{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"XII ZB 224/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AVAG § 12 Abs. 1; EuGVÜ Art. 36 Abs. 1 Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs- vollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsver- nichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie be- ruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. = FamRZ 2007, 989 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 224/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nAVAG § 12 Abs. 1; EuGVÜ Art. 36 Abs. 1 \n\nDer Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12 \n\nAbs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-\n\nvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsver-\n\nnichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 \n\nZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft \n\ndes ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie be-\n\nruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind. \n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig \n\nfestgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. = \n\nFamRZ 2007, 989 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - XII ZB 224/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n\nLG Karlsruhe \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom \n\n29. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nBeschwerdewert: 24.942 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsent-\n\nscheidung aus einem spanischen Verbundurteil. \n\nDie Parteien sind beide deutsche Staatsangehörige, sie hatten ihren letz-\n\nten gemeinsamen Aufenthalt in Spanien. Durch Urteil des spanischen Juzgado \n\nde Primera Instancia e Instrucción n°. 1 in D. vom 9. Dezember 1999 wurde \n\ndie Ehe der Parteien geschieden und der Antragsgegner verurteilt, an die An-\n\ntragstellerin künftig bis zu deren Rentenbezug einen monatlichen Unterhalt in \n\nHöhe von 50.000 pts zu zahlen. Der Betrag sollte jährlich entsprechend den \n\nSchwankungen des Verbraucherpreisindexes aktualisiert werden. Auf die Beru-\n\nfung der Anragstellerin hat das Provinzgericht (Audiencia Provincial) von A. - \n\ndie Entscheidung durch Urteil vom 12. April 2001 dahin abgeändert, dass die \n\nzeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht entfällt. Zwischenzeitlich lebt der An-\n\ntragsgegner wieder in Deutschland. \n\n3 \n\nDie Antragstellerin begehrte mit am 19. Dezember 2005 beim zuständi-\n\ngen Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Erteilung einer deutschen Voll-\n\nstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 1999 und \n\ndas Urteil des Provinzgerichts vom 12. April 2001 \"nach EuGVÜ und AVAG\". \n\nDer Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer gab dem Antrag insoweit statt, \n\nals das Urteil des Gerichts in D. vom 9. Dezember 1999 \"wegen der Ver-\n\npflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die \n\nAntragstellerin in Höhe von 50.000 pts = 300,51 € ab Januar 2000\" mit einer \n\nTeil-Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die vom spanischen Gericht ange-\n\nordnete Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex ließ es unberücksichtigt. \n\n4 \n\nGegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgeg-\n\nners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, er rechne gegen die rück-\n\nständige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung in Höhe von umge-\n\nrechnet 15.926 € auf, die ihm das Gericht in D. mit Beschluss vom 13. Ja-\n\nnuar 1999 gegen die Antragstellerin zugesprochen habe. Im Übrigen seien die \n\ntitulierten Unterhaltsansprüche verwirkt, weil sich die Antragstellerin jahrelang \n\nnicht auf sie berufen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurück-\n\ngewiesen. \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der \n\ner sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wendet. Er will erreichen, \n\ndass sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsver-\n\nfahren Berücksichtigung finden. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: Die deutsche Vollstreckungsklausel sei nach Art. 4-8 des \n\nHaager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-\n\nhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 825, im Folgenden: \n\nHUVÜ 73) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 ff. AVAG zu erteilen. Es seien keine \n\nGründe ersichtlich, die Anerkennung des spanischen Unterhaltstitels zu verwei-\n\ngern. Insbesondere bestünden gegen den titulierten Anspruch keine zu berück-\n\nsichtigenden, nachträglich entstandenen Einwendungen. Die vom Antragsgeg-\n\nner behauptete Aufrechnung mit einer Forderung aus der Entscheidung des \n\nGerichts in D. vom 20. Januar 1999 (richtig: 13. Januar 1999) sei bereits \n\ndeshalb unbeachtlich, weil die Aufrechnung schon im Unterhaltsprozess hätte \n\ngeltend gemacht werden können und müssen. \n\n7 \n\nDer Antragsgegner könne sich auch nicht auf die Verwirkung der Unter-\n\nhaltsansprüche berufen. