{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"I ZR 155/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 155/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem bis zum 5. Februar 2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien streiten um das Recht zur Bearbeitung des von dem Beklag-\n\nten verfassten und von der Deutschen Sparkassen Verlags GmbH verlegten \n\nWerkes mit dem Titel „Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch“. \n\n2 \n\nDie Klägerinnen haben zuletzt beantragt festzustellen, \n\n1. dass dem Beklagten an dem vom Deutschen Sparkassenverlag unter dem \nTitel „Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch“ verlegten Werk keine \nurheberrechtlichen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte zustehen und der \nBeklagte damit weder berechtigt noch verpflichtet ist, dieses Werk in Zukunft \nzu bearbeiten und/oder an der Überarbeitung des Werkes mitzuwirken; \n\n2. dass die Klägerin zu 2 berechtigt war, die Neuauflage für das Jahr 2007 zu \nverfassen und auf der Grundlage des Vertrages mit der Deutschen Sparkas-\nsenverlag GmbH auf dem Markt anzubieten und zu verbreiten. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Feststellungsklage in der Fassung der ursprüng-\n\nlich gestellten Anträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung \n\nnach Maßgabe der zuletzt formulierten Anträge zurückgewiesen. Mit seiner vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-\n\nweisung weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\nDas Recht zur Bearbeitung des Jahrbuchs stehe nicht mehr dem Beklag-\n\nten, sondern der Klägerin zu 2 zu. Der Beklagte habe über den größten Teil \n\nseiner urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk be-\n\nreits mit Abschluss des Verlagsvertrages zu Gunsten des Verlages verfügt. \n\nVerblieben seien ihm nach § 7 des Verlagsvertrages das Recht und die Pflicht \n\nzur jährlichen Überarbeitung des Werkes. Seinen mit jeder Neubearbeitung fäl-\n\nligen Honoraranspruch habe der Beklagte im Jahre 1995 an die Klägerin zu 2 \n\nabgetreten. Die zur Übertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseiti-\n\nge Vereinbarung der Parteien und des Verlages sei getroffen worden, als Mitte \n\n2005 der Beklagte und die durch ihren Geschäftsführer Dr. N. vertretene Klä- \n\ngerin zu 2 sich mit dem Verlag darauf geeinigt hätten, dass die Bearbeitung des \n\nJahrbuchs nunmehr in die Verantwortung der Klägerin zu 2 und ihres Ge-\n\nschäftsführers übergehen solle. \n\n6 \n\nEine bindende Einigung der Parteien mit dem Verlag hinsichtlich der \n\nÜbertragung des Bearbeitungsrechts ergebe sich aus den mit Tatbestandswir-\n\nkung (§ 314 ZPO) getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil des \n\nLandgerichts, wonach der Beklagte - von seinem schriftsätzlichen Vorbringen \n\nabweichend - in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugestanden habe \n\n(§ 288 ZPO), es habe Einigkeit bestanden, dass Dr. N. die Fortführung des \n\nWerkes übernehmen solle; auch der Sparkassenverlag sei damit einverstanden \n\ngewesen und habe keine Einwände gegen die im Schreiben vom 6. Juli 2005 \n\nvorgeschlagene Vereinbarung gehabt, wenn das Werk weiter nach dem ersten \n\nVerfasser „Knief“ genannt werden dürfe. Dieses Geständnis habe der Beklagte \n\nim Berufungsverfahren nicht wirksam mit der Erklärung widerrufen (§ 290 ZPO), \n\nsein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung anders - nämlich als Zuge-\n\nständnis einer bloßen Absichtserklärung ohne bindende Wirkung - verstanden \n\nzu haben. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. \n\n1. Die Revision rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die zur Übertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseitige \n\nVereinbarung der Parteien und des Verlages stehe aufgrund eines entspre-\n\nchenden Geständnisses des Beklagten fest, keine Grundlage im Prozessrecht \n\nhat. Einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß \n\n§ 137 Abs. 4 ZPO oder § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung abgibt, kann \n\nnicht die Wirkung eines Geständnisses beigemessen werden (BGH, Urt. v. \n\n7.2.2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672, 673; OLG Hamm NJW-RR 1997, \n\n999; a.A. OLG Brandenburg OLG-Rep 1997, 326, 327). Eine solche Erklärung \n\nhat keine weiterreichende Wirkung als eine Parteierklärung bei einer Parteiver-\n\nnehmung gemäß § 445 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht als Geständnis gewertet werden kann (BGHZ 129, 108, 109 ff.). \n\nDarüber hinaus kann in einem Verfahren mit Anwaltszwang die nicht postulati-\n\nonsfähige Partei - wie hier der Beklagte - kein wirksames Geständnis abgeben; \n\njedenfalls wäre eine derartige Erklärung einer Partei, soweit sie von den Erklä-\n\nrungen des Prozessbevollmächtigen abweicht, vom Gericht frei zu würdigen \n\n(BGH NJW-RR 2006, 672, 673 m.w.N.). \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung der Erklärung des Be-\n\nklagten als Geständnis zudem das im Urteil des Landgerichts festgehaltene \n\nVorbringen des Beklagten nicht umfassend gewürdigt. In den Entscheidungs-\n\ngründen des erstinstanzlichen Urteils ist die vom Beklagten in der mündlichen \n\nVerhandlung abgegebene Erklärung in unterschiedlichen Formulierungen zu-\n\nsammenfassend wiedergegeben. Eine dieser Formulierungen lautet: „der Be-\n\nklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Einigkeit be-\n\nstanden habe, dass Herr Dr. N. die Bearbeitung des Werkes übernehmen \n\nsolle und dass der Sparkassenverlag damit einverstanden war. Dies bestätigt \n\ndas vorliegende Schreiben vom 6. Juli 2005, in dem genau diese Vereinbarung \n\nvorgeschlagen wird“. Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Beru-\n\nfungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Formulierung, \n\nHerr Dr. N. „solle“ die Bearbeitung dieses Werkes übernehmen und diese \n\nVereinbarung werde in dem Schreiben „vorgeschlagen“, die Möglichkeit offen-\n\nlässt, dass der Beklagte - wie er behauptet - in der mündlichen Verhandlung \n\nlediglich von einer beabsichtigten, nicht aber von einer bereits abgeschlosse-\n\nnen Vereinbarung gesprochen hat. \n\n10 \n\n3. Die rechtsfehlerhafte Bewertung der Erklärung des Beklagten als Ge-\n\nständnis im Sinne des § 288 ZPO hat dazu geführt, dass das Berufungsgericht \n\nsich den Weg zu der nach § 286 ZPO gebotenen freien Beweiswürdigung ver-\n\nsperrt hat. Da zugestandene Tatsachen nach § 288 Abs. 1 ZPO keines Bewei-\n\nses bedürfen, hat es davon abgesehen, gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter \n\nBerücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Über-\n\nzeugung zu entscheiden, ob die in dem Urteil des Landgerichts gemäß § 314 \n\nZPO beweiskräftig festgehaltene tatsächliche Behauptung des Beklagten für \n\nwahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Es hat deshalb insbesondere, wie die \n\nRevision zutreffend geltend macht, nicht gewürdigt, dass der Beklagte die unter \n\nBeweis gestellte Behauptung der Klägerinnen (GA 4), in einem Gespräch mit \n\ndem Verlag am 10. Mai 2005 sei vereinbart worden, dass Dr. N. die Verant- \n\nwortung für das Jahrbuch übernehmen solle, stets bestritten und unter Beweis-\n\nantritt vorgetragen hat (GA 55, 243, 282, 313), eine dreiseitige Vereinbarung \n\nhinsichtlich der Übertragung des Bearbeitungsrechts auf Dr. N. sei nicht ge- \n\ntroffen worden. \n\n11 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.10.2006 - 28 O 239/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 213/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-155-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-155-07","retrieved":"2026-07-10 19:12:49.086440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-26/i-zr-155-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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