{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"3 StR 584/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 584/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 13. Juni 2008 - mit Ausnahme des die Nebenkläge-\n\nrin K. betreffenden Adhäsionsausspruchs - mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin \n\n N. dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren sexuellen Miss-\n\nGründe: \n\nbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellem Miss-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\nvier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-\n\nnen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, \n\ndavon in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung\" zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegen ausschließlich \n\nTaten zum Nachteil der Nebenklägerin N. zugrunde. Zu-\n\ngunsten dieser Nebenklägerin hat das Landgericht außerdem eine Entschei-\n\ndung im Adhäsionsverfahren getroffen; bezüglich der Nebenklägerin K. \n\n hat es von einer solchen abgesehen, da das Verfahren insoweit gemäß \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Mit seiner Revision beanstandet der \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n1. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO, \n\n§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG Erfolg. \n\nDer Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: \n\nIn der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2008 wurde die Öffentlichkeit für \n\ndie Dauer der Vernehmung der 15-jährigen Nebenklägerin N. \n\n gemäß § 172 Nr. 4 GVG durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen. Die \n\nZeugin wurde sodann in nichtöffentlicher Sitzung vernommen und im Anschluss \n\nan ihre Vernehmung im Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter entlas-\n\nsen. Am nächsten Hauptverhandlungstag, am 20. Mai 2008, wurde die Neben-\n\nklägerin ein weiteres Mal unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Zeugin gehört. \n\nDer Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass vor dieser zweiten Verneh-\n\nmung für den Ausschluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss gemäß \n\n§ 174 Abs. 1 Satz 2, § 172 Nr. 4 GVG erforderlich war, ein solcher jedoch nicht \n\nergangen und verkündet worden ist. \n\nZwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die \n\nDauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendi-\n\ngung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine \n\nVernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt \n\nwird (vgl. BGH NStZ 1992, 447). Die Zeugin ist hier jedoch im Anschluss an ihre \n\nVernehmung am 19. Mai 2008 im Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteilig-\n\nter entlassen worden. Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und \n\nihre weitere Vernehmung am darauffolgenden Hauptverhandlungstag in nichtöf-\n\nfentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz \n\n2 GVG erfordert (vgl. BGH NStZ 1992, 447 und 2008, 476; Senatsbeschluss \n\nvom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08). Ein solcher ist ausweislich des Haupt-\n\nverhandlungsprotokolls vor der Vernehmung der Zeugin am 20. Mai 2008 nicht \n\nergangen und nicht verkündet worden. In der Sitzungsniederschrift ist lediglich \n\nvermerkt, dass die Öffentlichkeit \"zur Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin \n\n N. gemäß dem entsprechenden Beschluss vom 19.05.08 \n\nerneut ausgeschlossen wurde.\" Entgegen der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts ist das Protokoll in diesem Punkt weder lückenhaft noch widersprüch-\n\nlich, so dass die Aufklärung des Verfahrensgeschehens nicht dem Freibeweis \n\nzugänglich ist. Vielmehr ist durch das Protokoll bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), \n\ndass vor der Vernehmung der Zeugin am 20. Mai 2008 der infolge ihrer am Vor-\n\ntag angeordneten Entlassung zwingend vorgeschriebene Beschluss des Ge-\n\nrichts nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht ergangen, jedenfalls aber nicht ver-\n\nkündet worden ist. \n\n7 \n\nEs liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nanerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbe-\n\nschlusses vor (vgl. BGH NStZ 1992, 447). Danach kann ein solcher entbehrlich \n\nsein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen \n\nsofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maß-\n\ngebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zu-\n\nsammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt. \n\nHierfür enthält das Protokoll keine Anhaltspunkte. Nach der Entlassung der \n\nZeugin am 19. Mai 2008 sind vielmehr nach Wiederherstellung der Öffentlich-\n\nkeit weitere Zeugen gehört worden. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass \n\nsich erst in dem weiteren Fortgang der Hauptverhandlung die Notwendigkeit \n\neiner erneuten Vernehmung der Zeugin ergeben hat. \n\n8 \n\n2. Zwar führt bereits der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO \n\nzur Aufhebung des Urteils insgesamt. Jedoch weist der Senat ergänzend darauf \n\nhin, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht zum Gesamtstrafenaus-\n\nspruch ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. In Anbe-\n\ntracht der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass \n\nsich das Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der Gesamtzahl der Ein-\n\nzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB \n\n§ 54 I Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von zwei Jahren und \n\ndrei Monaten auf die dreieinhalbfache Dauer erhöht, ohne, wie hier geboten, zu \n\nberücksichtigen, dass der Angeklagte die Tatserie zum Nachteil desselben Tat-\n\nopfers in einem engen situativen Zusammenhang beging. \n\n9 \n\n3. Sollte der neue Tatrichter die letzte Tat (Übergriff im Zeitraum zwi-\n\nschen Sommer - und Herbstferien 2007) erneut - tateinheitlich - als vorsätzliche \n\nKörperverletzung würdigen, wird er Gelegenheit haben, zu prüfen, ob der erfor-\n\nderliche Strafantrag rechtzeitig und wirksam (§ 77 Abs. 3 StGB) gestellt wurde. \n\nDie Staatsanwaltschaft hat insoweit bislang nicht das Vorliegen eines besonde-\n\nren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB). \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/3-str-584-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/3-str-584-08","retrieved":"2026-07-10 19:19:10.857882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-03/3-str-584-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-03-03","dockets":["3 StR 584/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2009 – 3 StR 584/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/3-str-584-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nHannover vom 13. Juni 2008 - mit Ausnahme des die Nebenkläge-\n\nrin K. betreffenden Adhäsionsausspruchs - mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin\n\n N. dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n1\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren sexuellen Miss-","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/174","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"174","label":"§ 174 GVG","mentions":3},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":2},{"id":"GVG/172","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"172","label":"§ 172 GVG","mentions":2},{"id":"StGB/77","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"77","label":"§ 77 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/230","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"230","label":"§ 230 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/274","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"274","label":"§ 274 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2009, 213","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:19:10.857882+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}