliebene Anfechtungsrechte stehen \n\nnach § 18 AnfG wiederum dem einzelnen, möglicherweise benachteilig-\n\nten Gläubiger zu. Der Schuldner ist folglich weder außerhalb noch inner-\n\nhalb eines Konkursverfahrens legitimiert, eigene Rechtshandlungen oder \n\nRechtshandlungen, die seine Gläubiger ihm gegenüber vorgenommen \n\nhaben, wegen Gläubigerbenachteiligung anzufechten (BGHZ 83, 102, \n\n105; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rdnr. 197). \n\n17 \n\nDie Abwehr eines Zugriffs weiterer Gläubiger oder des Konkurs-\n\nverwalters auf Leistungen, die der Schuldner bereits erbracht hat, ist \n\nsachlich keine Beitreibung der Hauptforderung gegen den Schuldner, wie \n\nsie § 767 Abs. 2 BGB verlangt. Im Anfechtungsprozess wird vielmehr \n\n- vergleichbar der Konstellation in einem Interventionsverfahren nach \n\n§ 771 ZPO - ein Konflikt unter Gläubigern um den Vorrang konkurrieren-\n\nder Rechte ausgetragen. Da der Schuldner an diesem Rechtsverhältnis \n\nnicht beteiligt ist, fehlt die materiellrechtliche Grundlage für eine Kosten-\n\nhaftung des Bürgen. \n\n18 \n\ncc) Ein Anspruch gegen den Bürgen lässt sich auch nicht auf eine \n\nHaftung des Gemeinschuldners für die Kosten eines Anfechtungsprozes-\n\nses nach Abschluss des Konkursverfahrens stützen. Der gegen den \n\nKonkursverwalter gerichtete Kostenerstattungsanspruch ist zunächst als \n\nMasseschuld während des Konkursverfahrens aus der Masse zu befrie-\n\ndigen. Über die Konkursmasse hinaus kann der Gemeinschuldner von \n\ndem Konkursverwalter grundsätzlich nicht verpflichtet werden, so dass \n\nauch nach Beendigung des Konkursverfahrens eine Haftung des Schuld-\n\nners nur in Frage kommt, soweit ihm Massegegenstände zurückgegeben \n\nworden sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1954 - IV ZR 81/54, \n\nNJW 1955, 339 und vom 13. Juli 1964 - II ZR 218/61, WM 1964, 1125; \n\nKilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 57 KO Anm. 2; Kuhn/ \n\nUhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 57 Rdnr. 11b). Eine Einstands-\n\npflicht des Bürgen lässt sich auch nicht auf die mögliche Beteiligung des \n\nHauptschuldners an den Kosten eines bei Beendigung des Konkursver-\n\nfahrens noch schwebenden Anfechtungsprozesses (Jaeger/Henckel, \n\nKonkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 6, 18; Stein/Jonas/Roth, ZPO, \n\n22. Aufl., § 240 Rdnr. 36) stützen. Auch diese Haftung bleibt auf Ge-\n\ngenstände beschränkt, die bei Beendigung des Konkursverfahrens \n\nzur Masse gehörten und die danach der Schuldner zur freien Verfügung \n\nzurückerlangt hat \n\n(Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 \n\nRdnr. 18; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl., § 57 Rdnr. 11b; \n\nKilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 57 Anm. 2). Da mithin \n\nselbst eine prozessrechtliche Haftung für die Kosten eines bei Beendi-\n\ngung des Konkursverfahrens noch nicht abgeschlossenen Anfechtungs-\n\nprozesses den Hauptschuldner nicht persönlich unbeschränkt trifft, ist es \n\nauch nicht gerechtfertigt, den Bürgen entgegen der Wertung des \n\n§ 767 Abs. 2 BGB mit diesen in der Auseinandersetzung der Gläubiger \n\nuntereinander entstanden Kosten zu belasten. \n\n19 \n\ndd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht auch \n\nkeine Rechtsähnlichkeit der Verteidigung in einem Anfechtungsprozess \n\nmit der Zahlungsklage zur Durchsetzung der Hauptforderung, die eine \n\nDurchbrechung der in § 767 Abs. 2 BGB für die Bürgenhaftung gezo-\n\ngenen Grenze rechtfertigen könnte. Die Zahlungsklage ist gegen den \n\nHauptschuldner gerichtet, so dass dieser auch für die Verfahrenskosten \n\nhaftet. An einem Anfechtungsprozess hingegen ist nicht der Haupt-\n\nschuldner, sondern der Konkursverwalter für die konkurrierenden Gläu-\n\nbiger beteiligt, so dass ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch auch \n\nnicht gegen den Schuldner der verbürgten Forderung gerichtet sein \n\nkann. Ein Bürge haftet jedoch nach dem Grundsatz der Akzessorietät \n\nvon Bürgschaft und Hauptanspruch allgemein nur für Verpflichtungen des \n\nHauptschuldners gegenüber dem Gläubiger. Dass ein dem Gläubiger bei \n\nder Rechtsverfolgung gegenüber Dritten entstandener Aufwand mittelbar \n\nauch dem Bürgen zugute kommt, wenn sich dessen Haftungsrisiko redu-\n\nziert, rechtfertigt es nicht, vom Wortlaut des § 767 Abs. 2 BGB abzuwei-\n\nchen und die Bürgschaft aus ihrer Akzessorietät zur Hauptforderung zu \n\nlösen. \n\nIII. \n\n20 \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als zutreffend dar (§ 561 ZPO). \n\nDer Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten des Anfech-\n\ntungsprozesses ergibt sich nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag \n\nnach den §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Das Berufungsgericht hat den erfor-\n\nderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nicht feststellen \n\nkönnen. Zudem sind die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag im Allgemeinen nicht geeignet, den Haftungsumfang einer Bürg-\n\nschaft zu erweitern. \n\n22 \n\n1. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass das konkrete \n\nGeschäft vom Geschäftsführer nicht ausschließlich als eigenes, sondern \n\nzumindest auch als fremdes geführt wird. Dieses Bewusstsein und der \n\nWille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv \n\neigener Geschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erschei-\n\nnung treten (BGHZ 40, 28, 30 f.; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 249 f.; 138, \n\n281, 286; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM \n\n1999, 2411, 2412). \n\n23 \n\na) Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts \n\nstellt sich die Verteidigung der Klägerin gegen die vom Konkursverwalter \n\nerhobene Anfechtungsklage nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus-\n\nschließlich als Wahrnehmung von Aufgaben aus deren eigenem Rechts- \n\nund Geschäftskreis dar. Nur die Klägerin war Beklagte des Verfahrens. \n\nMateriell sicherte sie mit der Rechtswahrnehmung in diesem Rechtsstreit \n\ndie Leistungen, die sie aus der Brandversicherung zur Rückführung der \n\nDarlehen der Hauptschuldnerin erlangt hatte. Der Rechtsstreit betraf so-\n\nmit die Klägerin als Beklagte und von der Hauptschuldnerin befriedigte \n\nDarlehensgeberin. \n\n24 \n\nZwar kann auch der zur Wahrung eigener Belange Handelnde zu-\n\nsätzlich im Interesse eines anderen tätig werden (vgl. BGHZ 82, 323, \n\n329 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch verneint, dass die Klä-\n\ngerin mit der Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage des Konkurs-\n\nverwalters objektiv auch ein Geschäft der Beklagten besorgt hat. Eine \n\nVerpflichtung oder Obliegenheit der Beklagten, die Klägerin gegen die \n\nAnfechtungsklage des Konkursverwalters zu verteidigen, bestand nicht. \n\nZwar entsprach die Prozessführung der Klägerin auch dem wirtschaftli-\n\nchen Interesse der Beklagten, da bei einem Erfolg der Anfechtung die \n\nHauptforderung nach § 39 KO wiederaufgelebt wäre. Die Beklagten wa-\n\nren vom Anfechtungsprozess jedoch nur mittelbar betroffen, weil die Re-\n\nduzierung ihres Haftungsrisikos nur einen Reflex der Rechtsverteidigung \n\ndurch die Klägerin darstellte. Dies reicht für sich nicht aus, ein den Er-\n\nstattungsanspruch nach den §§ 677, 683 BGB auslösendes Geschäfts-\n\nführungsverhältnis zu begründen (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f.; 61, 359, \n\n363; 72, 151, 153; 82, 323, 330 f.). \n\n25 \n\nb) Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Ge-\n\nschäft kann grundsätzlich nur dann eine Geschäftsführung für einen an-\n\nderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen \n\nWahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in \n\nErscheinung tritt (BGHZ 40, 28, 30 f.; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 249 f.; \n\n138, 281, 286; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM \n\n2004, 1397, 1399). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts sind für einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen der \n\nKlägerin keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar. \n\n26 \n\n2. Ohnedies sind die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag auf einen Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen auf Erstat-\n\ntung von Rechtsverfolgungskosten nicht anzuwenden, da die Haftung \n\ndes Bürgen für diesen Aufwand in § 767 Abs. 2 BGB gesondert geregelt \n\nist. \n\n27 \n\nDie Spezialregelung eines Ausgleichsanspruchs verdrängt die \n\nVorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, um Widersprüche \n\nzwischen den Wertungen einer gesetzlich angeordneten Rückgriffs-\n\nregelung und der Risikoverteilung in den §§ 677 ff. BGB zu vermeiden \n\n(BGH, Urteile vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, WM 1999, \n\n2411, 2412 und vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, WM 2004, 1397, \n\n1399 f.; \n\nPWW/Fehrenbacher, \n\nBGB, \n\n3. Aufl., \n\n§ 677 Rdnr. 15; \n\nStaudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, vor § 677 ff. Rdnr. 196). \n\n28 \n\nDie in § 767 Abs. 2 BGB festgelegte Reichweite der Bürgenhaf-\n\ntung, die Verfahrenskosten aus Rechtsstreitigkeiten mit Dritten nicht um-\n\nfasst, kann danach nicht durch die Zulassung von Aufwendungsersatz-\n\nansprüchen gegen den Bürgen aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus-\n\ngeweitet werden. Andernfalls würde der persönlich haftende Bürge mit \n\ndem bei Vertragsschluss kaum einzuschätzenden Risiko belastet, auch \n\nfür den Hauptschuldner nicht treffende Kosten und Aufwendungen ein-\n\nstehen zu müssen, die Bestand und Umfang seiner Einstandspflicht be-\n\neinflussen können. Das widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 767 \n\nBGB, sondern lässt sich auch mit dem allgemeinen Akzessorietätsgrund-\n\nsatz nicht vereinbaren, der Gleichlauf zwischen Schuldner- und Bürgen-\n\nhaftung verlangt. \n\nIV. \n\n29 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache zur Entscheidung reif ist, war vom Senat ab-\n\nschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das die Klage abwei-\n\nsende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. \n\nWiechers Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 40/07 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 09.01.2008 - 3 U 192/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/xi-zr-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/xi-zr-41-08","retrieved":"2026-07-10 19:18:34.132144+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-03/xi-zr-41-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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