{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-03-02","aktenzeichen":"II ZR 59/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Be- schluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechts- mittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten. b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Ge- schäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine O- bergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegens- tandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 59/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 \n\na) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Be-\nschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die \nBeendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechts-\nmittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der \nStreitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der \nGesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu \nbehalten. \n\nb) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Ge-\nschäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte \ndar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche \nWert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine O-\nbergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegens-\ntandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDer Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdever-\n\nfahren übersteigt nicht 20.000,00 €. \n\n1 \n\nI. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschaf-\n\nGründe: \n\nterversammlung der Beklagten vom 15. September 2003 über seine sofortige \n\nAbberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der \n\nBeklagten von 25.200,00 € sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschaf-\n\nter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 € beteiligt. Die Vorinstanzen ha-\n\nben den Streitwert auf 8.400,00 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Ab-\n\nänderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage ab-\n\ngewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf \n\nmindestens 200.000,00 € zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzli-\n\nche Wertbemessung mit 8.400,00 € für zutreffend hält. \n\n2 \n\nII. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \n\nübersteigt - entgegen der Ansicht des Klägers - die in § 26 Nr. 8 EGZPO festge-\n\nlegte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 € nicht. \n\n3 \n\n1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des \n\nKlägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Ge-\n\nschäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer eben-\n\nso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiter-\n\nhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Lei-\n\ntungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai \n\n1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, \n\nNJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der \n\nBeschwer auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - insoweit in \n\nÜbereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen \n\nErmessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien \n\nbis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren - \n\nauf lediglich 8.400,00 € zu bemessen. \n\n4 \n\n2. a) Zwar haben Land- und Oberlandesgericht ihre übereinstimmenden \n\nWertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in \n\nHöhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 € offensichtlich das na-\n\nhe liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Klägers als \n\nGeschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte \n\ndarstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirt-\n\nschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeigne-\n\ntes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines \n\nGesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer \n\nherangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den \n\nwirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden \n\nSachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 € er-\n\nmessensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als \n\nGeschäftsführer festgesetzt. \n\n5 \n\n6 \n\nb) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt \n\nauch der Wert der Beschwer des Klägers für das Nichtzulassungsbeschwerde-\n\nverfahren 8.400,00 €. \n\nAuf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend \n\naus, dass dem Kläger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberu-\n\nfung als Geschäftsführer der Beklagten \"umfassende Kontroll- und Mitwirkungs-\n\nrechte\" an der N. energy \"Windpark W. “ GmbH & Co. KG, deren \n\nKomplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon, \n\ndass es sich dabei um außerhalb der Beklagten liegende Umstände handelt, \n\nfungierte die Beklagte - unstreitig - gemäß ihrem Unternehmensgegenstand in \n\nder Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapital- \n\nund Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklag-\n\nten blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche Berück-\n\nsichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Klägers - die dieser nun-\n\nmehr mit mindestens 200.000,00 € in Ansatz bringen möchte - ist danach kein \n\nRaum. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-02/ii-zr-59-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-02/ii-zr-59-08","retrieved":"2026-07-10 19:22:37.850069+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-03-02/ii-zr-59-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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