{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"4 StR 609/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 609/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Halle vom 16. Juli 2008 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der versuchten gemeinschädlichen \n\nSachbeschädigung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätz-\n\nlichen Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung für schuldig \n\nbefunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n2 \n\n1. Sachlich rechtlichen Bedenken begegnen allein die Erwägungen zur \n\nStrafzumessung im Fall II. 1 der Urteilsgründe, soweit die Jugendkammer dabei \n\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mit den Verletzungs-\n\nhandlungen gegen das Opfer die Herausgabe von Bargeld erzwingen wollte, \n\nobgleich er - was die Jugendkammer auch erkannt hat - vom Versuch der räu-\n\nberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Diese \n\nErwägung war nach der Rechtsprechung (BGHSt 42, 43) rechtsfehlerhaft. \n\nGleichwohl kann die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten be-\n\nstehen bleiben, weil sie im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen \n\nist. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung angehört worden. \n\n3 \n\n2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Solin-Stojanović","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-24/4-str-609-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-24/4-str-609-08","retrieved":"2026-07-10 19:13:51.826125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-24/4-str-609-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-02-24","dockets":["4 StR 609/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.02.2009 – 4 StR 609/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-24/4-str-609-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Halle vom 16. Juli 2008 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:13:51.826125+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}