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit deutsches oder \n\nspanisches Recht anzuwenden sei. Es fehle an einem Verhalten der Antragstel-\n\nlerin, das dem Antragsgegner Anlass gegeben hätte, auf die künftige Nichtgel-\n\ntendmachung des Titels zu vertrauen. Die Unterhaltsforderungen aus dem \n\nstreitgegenständlichen Urteil vom 9. Dezember 1999 seien Gegenstand fort-\n\ndauernder Gesamtstreitigkeiten gewesen; noch Anfang 2002 habe der Anwalt \n\ndes Antragsgegners dies selbst so gesehen. Zudem sei der Antragsgegner un-\n\nbestritten am 20. Januar 2004 gemahnt worden. Auch sei es nur konsequent \n\ngewesen, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltsforderungen weiterverfolgt ha-\n\nbe, nachdem ihr eine günstige Gesamtabwicklung nicht mehr erreichbar er-\n\nschienen sei. Der Antragsgegner könne sich auch schwerlich auf einen Ver-\n\ntrauenstatbestand berufen, wenn ihm - so sein eigener Vortrag - der Grund des \n\nZuwartens der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Die Verjährung des An-\n\nspruchs habe er nicht eingewandt. Ein gerichtlicher Hinweis auf eine mögliche \n\nVerjährung sei insoweit nicht angebracht gewesen, nachdem deren Vorausset-\n\nzungen hier schon unter deutschem Recht durchaus zweifelhaft gewesen seien, \n\ndie Geltung deutschen Rechts vor allem in ihren zeitlichen Einzelheiten offen \n\ngewesen und der Verlauf einer etwaigen Verjährung nach spanischem Recht \n\nangesichts denkbarer Unterbrechungstatbestände ebenfalls unsicher erschie-\n\nnen sei. Zudem hätte diese Einrede - wenn überhaupt - nur einen kleinen Teil \n\nder Forderung erfasst, der Antragsgegner habe sich aber gegen die Ansprüche \n\ninsgesamt gewandt. Auch hätte sich angesichts der zwischen den Parteien \n\nschwebenden Gesamtabwicklung die Erhebung der Verjährungseinrede ihrer-\n\nseits als treuwidrig erweisen können. Ferner seien die Gründe einer Verwirkung \n\nso eindeutig formuliert gewesen, dass eine Auslegung als Geltendmachung der \n\nVerjährungseinrede ausscheiden müsse. Schließlich sei zu berücksichtigen, \n\ndass der Verwirkungseinwand im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfah-\n\nrens erhoben worden sei. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung \n\nmit § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil der Antrags-\n\ngegner keinen Zulässigkeitsgrund darlegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Rechtsbeschwerde \n\nsei nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Oberlandesge-\n\nricht sich objektiv willkürlich über die gegen den spanischen Unterhaltstitel er-\n\nhobenen Einwendungen hinweggesetzt habe und deshalb die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichthofs erfor-\n\ndere. Das Grundrecht einer Partei auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 \n\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist verletzt, wenn die mit der \n\nRechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt \n\nrechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHZ \n\n151, 221, 229 = NJW 2002, 3029, 3031). Diese Voraussetzungen sind hier \n\nnicht gegeben, denn die angegriffene Entscheidung ist nach den in der Rechts-\n\nbeschwerdeinstanz geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\na) Die spanische Unterhaltsentscheidung \n\nist vorliegend - entgegen \n\nder Auffassung des Oberlandesgerichts - auf der Grundlage des Brüsseler \n\n[EG-]Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-\n\nckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Fas-\n\nsung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, \n\nS. 1411 - im Folgenden: EuGVÜ, zur Geltung dieser Fassung im Verhältnis zu \n\nSpanien vgl. BGBl. 1999 II, S. 503) anzuerkennen und für vollstreckbar zu er-\n\nklären. \n\n11 \n\nDie Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 \n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden: Brüs-\n\nsel I-VO) ist gemäß Artt. 66 Abs. 1, 76 nur für solche Klagen maßgeblich, die \n\nnach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind. Zudem werden \n\ngemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a Brüssel I-VO Entscheidungen, die nach Inkrafttreten \n\nder Verordnung in einem durch Klageerhebung vor dem Inkrafttreten eingeleite-\n\nten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Brüssel \n\nI-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu \n\neinem Zeitpunkt erhoben wurde, nachdem das EuGVÜ sowohl im Ursprungs-\n\nmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Beide Alternati-\n\nven sind hier angesichts des seit 1999 rechtshängigen und bereits seit April \n\n2001 rechtskräftig