{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"VII ZB 30/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 852 Abs. 1 kann a) Ein Pflichtteilsanspruch oder in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend Rechtshängigkeit als bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch vertraglicher Anerkennung vor b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung Im Hinblick auf die missverständliche oder Rechtshängigkeit vorliegen. Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen. d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 30/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Februar 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nnein \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO § 852 Abs. 1 \n\nkann \n\na) Ein Pflichtteilsanspruch \noder \nin seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend \nRechtshängigkeit als \nbedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli \n1993 \nist dann ohne \nEinschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, \nwenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. \n\n- IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch \n\nvertraglicher Anerkennung \n\nvor \n\nb) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser \nBeschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung \nIm Hinblick auf die missverständliche \noder Rechtshängigkeit vorliegen. \nFormulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer \ngesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein \nverständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des \nAnspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. \n\nc) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung \nüberwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. \nDer Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit \nAuskunft vom Schuldner verlangen. \n\nd) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend \nmachen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung \nzur Einziehung nicht vorliegen. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz \n AG Bingen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, \n\nHalfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2008, \n\nder Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 18. Mai 2006 und der \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen \n\nvom 23. August 2005 insoweit aufgehoben, als in ihnen die \n\nÜberweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur \n\nEinziehung angeordnet bzw. bestätigt worden ist. \n\nDer Antrag des Gläubigers vom 22. August 2005, ihm den \n\ngepfändeten Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin gegen die \n\nDrittschuldnerin nach J. K. , gestorben am 31. Dezember \n\n2002, zur Einziehung zu überweisen, wird zurückgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen \n\nden Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom \n\n21. Februar 2008 zurückgewiesen. \n\nDie Drittschuldnerin und der Gläubiger tragen die Kosten der \n\nRechtsmittelverfahren je zur Hälfte. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses. \n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten \n\nForderung \n\nin Höhe von 28.000 € zuzüglich Zinsen und Kosten die \n\nZwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Vollstreckungsgericht mit \n\nBeschluss vom 23. August 2005 den angeblichen Anspruch der Schuldnerin \n\ngegen die Drittschuldnerin \"auf Pflichtteil nach J. K., gestorben am 31.12.2002\" \n\ngepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hat sich weder in \n\nseinem Antrag noch \n\nim weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der \n\nPflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig \n\ngeworden ist. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält \n\ninsoweit keine Angaben sowie keine Hinweise auf eine eingeschränkte Wirkung \n\nder Pfändung. \n\n3 \n\nDie \n\nDrittschuldnerin \n\nhat \n\ngegen \n\nden \n\nPfändungs- \n\nund \n\nÜberweisungsbeschluss Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die \n\nVoraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO müssten bereits im Antrag dargelegt \n\nund im Beschluss zum Ausdruck gebracht werden; ein Überweisungsbeschluss \n\nsei erst zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erinnerung ist \n\nebenso wie die anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. \n\nDas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser \n\nverfolgt die Drittschuldnerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat teilweise Erfolg. Sie führt \n\nzur Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 2005, soweit in ihm die \n\nÜberweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs an den Gläubiger zur \n\nEinziehung angeordnet wurde, zur Aufhebung der diesen Teil des Beschlusses \n\nbestätigenden Rechtsmittelentscheidungen und zur Zurückweisung des \n\nentsprechenden Antrags des Gläubigers. Soweit sich die Rechtsbeschwerde \n\ngegen die Pfändung richtet, ist sie unbegründet. \n\n5 \n\n1. Das Beschwerdegericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183) aus, eine \n\nrangwahrende Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs sei bereits zulässig, wenn \n\ndie Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO noch nicht vorlägen. Der \n\nPflichtteilsanspruch werde als ein in seiner Verwertbarkeit durch die Erfüllung \n\nder Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingter Anspruch \n\ngepfändet. Das Beschwerdegericht meint, der Pfändungs- und auch der \n\nÜberweisungsbeschluss müssten diese Einschränkung nicht enthalten. Denn \n\nauch bei der Pfändung bedingter Ansprüche müsse die Bedingung nicht im \n\nPfändungsbeschluss zum Ausdruck kommen, zur Überweisung seien diese \n\nAnsprüche ebenfalls geeignet. Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO \n\nvorlägen, sei im Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner \n\nzu prüfen. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der \n\nPfändungsbeschluss \n\nist nicht zu beanstanden. Dagegen hätte der \n\nÜberweisungsbeschluss nicht ergehen dürfen. \n\na) Gemäß § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung \n\nnur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig \n\ngeworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ein Zugriff der Gläubiger auf den Anspruch möglich, bevor \n\ndie Voraussetzungen der Norm vorliegen. Gepfändet wird dann der in seiner \n\nzwangsweisen Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des \n\n§ 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch (BGH, Urteil vom \n\n8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1997 \n\n- IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Der Anspruch ist ohne Einschränkung mit \n\neinem Pfandrecht belegt. Der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr \n\nverfügen. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der \n\nPfändung. Der gepfändete Anspruch darf \n\njedoch nur unter den \n\nVoraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO \n\nverwertet werden \n\n(vgl. \n\nKuchinke, NJW 1994, 1769, 1770). Damit hängt nicht die Pfändbarkeit, sondern \n\nerst die Verwertbarkeit vom vertraglichen Anerkenntnis bzw. von der \n\nRechtshängigkeit ab (vgl. Hannich, Die Pfändungsbeschränkung des § 852 \n\nZPO, S. 69). \n\nb) Welche Anforderungen nach diesen Grundsätzen an den Inhalt von \n\nPfändungsantrag und -beschluss zu stellen sind, ist umstritten. \n\naa) Einerseits wird vertreten, der Gläubiger müsse in seinem Antrag \n\nschlüssig vortragen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorlägen \n\n(Behr, JurBüro 1996, 65; Wieczorek/Schütze/Lüke, 3. Aufl., § 852 ZPO Rdn. 6; \n\nMünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 852 Rdn. 5). Der Pfändungsbeschluss \n\nmüsse erkennen lassen, ob der Rechtspfleger von einem Anerkenntnis oder \n\nvon der Rechtshängigkeit ausgegangen sei (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, \n\nZPO, 4. Aufl., § 852 Rdn. 6). Da die Verwertbarkeit in der Schwebe bleibe, \n\nsolange die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien, gehöre \n\nein entsprechender Hinweis zur Bestimmung des Anspruchs in Antrag und \n\nBeschluss (Kuchinke, aaO; LG Münster, NJW-RR 2006, 1020, 1021). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Dem tritt ein Teil der Literatur mit der Auffassung entgegen, dass \n\nAntrag und Beschluss insoweit keine Angaben enthalten müssten (Stöber, \n\nForderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 273a und bei Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 852 \n\nRdn. 3, 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 852 Rdn. 4; Musielak/Becker, \n\nZPO, 6. Aufl., § 852 Rdn. 3; Greve, ZIP 1996, 699, 701 und Hannich, aaO). Zur \n\nBegründung wird insbesondere angeführt, vertragliche Anerkennung oder \n\nRechtshängigkeit seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht \n\n11 \n\n12 \n\nVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung. \n\ncc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. \n\n(1) Es liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, wenn \n\nder Antrag auf Erlass eines Beschlusses \n\nzur Pfändung eines \n\nPflichtteilsanspruchs oder der Beschluss selbst keine Angaben dazu enthalten, \n\nob der Anspruch vom Schuldner vertraglich anerkannt worden oder \n\nrechtshängig geworden ist. Denn diese Angaben sind nicht Voraussetzung für \n\ndie Pfändung des Anspruchs. Sie sind deshalb vom Vollstreckungsgericht auch \n\nnicht zu prüfen. Ohnehin wird der Gläubiger häufig nicht über entsprechende \n\nErkenntnisse verfügen, so dass er dann gezwungen würde, ins Blaue Angaben \n\nzu machen. \n\n13 \n\nDass die Verwertung des Anspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die \n\nVoraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche \n\nEinschränkung. Sie ist nicht Inhalt des Pfändungsbeschlusses, und es ist von \n\nGesetzes wegen nicht geboten, sie in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen. \n\nÄhnlich liegt es bei der - wenn auch nur in Grenzen vergleichbaren - Pfändung \n\neiner aufschiebend bedingten Forderung. Diese Pfändung kann ohne den \n\nHinweis darauf erfolgen, dass die Verwertung