{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"5 StR 538/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 538/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 25. Februar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Febru-\n\nar 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Landgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt D. \n\nRechtsanwältin Kö. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrin gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Ju-\n\nni 2008 werden verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft zu tragen, die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer \n\nRevision. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der \n\nRevisionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des sexuel-\n\nlen Missbrauchs von Kindern in 237 Fällen und der sexuellen Nötigung frei-\n\ngesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Neben-\n\nklägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts \n\ngestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben – entgegen dem Antrag \n\ndes Generalbundesanwalts – keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Zeitraum vom 21. August 1990 \n\nbis zum 31. Dezember 1995 in 238 Fällen seine im Juni 1980 geborene \n\nTochter C. , die Nebenklägerin, sexuell missbraucht zu haben. Zur ers-\n\nten Tat soll es gekommen sein, nachdem die Nebenklägerin zusammen mit \n\ndem Angeklagten ihre Mutter erhängt aufgefunden hatte. Dabei soll der An-\n\ngeklagte die damals zehn Jahre alte Nebenklägerin im Intimbereich gestrei-\n\nchelt, geküsst, schließlich entkleidet und sodann sein Glied in ihre Scheide \n\neingeführt haben, wobei er zum Samenerguss gekommen sei. In den folgen-\n\nden Jahren bis zum 22. Juni 1993 soll er mindestens einmal wöchentlich die \n\nNebenklägerin aufgeweckt, zum wechselseitigen Oralverkehr veranlasst und \n\nden Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss an ihr vollzogen haben. In \n\neinem weiteren Fall sei es zum Analverkehr gekommen. Schließlich soll der \n\nAngeklagte die Nebenklägerin zwischen dem 24. Juni und dem 31. Dezem-\n\nber 1995 aus Anlass eines Streits auf die Knie gedrückt, sein Glied mit Ge-\n\nwalt in ihren Mund gepresst und dort ejakuliert haben. \n\n3 \n\n2. Die von der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen sind aus \n\nden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts benannten Gründen \n\nschon nicht zulässig ausgeführt. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene \n\nAufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht – das dem \n\nGutachten des Sachverständigen R. , wonach die Aussagen der Ne-\n\nbenklägerin glaubhaft seien, nicht gefolgt ist – hätte einen weiteren aussage-\n\npsychologischen Gutachter hinzuziehen müssen, ist jedenfalls unbegründet. \n\nAngesichts der Vielzahl der vom Landgericht aufgeführten Auffälligkeiten in \n\nder Aussage der Nebenklägerin drängte sich die Einholung eines zusätzli-\n\nchen aussagepsychologischen Gutachtens trotz der hinreichend deutlich \n\naufgezeigten Schwächen des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutach-\n\ntens nicht auf. \n\n3. Der Freispruch hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Grün-\n\nde, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts veranlassen könnten (vgl. hierzu \n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH NJW 2006, 925, 928; insoweit \n\nin BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt), liegen nicht vor. Insbesondere hat das \n\nLandgericht weder überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbil-\n\ndung gestellt, noch weist die nachvollziehbar dargestellte Beweiswürdigung \n\ndurchgreifende Lücken auf. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\na) Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin als einziger \n\nBelastungszeugin hinreichend dargelegt. Die in der Hauptverhandlung erstat-\n\ntete Aussage hat es in ausführlicher Form geschlossen wiedergegeben. Auf \n\nAngaben bei früheren Vernehmungen oder bei der Exploration durch den \n\nSachverständigen ist es nur insoweit eingegangen, als sie in Widerspruch zu \n\nden in der Hauptverhandlung gemachten Angaben stehen. Dies begegnet \n\nkeinen Bedenken. Auch ist es entgegen der Ansicht des Generalbundesan-\n\nwalts nicht geboten, das komplette Aussageverhalten im Ermittlungsverfah-\n\nren geschlossen darzustellen, da schon die vom Landgericht bei der gewähl-\n\nten Vorgehensweise dargestellten Widersprüche im Aussageverhalten den \n\ntatrichterlichen Schluss auf die nicht ausreichende Glaubhaftigkeit der Be-\n\nkundungen zu tragen vermochten. Eine gesteigerte Darlegungspflicht kann \n\nallenfalls im umgekehrten Fall der Überführung des Angeklagten ungeachtet \n\nder Beweissituation Aussage gegen Aussage bestehen \n\n(vgl. BGH \n\nNJW 2006, 925, 928 m.w.N.). \n\n7 \n\nDie Ausführungen zur Glaubhaftigkeit lassen auch nicht besorgen, \n\ndass das Landgericht der Aussagegenese nicht hinreichende Beachtung ge-\n\nschenkt haben könnte. Vielmehr hat es nachvollziehbar und tatsachenfun-\n\ndiert aus der Entwicklung der Aussage beachtliche Zweifel gegen deren \n\nWahrheitsgehalt hergeleitet. Soweit es dem Umstand entscheidendes Ge-\n\nwicht beigemessen hat, dass die Nebenklägerin im Alter von 22 Jahren erst-\n\nmals den Angeklagten der sexuellen Übergriffe beschuldigte, indem sie zu-\n\nnächst über mehrere Monate von Vergewaltigungen unter Fesselungen und \n\nSchlägen berichtete, sich nunmehr an solche Taten aber nicht erinnern kann, \n\nist dies nicht zu beanstanden. \n\n8 \n\nEntgegen den Ausführungen der Revisionsführerin waren keine aus-\n\nführlicheren Erörterungen erforderlich, ob die geschilderten sexuellen Hand-\n\nlungen mit dem im Oktober 1994 – also nach behauptetem mehr als zwei-\n\nhundertfachem Geschlechtsverkehr – gestellten gynäkologischen Befund \n\neines intakten Hymens unter medizinischen Gesichtspunkten vereinbar sein \n\nkönnten. Das Landgericht hat diesem Befund ersichtlich nur die Bedeutung \n\nbeigemessen, dass er jedenfalls keinen Beleg für den Realitätsgehalt der \n\nAngaben der Nebenklägerin darstellt. \n\n9 \n\nb) Es ist revisionsgerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das \n\nLandgericht eine von dem Gutachten des Sachverständigen abweichende \n\neigene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der zur Zeit der Haupt-\n\nverhandlung fast 28 Jahre alten Nebenklägerin vorgenommen hat; denn das \n\nTatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets zu einer eige-\n\nnen Beurteilung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 \n\n– 3 StR 302/08; Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 31a). Diese hat es tragfä-\n\nhig und nachvollziehbar begründet und sich dabei in ausreichendem Umfang \n\nmit den Ausführungen des Sachverständigen und den Gründen für die ab-\n\nweichende Würdigung der Anknüpfungstatsachen auseinandergesetzt (BGH \n\nNStZ 2000, 550, 551; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 \n\n– 3 StR 302/08; Schoreit aaO Rdn. 33). Insbesondere die vom Landgericht \n\ngeübte Kritik an der Vorgehensweise des Gutachters ist plausibel belegt \n\nworden. Hierzu ist anhand diverser Aspekte des Aussageverhaltens der Ne-\n\nbenklägerin anschaulich aufgezeigt, dass der Sachverständige einseitig auf \n\ndie Glaubhaftigkeit der Angaben geschlossen hat, ohne die gegenteilige An-\n\nnahme in Erwägung zu ziehen, und eine solche Hypothese auch auf ent-\n\nsprechenden Vorhalt weder überzeugend bzw. überhaupt unter Angabe von \n\nGründen ausschließen konnte. Zudem ist dargelegt, dass der Sachverstän-\n\ndige einige der nach seiner Meinung für die Glaubhaftigkeit sprechenden Kri-\n\nterien der Aussage aus der Schilderung tatferner und unbestrittener Lebens-\n\nsachverhalte abgeleitet hat. \n\n10 \n\nc) Angesichts der von der Strafkammer dargelegten erheblichen \n\nFragwürdigkeiten im Aussageverhalten der Nebenklägerin, die sich sowohl \n\nauf die Entstehung der Aussage als auch auf ihren Inhalt und die Konstanz \n\nbeziehen, bedurfte es nicht der Hinzuziehung eines weiteren aussagepsy-\n\nchologischen Sachverständigen. Nachvollziehbar hat das Landgericht her-\n\nvorgehoben, dass die Angaben der Nebenklägerin zu der ersten Tat in über-\n\nraschender Weise detailgetreu und logisch konsistent sind, fast schon „ro-\n\nmanhafte“ Züge tragen, sich dies aber nicht mit einem ausgezeichneten Er-\n\ninnerungsvermögen der Nebenklägerin erklären lasse. Denn die übrigen Er-\n\ninnerungen an die polizeilich dokumentierten einschneidenden Erlebnisse \n\nder betreffenden Nacht im Zusammenhang mit der Entdeckung des Suizids \n\nder Mutter der Nebenklägerin seien vage oder gar unzutreffend. Dies gelte \n\nauch für die Schilderung der weiteren Taten, die entweder keine individuali-\n\nsierenden Merkmale enthalte oder soweit solche geschildert werden, gravie-\n\nrende Widersprüche offenbare. Dass das Landgericht diesen und weiteren \n\nUmständen ein Gewicht beigemessen hat, welches einer Überzeugung von \n\nder Täterschaft des Angeklagten entgegensteht, ist – zudem nahe liegende – \n\ntatrichterliche Beweiswürdigung und vom Revisionsgericht nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/5-str-538-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/5-str-538-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:29.163905+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-25/5-str-538-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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