abgeschlossenen spanischen Verbundverfahrens nicht ge-\n\ngeben, weshalb es grundsätzlich bei der Anwendung des EuGVÜ verbleibt \n\n(Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rdn. 4). Zwar verweist \n\nArt. 57 Abs. 1 EuGVÜ auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das \n\nzwischen Deutschland und Spanien in Kraft befindliche Haager Übereinkom-\n\nmen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober \n\n1973 (HUVÜ 73, BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.) gehört. Ist das Spezialabkommen \n\naber - wie hier das HUVÜ 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens \n\noffen, kann der Gläubiger eines Unterhaltstitels das ihm am zweckmäßigsten \n\nerscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung auswählen (Münch-\n\nKomm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 EuGVÜ Rdn. 7; Hohloch FF 2001, 147, \n\n153; vgl. zum Verhältnis der Brüssel I-VO zum HUVÜ Senatsbeschluss BGHZ \n\n171, 310, 315 f. = FamRZ 2007, 989, 990 m.w.N.). Dieses Wahlrecht hat die \n\nAntragstellerin im vorliegenden Fall bei der Antragstellung zugunsten des EuG-\n\nVÜ ausgeübt. \n\n12 \n\nIn Deutschland richtet sich die Durchführung eines Vollstreckbarerklä-\n\nrungsverfahrens nach dem EuGVÜ nach den Vorschriften des AVAG (§ 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 lit. c). Dabei kann der Verpflichtete gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ, \n\n§ 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der \n\nZwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch \n\nrechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 \n\nAbs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechts-\n\nkraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie \n\nberuhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind, \n\nohne dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der révision au fond \n\ngegeben ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310, 319 ff. = FamRZ 2007, 989, \n\n990 f. und vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586, 591). \n\n13 \n\nb) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob § 12 Abs. 1 AVAG im \n\nGeltungsbereich der EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass der Schuldner im Be-\n\nschwerdeverfahren gegen den ausländischen Titel generell nur rechtskräftige \n\noder unbestrittene (\"liquide\") Einwendungen geltend machen kann (vgl. zur \n\nProblematik Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechts-\n\nverkehr [2000], S. 434 ff.; für den Geltungsbereich der Brüssel I-VO offen ge-\n\nlassen im Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 321 = FamRZ 2007, 989, 991 \n\nm.w.N.). Ebenso kann hier dahinstehen, ob die im Geltungsbereich des § 12 \n\nAbs. 1 AVAG erhobenen Einwendungen generell nach dem Recht zu beurteilen \n\nsind, das der titulierten Forderung zugrunde liegt, ob sich das maßgebliche \n\nRecht nach dem deutschen Internationalen Privatrecht bestimmt oder ob es \n\ndem Internationalen Privatrecht des Erststaates zu entnehmen ist (vgl. zur \n\nProblematik Nelle aaO S. 303 ff. und Geimer IZPR 5. Aufl. Rdn. 3152). Der An-\n\ntragsgegner hat seine Einwendungen bereits nicht schlüssig dargelegt. \n\n14 \n\naa) Für die Aufrechnung (§§ 388 ff. BGB bzw. Artt. 1195 ff. des spani-\n\nschen Código Civil, im Folgenden: CC) beruft sich der Antragsgegner auf eine \n\nEntscheidung des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 de D. \n\nvom 13. Januar 1999, mit der ihm eine Forderung von 2.650.000 Peseten (ca. \n\n15.926 €) gegen die Antragstellerin zugesprochen worden sei. Diese Einwen-\n\ndung kann aber bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil unter den hier maß-\n\ngeblichen Umständen sowohl nach deutschem als auch nach spanischem \n\nRecht gegen die Forderung der Antragstellerin auf Ehegattenunterhalt grund-\n\nsätzlich nicht aufgerechnet werden kann (§ 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO bzw. Art. 1200 CC), und zwar auch nicht, soweit es sich um Rückstände \n\nhandelt (vgl. BGHZ 31, 210, 218). Im Übrigen hat der Antragsgegner das Be-\n\nstehen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht ausreichend dargelegt. Bei \n\nder in Bezug genommenen Entscheidung handelt es sich - worauf die Antrag-\n\nstellerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - um eine im Rahmen \n\ndes Scheidungsverbunds erlassene vorläufige Maßnahme (Medidas provisiona-\n\nles, vgl. Art. 103 CC). Diese verliert ihre Wirkung, sobald sie durch die im End-\n\nurteil festgestellten endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) ersetzt wird \n\noder das Verfahren auf andere Weise beendet wird (Art. 773 Abs. 5 Ley de En-\n\njuiciamiento Civil (LEC) vom 7. Januar 2000; vgl. Süß/Ring/Huzel Eherecht in \n\nEuropa, S. 1227). Das unter