erst dann erfolgen darf, wenn die \n\nBedingung eingetreten ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 273a \n\nFn. 26; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 187). \n\nDass bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung ein ausdrücklicher Hinweis \n\nim Pfändungsbeschluss verlangt wird, beruht darauf, dass abgesehen von den \n\nin §§ 832, 833 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefällen die Pfändung sonst nur \n\ndie dem Schuldner bereits zustehenden und nicht künftige Ansprüche erfasst \n\n(OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242, 243; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 29 \n\nRdn. 10). \n\n14 \n\n(2) Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden nicht \n\nunzumutbar beeinträchtigt, wenn der Pfändungsbeschluss keine ergänzenden \n\nAngaben enthält. Sie sind ausreichend dadurch geschützt, dass der \n\nÜberweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des \n\n§ 852 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem \n\nentsprechenden Antrag Angaben machen muss (vgl. hierzu unter c). Allerdings \n\nempfiehlt es sich \n\nfür die Vollstreckungsgerichte \n\nim Hinblick auf die \n\nmissverständliche Formulierung in § 852 Abs. 1 ZPO bis zu einer gesetzlichen \n\nKlarstellung, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form \n\neinen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten \n\nPflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag \n\nanerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Durch diese Information \n\nwird Schuldner und Drittschuldner verdeutlicht, dass zwar die Pfändung, anders \n\nals es der Wortlaut von § 852 Abs. 1 ZPO nahelegt, erfolgen konnte, dass aber \n\neine Einziehung des Anspruchs durch den Gläubiger erst in Betracht kommt, \n\nwenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Damit kann der denkbaren \n\nGefahr, dass allein die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den \n\nDrittschuldner zu einer Zahlung an den Gläubiger veranlasst, vorgebeugt \n\nwerden. \n\n15 \n\n(3) Danach ist der Pfändungsbeschluss vom 23. August 2005 nicht zu \n\nbeanstanden. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch ist hinreichend bestimmt. Der \n\nBeschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf die nur \n\nbedingte Verwertbarkeit enthält. \n\n16 \n\nc) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, auch der \n\nÜberweisungsbeschluss \n\nhätte \n\nbereits \n\nergehen \n\ndürfen, \n\nbevor \n\ndie \n\nVoraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. \n\n17 \n\naa) Allerdings ist auch diese Frage umstritten. Ein Teil der Literatur teilt \n\ndie Auffassung des Beschwerdegerichts (Stöber, jeweils aaO; Musielak/Becker, \n\naaO; Stein/Jonas/Brehm, aaO, Rdn. 4 Fn. 13; Greve, aaO; LG Münster, aaO). \n\nEin anderer Teil meint, der Pflichtteilsanspruch dürfe nicht zur Einziehung \n\nüberwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht \n\nvorliegen (MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., § 2317 Rdn. 16; Staudinger/Ulrich \n\nHaas (2006), § 2317 Rdn. 53, 55; Behr, aaO; Kuchinke, aaO; Hannich, aaO \n\nS. 111). \n\n18 \n\nbb) Die zweitgenannte Ansicht ist richtig. Der Überweisungsbeschluss \n\ndarf erst erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO \n\nvorliegen. Dazu hat der Gläubiger \n\nin seinem Antrag auf Erlass des \n\nÜberweisungsbeschlusses Angaben zu machen. \n\n19 \n\nDie Überweisung zur Einziehung stellt die Verwertung der gepfändeten \n\nForderung dar \n\n(Zöller/Stöber, aaO, § 835 Rdn. 2; Schuschke/Walker/ \n\nSchuschke, ZPO, 4. Aufl., § 835 Rdn. 1). Der Gläubiger erhält die Kompetenz, \n\ndie Forderung geltend zu machen und die Zahlung durch den Drittschuldner \n\ndurchzusetzen \n\n(MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 835 Rdn. 12). Diese \n\nKompetenz darf ihm erst verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des \n\n§ 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Vorher darf der Anspruch nicht verwertet und \n\nsomit auch nicht zur Einziehung überwiesen werden. Dass Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss zeitlich auseinanderfallen, steht dem nicht entgegen. \n\n20 \n\nVor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO Pfändung und \n\nÜberweisung zu \n\ntrennen, \n\nist \n\ninteressengerecht und entspricht dem \n\nGesetzeszweck, dem Pflichtteilsberechtigten (Schuldner) mit Rücksicht auf die \n\nfamiliäre Verbundenheit mit dem Erblasser die Entscheidung zu überlassen, ob \n\nder Pflichtteilsanspruch gegen den Erben (Drittschuldner) durchgesetzt werden \n\nsoll (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, aaO). Denn eine \n\nvorzeitige Überweisung zur Einziehung würde die Gefahr heraufbeschwören, \n\ndass der Drittschuldner mit einem Einziehungsprozess überzogen wird. \n\nBestreitet dann der Drittschuldner die Verwertungsreife nicht, hat der Schuldner \n\nkeine Möglichkeit, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs durch den \n\nPfändungsgläubiger zu verhindern (vgl. Staudinger/Ulrich Haas (2006), § 2317 \n\nRdn. 