{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"VI ZB 6/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 6/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n12. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig \n\nverworfen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 20.085,11 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 21. Juli 2006 wurde \n\ndem Kläger am 26. Juli 2006 zugestellt. Mit einem am 22. August 2006 einge-\n\ngangenen Schriftsatz hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Mit Schrift-\n\nsatz vom 26. September 2006 hat er beantragt, die an diesem Tag ablaufende \n\nBerufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der auf diesem \n\nSchriftsatz befindliche Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle \n\nder Justizbehörden in Darmstadt trägt das Datum vom 27. September 2006. \n\nNachdem das Berufungsgericht daraufhin den Kläger auf die Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht hat, hat dieser mit Schriftsatz \n\nvom 17. Oktober 2006 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen \n\nVersicherung seiner Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin B. vorgetragen, diese \n\nhabe den Schriftsatz vom 26. September 2006 noch am Abend dieses Tages \n\n- und zwar gegen 18.00 Uhr - in den zentralen Fristenkasten des Gerichts ein-\n\ngeworfen. Gleichzeitig hat der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand beantragt und die Berufung begründet. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 die Be-\n\nrufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist \n\nzurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Ein-\n\ngangsstempel beweise gemäß § 418 Abs. 1 ZPO, dass der Fristverlängerungs-\n\nantrag erst am 27. September 2006 - also verspätet - bei Gericht eingegangen \n\nsei. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Gegenbeweis habe der Kläger nicht \n\nerbracht. Die Angaben der Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin B., wonach sie \n\nden Schriftsatz noch am Abend des 26. September 2006 zwischen 18.00 Uhr \n\nund 18.30 Uhr in den zentralen Fristenkasten des Justizgebäudes eingeworfen \n\nhabe, seien nicht ausreichend, dem Gericht die volle Überzeugung von der Un-\n\nrichtigkeit des auf dem Eingangsstempel wiedergegebenen Eingangsdatums zu \n\nverschaffen. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung und die zu Protokoll \n\nerklärten Angaben der Anwalts- und Notariatsgehilfin könnten zwar Zweifel an \n\nder Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels gerechtfertigt erscheinen \n\nlassen. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um den Beweiswert des Eingangs-\n\nstempels zu entkräften. So seien erhebliche Zweifel verblieben, ob die geschil-\n\nderten Abläufe zutreffend seien. Auf der anderen Seite liege eine fehlerhafte \n\nNutzung des Eingangsstempels unter Berücksichtigung der Auskunft des Ge-\n\nschäftsleiters des Amtsgerichts ausgesprochen fern. Der vom Kläger hilfsweise \n\ngestellte Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, da der Kläger keine \n\nGründe vorgebracht habe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Es \n\nfehlten insbesondere Darlegungen dazu, welche allgemeinen Anweisungen der \n\nProzessbevollmächtigte des Klägers erteilt habe, um in seiner Kanzlei die ord-\n\nnungsgemäße und fristgerechte Beförderung von Fristenpost zu gewährleisten \n\nund welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die Einhaltung der allgemeinen \n\nAnweisungen zu überwachen bzw. zu kontrollieren. \n\n3 \n\nGegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2006 zu-\n\ngestellten Beschluss hat der Kläger am 2. Januar 2007 Rechtsbeschwerde ein-\n\ngelegt und diese innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig begründet. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier \n\nmaßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \n\ngeklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-\n\nschieden hat. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers \n\nmit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Klä-\n\nger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. \n\nDas Berufungsgericht ist - wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt - \n\nmit Recht davon ausgegangen, dass der Eingangsstempel auf dem Fristverlän-\n\ngerungsantrag nach § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vollen Beweis dafür be-\n\ngründet, dass der Schriftsatz erst am 27. September 2006 und damit verspätet \n\nbeim Berufungsgericht eingegangen ist. Dass es nach den Umständen des \n\nStreitfalles den nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Beweis der Unrichtigkeit der \n\nin der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache als nicht geführt angesehen \n\nhat, ist nicht zu beanstanden. Allein die Aussage der Angestellten B., die mit \n\nder Briefbeförderung beauftragt war, reicht hierfür nicht aus. Da sich nach den \n\nvom Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises angestellten Ermittlungen \n\nkeinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es bei der Leerung \n\ndes Nachtbriefkastens durch den hierfür am 27. September 2006 allein zustän-\n\ndigen Justizhauptwachtmeister und der Verwendung der speziell gekennzeich-\n\nneten und bestimmten Personen zugeordneten Stempel zu Fehlern gekommen \n\nsein könnte, bleibt die Möglichkeit offen, dass die Rechtsanwalts- und Notari-\n\natsangestellte B. den Einwurf des Schriftsatzes vergessen hat, nachdem sie ihn \n\nnach ihren Angaben nicht unmittelbar zum Gerichtsbriefkasten gebracht, son-\n\ndern zuvor ihr minderjähriges Kind bei ihren Eltern abgeholt hatte. \n\n7 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht auch kein \n\nGrund für eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist, denn das Versäumnis beruht auf ei-\n\nnem Organisationsmangel seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach \n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Das Berufungsgericht hat mit Recht \n\nDarlegungen dazu vermisst, welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Klägers erteilt hat, um in seiner Kanzlei die ordnungsgemäße \n\nund fristgerechte Beförderung von Fristenpost zu gewährleisten. Nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Januar \n\n2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381; Beschluss vom 13. Dezember \n\n2001 - VII ZB 19/01 - BGH-Report 2002, 246, 247 und Senatsbeschluss vom \n\n23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - VersR 2006, 1563, 1564) erfordert die Pflicht eines \n\nRechtsanwalts zur Fristenkontrolle nicht nur, dass der fristwahrende Schriftsatz \n\nrechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht worden ist, sondern auch, dass \n\ndie Briefbeförderung so organisiert ist, dass fristwahrende Schriftsätze vom \n\nPostausgangsfach als \"letzte Station\" auf dem Weg zu Adressaten unmittelbar \n\nund ohne weitere Umwege zum Briefkasten gebracht werden. Dass im Büro \n\ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers eine derartige allgemeine Anweisung \n\nbestanden hat, die von seiner Angestellten B. im Einzelfall lediglich nicht befolgt \n\nworden ist, macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend. \n\n8 \n\n4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht das \n\nrechtliche Gehör des Klägers verletzt hat, weil es den Verwerfungsbeschluss \n\nbereits am 12. Dezember 2006 erlassen hat, obwohl es dem Kläger noch eine \n\nStellungnahmefrist bis zum 20. Dezember 2006 eingeräumt hatte. Denn das \n\nBerufungsgericht hat sich im Rahmen einer Gehörsrüge mit dem Vorbringen \n\ndes Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 in seinem Beschluss \n\nvom 17. Januar 2007 befasst, jedoch keinen Anlass für eine Abänderung seiner \n\nEntscheidung gesehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde \n\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht auf irgendwelche theoretischen und \n\nrein spekulativen Überlegungen an, auf welche Weise ein rechtzeitig in den \n\nFristenkasten des Gerichts eingeworfener Brief einen falschen Eingangsstem-\n\npel bekommen kann, sondern auf konkrete Anhaltspunkte für entsprechende \n\nAbläufe und Fehlerquellen zum maßgebenden Zeitpunkt. Hierfür ist jedoch \n\nnach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises \n\nangestellten Ermittlungen nichts ersichtlich. \n\n9 \n\n5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 231/06 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.12.2006 - 13 U 206/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/vi-zb-6-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/vi-zb-6-07","retrieved":"2026-07-10 19:22:24.329563+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-03/vi-zb-6-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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