demselben Aktenzeichen ergangene (spätere) \n\nScheidungsurteil ordnet zwar weitere \"Medidas\" an; eine Zahlungspflicht der \n\nAntragstellerin enthält es indes nicht mehr. Der Antragsgegner hat dabei nicht \n\nvorgetragen, dass die Antragstellerin auch in einem Hauptverfahren zu einer \n\nentsprechenden Zahlung verurteilt worden ist bzw. dass und aus welchem \n\nGrund der bestrittene Anspruch unabhängig von einer Titulierung im Zeitpunkt \n\nder behaupteten Aufrechnung am 23. Januar 2004 überhaupt noch bestand. \n\nbb) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Annahme des \n\nBeschwerdegerichts, die titulierten Unterhaltsansprüche seien nicht verwirkt. \n\n (1) Im deutschen und im spanischen Recht setzt die vom Antragsgegner \n\ngeltend gemachte rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung tatbestand-\n\nlich voraus, dass der Gläubiger ein Recht längere Zeit nicht geltend macht \n\n(Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit \n\nRücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte \n\nund sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht \n\nmehr wahrnehmen (Umstandsmoment; zum deutschen Recht vgl. Senatsurteil \n\nvom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531 f.; zum \"retraso \n\ndesleal\" in Spanien als - der Vermittlung nach deutschem Recht entlehnter - \n\nAusfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, Art. 7 Abs. 1 CC, vgl. Tribu-\n\nnal Supremo, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 1192/2008 -, Datenbank des Tri-\n\nbunal Supremo - www.poderjudicial.es/jurisprudencia, ID CENDOJ 280 791 100 \n\n120 081 01154, Umdruck S. 5; Eckl, Treu und Glauben im spanischen Vertrags-\n\n15 \n\n16 \n\nrecht [2007], S. 278 ff.). Auch titulierte Unterhaltsrückstände können der Verwir-\n\nkung unterliegen, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt \n\nilloyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt. Gerade von einem \n\nUnterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor Fälligkeit tituliert sind, kann \n\nnämlich erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (Senats-\n\nurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 und \n\nSenatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). Das \n\nZeitmoment einer Verwirkung kann dabei erfüllt sein, wenn die Unterhaltsrück-\n\nstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Se-\n\nnatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532). \n\nNach diesen Grundsätzen sprechen hier gewichtige Umstände für das Vorlie-\n\ngen des Zeitmoments, weil die Antragstellerin den seit 12. April 2001 rechtskräf-\n\ntigen Titel bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2005 \n\nnicht vollstreckt hat, was auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat. \n\n17 \n\n (2) Allerdings geht das Oberlandesgericht vom Fehlen des Umstands-\n\nmoments aus. Der Antragsgegner habe keinen Anlass gehabt, auf die künftige \n\nNichtgeltendmachung des Titels zu vertrauen, weil die Unterhaltsforderungen \n\nbis zuletzt Gegenstand von Gesamtstreitigkeiten gewesen seien. Entscheidend \n\nfür das tatbestandliche Vorliegen der Verwirkung sind dabei die Umstände des \n\nkonkreten Einzelfalls. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demge-\n\nmäß im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin eingeschränkt nachprüfbar (vgl. \n\nSenatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2550 und \n\nBGH Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818), ob der \n\nTatrichter sich mit den maßgeblichen Umständen umfassend und widerspruchs-\n\nfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig ist und nicht gegen \n\nDenkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. \n\n18 \n\nVor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht \n\nzu beanstanden, der Vortrag des Antragsgegners lasse nicht auf das Vorliegen \n\ndes Umstandsmoments schließen. Sie erweist sich als vertretbar und nicht will-\n\nkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner ist nämlich mit \n\nSchreiben vom 23. Januar 2004 selbst von noch klärungsbedürftigen Unter-\n\nhaltszahlungen und seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Titel ausge-\n\ngangen. Er hat sich lediglich teilweise auf die \"Verrechnung\" mit Gegenforde-\n\nrungen berufen. Im Übrigen sei er \"bis jetzt noch immer bereit zu zahlen\", wenn \n\nes zu einem \"Dialog\" in Sachen Hausrat und Verkauf des Hauses komme. Die \n\nAntragsgegnerin hat in der Folgezeit das Versorgungsausgleichsverfahren be-\n\ntrieben und (wenn auch zwischenzeitlich verjährte) Zugewinnausgleichsansprü-\n\nche geltend gemacht; der Antragsgegner forderte seinerseits die Antragstellerin \n\nzur Räumung des Hauses in Spanien auf. Das Oberlandesgericht durfte des-\n\nhalb auch für die Zeit bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im De-\n\nzember 2005 tatsächlich von verschiedenen ungeklärten Streitigkeiten zwi-\n\nschen den Parteien ausgehen, wegen derer der Antragsgegner weiterhin nicht \n\ndarauf vertrauen konnte, die Antragstellerin werde die Rechte aus dem spani-\n\nschen Unterhaltstitel nicht mehr geltend machen. \n\n19 \n\nZudem hat er nicht vorgetragen, seine Lebensführung darauf eingerichtet \n\nzu haben, von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, \n\n532 a.E.). \n\n20 \n\n21 \n\ncc) Die titulierten Unterhaltsansprüche der Antragstellerin sind auch nicht \n\nverjährt. \n\nNach deutschem Internationalen Privatrecht richtet sich die als materiell-\n\nrechtlich zu qualifizierende Verjährung nach der Rechtsordnung, der das betref-\n\nfende Recht unterliegt (Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. § 17 \n\nIV; MünchKomm/Spellenberg BGB 4. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 85). Auch das \n\nspanische Kollisionsrecht knüpft für das Erlöschen einer Verbindlichkeit - wozu \n\nnach Art. 1930 Abs. 2 CC auch die Verjährung gehört - an das die Verbindlich-\n\nkeit regelnde Recht an (Art. 10 Abs. 10 Satz 1 CC). Der titulierte und vom Juz-\n\ngado de Primera Instancia e Instrucción n°. 1 rechtlich nicht näher begründete \n\nUnterhaltsanspruch der Antragstellerin ist vorliegend nach spanischem Recht \n\nbemessen worden, denn die angeordnete jährliche Anpassung entsprechend \n\nden Schwankungen des Verbraucherpreisindexes (vgl. Art. 97 Satz 2 CC) ist \n\ndem deutschen Unterhaltsrecht unbekannt. Mithin steht die Verjährung einer \n\nnach spanischem Recht beurteilten und in einem spanischen Urteil rechtskräftig \n\nfestgestellten Unterhaltsforderung in Frage; maßgeblich für die Geltungsdauer \n\ndes Titels ist deshalb sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Inter-\n\nnationalen Privatrecht das spanische Verjährungsrecht. Gemäß Art. 1971 CC \n\nbeginnt die Verjährung für Ansprüche auf Erfüllung von Verbindlichkeiten, die \n\ndurch Urteil ausgesprochen sind, mit dessen Rechtskraft. Da Unterhaltsforde-\n\nrungen in Spanien binnen fünf Jahren verjähren (Art. 1966 Nr. 1 CC) und das \n\nfür vollstreckbar zu erklärende Urteil am 12. April 2001 rechtskräftig geworden \n\nist, konnte die Verjährung für die Unterhaltsrückstände nicht vor dem 12. April \n\n2006 eintreten. Für die Zeit danach war die Verjährung jedenfalls bereits mit der \n\nEinleitung des vorliegenden Verfahrens unterbrochen worden (Art. 1973 CC), \n\nso dass es nicht darauf ankommt, ob in dem Schreiben des Antragsgegners \n\nvom 23. Januar 2004 ein eingeschränktes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das \n\nnach dieser Vorschrift die Verjährung ebenfalls unterbricht. \n\n22 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht deshalb nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil die angegriffene \n\nEntscheidung den Einwand der Verwirkung als unbeachtlich angesehen und \n\ndadurch den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs verletzt habe (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gebot des rechtli-\n\nchen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen \n\n(Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 543 Rdn. 9 d). Diesen Anforderungen ist das \n\nOberlandesgericht indessen gerecht geworden; es hat sich mit dem Einwand \n\nder Verwirkung auseinandergesetzt und ist zu einem aus Sicht des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen. \n\n23 \n\n4. Schließlich wendet die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ein, die ange-\n\ngriffene Entscheidung widerspreche dem Senatsurteil vom 3. April 1996 (XII ZR \n\n86/95 - FamRZ 1996, 725, 726), wonach in einem auf den Zeitablauf abstellen-\n\nden Einwand der Verwirkung regelmäßig auch die Geltendmachung der Verjäh-\n\nrungseinrede zu sehen sei. Zwar verkennt das Beschwerdegericht diese Recht-\n\nsprechung, weil es trotz des wegen Zeitablaufs erhobenen Verwirkungseinwan-\n\ndes die Einrede der Verjährung als nicht erhoben erachtet hat. Allerdings ist \n\ndieser Umstand nicht entscheidungserheblich und begründet keine Zulässigkeit \n\nder Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder \n\nzur Fortbildung des Rechts. Die titulierte Unterhaltsforderung der Antragstellerin \n\nist nicht verjährt (vgl. Ziff. III. 2 b cc). \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 - 11 O 143/05 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 9 W 60/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/xii-zb-224-06","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/xii-zb-224-06","retrieved":"2026-07-10 19:10:45.668011+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-25/xii-zb-224-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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