55, der allerdings zu Unrecht entgegen der auch im Einziehungsprozess \n\ngeltenden Dispositionsmaxime von einer Amtsprüfung durch das Gericht \n\nausgeht). \n\n21 \n\ncc) In entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO kann der \n\nGläubiger vom Schuldner nach der Pfändung Auskunft darüber verlangen, ob \n\ndie Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen und die Überweisung zur \n\nEinziehung beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann (vgl. Kuchinke \n\nund Behr, jeweils aaO). Der Gläubiger muss in die Lage versetzt werden, sich \n\ndiese für die Durchsetzung des Anspruchs notwendige Kenntnis zu verschaffen. \n\nDass sich die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs auch auf den \n\nAuskunftsanspruch nach § 2314 BGB als Nebenrecht erstreckt \n\n(vgl. \n\nZöller/Stöber, aaO, § 829 Rdn. 20), reicht hierfür nicht aus. Denn der Anspruch \n\naus § 2314 BGB bezieht sich lediglich auf den Bestand des Nachlasses. Die \n\nAuskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO gilt dagegen für alle erheblichen \n\nTatsachen \n\nund wesentlichen Umstände \n\nzur \n\ngerichtlichen \n\nund \n\naußergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung \n\n(Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 10). Sie betrifft insbesondere auch die Pflicht, darüber \n\nAuskunft zu geben, ob der Anspruch vertraglich anerkannt worden oder \n\nrechtshängig geworden ist. Außerdem hat der Schuldner die über die \n\nForderung bestehenden Urkunden herauszugeben. \n\n22 \n\ndd) Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, können \n\nSchuldner und Drittschuldner im Verfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen. \n\nEs besteht kein Anlass, ihnen diesen Schutz im Hinblick auf die eingeschränkte \n\nWirkung der Pfändung zu versagen und sie auf den Einziehungsprozess zu \n\nverweisen. Liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, ist ein eventuell \n\ngleichwohl ergangener Überweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht \n\nunwirksam, und müsste grundsätzlich im Einziehungsprozess vom Gericht \n\nbeachtet werden (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 27; Kessal-Wulf, aaO, Rdn. 6). Ob \n\nund unter welchen Voraussetzungen auch im Einziehungsprozess der Einwand \n\nerhoben werden kann, die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO lägen nicht \n\nvor (vgl. etwa MünchKommZPO-Smid, aaO, Rdn. 7), muss der Senat nicht \n\nentscheiden. \n\n23 \n\nee) Danach \n\nhat \n\ndie \n\nRechtsbeschwerde \n\nhinsichtlich \n\ndes \n\nÜberweisungsbeschlusses Erfolg. Dieser war aufzuheben und der Antrag des \n\nGläubigers zurückzuweisen. Der Gläubiger hat keine Angaben zu den \n\nVoraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO gemacht, obwohl diese Frage während \n\ndes gesamten bisherigen Verfahrens von der Drittschuldnerin problematisiert \n\nworden ist. \n\nKniffka Bauner Eick \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 M 2457/05 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 3 T 121/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/vii-zb-30-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":28},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/vii-zb-30-08","retrieved":"2026-07-10 19:11:51.396506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-26/vii-zb-30-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen. d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss\n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. 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Februar 2008 zurückgewiesen.\n\nDie Drittschuldnerin und der Gläubiger tragen die Kosten der\n\nRechtsmittelverfahren je zur Hälfte.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/852","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"852","label":"§ 852 ZPO","mentions":28},{"id":"ZPO/836","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"836","label":"§ 836 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/2314","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2314","label":"§ 2314 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/766","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"766","label":"§ 766 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/832","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"832","label":"§ 832 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/833","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"833","label":"§ 833 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Bingen am Rhein","court_id":null,"court_as_stated":"AG Bingen am Rhein","date":"2006-05-18","docket":"5 M 2457/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Mainz","court_id":null,"court_as_stated":"LG Mainz","date":"2008-02-21","docket":"3 T 121/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-02-26","docket":"VII ZB 30/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-02-26/vii-zb-30-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/vii-zb-30-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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