{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-02-20","aktenzeichen":"V ZR 46/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 46/08 \n\nVerkündet am: \n20. Februar 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Gießen vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in G. . Sie und ihre \n\nRechtsvorgänger bezogen aus den Wäldern des Beklagten im Waldrevier G. \n\n jährlich einen Klafter (= 2,3 Raummeter) Losholz in Form von Buchen-\n\nscheitholz. Am 24. Februar 2005 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, der \n\nHolzbezug werde zum Ablauf des Jahres 2005 eingestellt. Hierfür seien wirt-\n\nschaftliche Gründe, aber auch die Überlegung maßgeblich, dass der Klägerin \n\nkein Anspruch zustehe. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten, ihr für das Jahr \n\n2006 kostenfrei einen Klafter Buchenscheitholz aus den im Revier G. ge-\n\nlegenen Waldungen zur Verfügung zu stellen, und ferner die Feststellung einer \n\nentsprechenden Verpflichtung des Beklagten für die Folgejahre. Sie stützt sich \n\nauf ein Endurteil des hessischen Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg \n\nvom 24. Mai 1871, in welchem Berechtigungen zum Bezug von Losholz und \n\nvon Geschirr-Losholz festgestellt werden. Berechtigt zum Bezug von Losholz \n\nsind danach die Eigentümer bestimmter, in dem Urteil im Einzelnen aufgeführ-\n\nter, dort so genannter \"Häuser\", wenn sie unter anderem Ortsbürger von G. \n\n sind und \"zur Klasse früher fronpflichtiger Untertanen\" gehören. Der Be-\n\nklagte bestreitet den Bestand der Holzberechtigung und die Existenz des Urteils \n\nund macht ferner geltend, das Recht sei abgelöst, jedenfalls aber durch das \n\nHessische Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungs-\n\nrechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 467 - fortan Ortsbür-\n\ngerrechtsgesetz, OrtsbürgerRG) aufgehoben worden. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von \n\ndem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-\n\nstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-\n\nsung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n4 \n\nNach Meinung des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob die von der \n\nKlägerin geltend gemachte Losholzberechtigung wirksam entstanden ist und ob \n\nsie bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuches fortbestanden hat. Auf \n\ndie Klägerin jedenfalls sei sie nicht übergegangen. Bei der Losholzberechtigung \n\nhandele es sich nämlich um ein Nutzungsrecht von Ortsbürgern. Das ergebe \n\nsich daraus, dass die Eigentümer der losholzberechtigten Grundstücke von ih-\n\nrer Berechtigung nur Gebrauch machen dürften, wenn sie Ortsbürger von G. \n\n seien. Die Nutzungsrechte der Ortsbürger hätten aber nach § 2 Abs. 1 \n\nOrtsbürgerRG nur denjenigen zugestanden, die sie bei Inkrafttreten dieses Ge-\n\nsetzes am 1. Januar 1963 innegehabt hätten. Nach § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG \n\nfinde ein Nachrücken in die Nutzungsrechte nicht mehr statt. Das schließe eine \n\nBerechtigung der Klägerin aus. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Hierfür kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welcher Grund-\n\nlage das Holzbezugsrecht entstanden ist und ob es bei Inkrafttreten des Bürger-\n\nlichen Gesetzbuchs fortbestanden hat. Offen bleiben kann auch, ob es sich \n\nhierbei um eine schuldrechtliche oder um eine dingliche Rechtsposition handelt. \n\nNicht entschieden zu werden braucht schließlich, ob das Recht bei Annahme \n\neiner dinglichen Rechtsposition an eine bestimmte Person gebunden war oder \n\nähnlich wie eine Grunddienstbarkeit mit den holzbezugsberechtigten Häusern \n\nverbunden und mit dem Eigentum an dem Haus auf die Klägerin übergegangen \n\nist. Die Voraussetzungen für seine Ausübung lassen sich heute jedenfalls nicht \n\nmehr herstellen. \n\n2. Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht aus § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG. \n\na) Nach dieser Vorschrift findet von ihrem Inkrafttreten am 1. Januar \n\n1963 an ein Nachrücken in die Nutzungsrechte von Ortsbürgern nicht mehr \n\nstatt. Unmittelbar betrifft das nur Nutzungsrechte von Ortsbürgern an kommuna-\n\nlem Vermögen. Die Vorschrift gilt indessen nach § 5 Satz 1 OrtsbürgerRG für \n\nNutzungsrechte von Ortsbürgern an Vermögensgegenständen Dritter entspre-\n\nchend, wenn die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorgän-\n\ngern in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde einge-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nräumt worden sind und sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Be-\n\nrechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Diese \n\nVoraussetzungen sind hier nicht gegeben. An einer entsprechenden Überprü-\n\nfung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das hessische Ortsbürger-\n\nrechtsgesetz Landesrecht ist und es nur in dem Bezirk eines Oberlandesge-\n\nrichts, nämlich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, gilt. Im vorliegenden \n\nFall geht es nämlich um die nach revisiblem Recht zu beurteilende und deshalb \n\neiner revisionsrechtlichen Prüfung zugängliche (BGHZ 118, 295, 299; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdn. 11) Vorfrage nach der Auslegung der \n\nLosholzberechtigung. Außerdem hat das Berufungsgericht § 5 Satz 1 Halbsatz \n\n2 OrtsbürgerRG außer Betracht gelassen, wonach die Anwendung des § 2 \n\nAbs. 2 OrtsbürgerRG auf Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Vermögensge-\n\ngenständen Dritter von einer weiteren Voraussetzung abhängig ist, die hier \n\nnicht gegeben ist. Auch ein solcher Fehler ist revisibel (Senat, BGHZ 24, 159, \n\n164; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 f.). \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterli-\n\nchen hessischen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 2 \n\nOrtsbürgerRG angesprochenen Nutzungsrechten der Ortsbürger um subjektiv-\n\nöffentliche Rechte handeln muss (so hess. StGH, ESVGH 17, 18 ff.). Es nimmt \n\nan, dass das Holzbezugsrecht ein solches subjektiv-öffentliches Recht darstellt. \n\nDas wiederum leitet es aus dem Umstand ab, dass die Eigentümer der holzbe-\n\nzugsberechtigten Grundstücke das Bezugsrecht nur ausüben dürfen, \n\nwenn sie Ortsbürger von G. sind. Diese Auslegung des Bezugsrechts \n\ndurch das Berufungsgericht ist, weil das Recht nicht im Grundbuch eingetragen \n\nist (dazu Senat, BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008, \n\nV ZR 164/07, NJW 2008, 3703), revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüf-\n\nbar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, \n\n426; Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395; \n\nUrt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). In diesem Rahmen ist \n\nsie aber zu beanstanden, weil das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungs-\n\nstoff unberücksichtigt gelassen hat. \n\n10 \n\nc) Die Losholzberechtigung setzt zwar voraus, dass die Eigentümer der \n\nzum Bezug berechtigten Grundstücke Ortsbürger von G. sind. Es trifft fer-\n\nner zu, dass ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Vorschriften auch dann vorlie-\n\ngen kann, wenn es nicht allen Gemeindebürgern zusteht, sondern nur einzel-\n\nnen Gruppen von ihnen. Grundlage dieses Holzbezugsrechts ist aber nach dem \n\nUrteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg nicht die Ortsbürgerschaft, \n\nsondern das holzbezugsberechtigte \"Haus\". Außerdem bestimmt sich die Aus-\n\nübung dieses Bezugsrechts nicht allein nach der Ortsbürgerschaft, sondern \n\nentscheidend danach, ob der Eigentümer des bezugsberechtigten Hauses zu \n\nder Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen gehört. Diese Fronpflicht muss \n\nauch nicht etwa gegenüber der Ortsgemeinde bestanden haben, sondern ge-\n\ngenüber den Vorfahren des Beklagten als den damaligen Leibherren. Beides \n\nsind keine Kategorien, nach denen Nutzungsrechte in einer Kommune an die \n\nGemeindebürger ausgegeben oder zugeteilt werden. \n\n11 \n\nd) Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG nach § 5 Satz 1 Ortsbür-\n\ngerRG auf Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Privatgrundstücken nur an-\n\nwendbar ist, wenn sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtig-\n\nten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Dafür ist hier \n\nnichts ersichtlich. Wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. Februar \n\n2005 ergibt, haben die nach dem Urteil Berechtigten ihre Rechte gegenüber \n\ndem Beklagten selbst ausgeübt. Eine Zuteilung des Holzes durch Stellen der \n\nGemeinden, wie sie etwa in § 6 des Gesetzes über die Abgabe von Losholz aus \n\nden Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen Landesteilen vom 8. April \n\n1952 (GVBl. S. 93) vor dessen Außerkrafttreten am 22. Dezember 2007 (ge-\n\nmäß Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007, GVBl. I S. 911) vorge-\n\nsehen war, oder eine andere Form der Beteiligung kommunaler Stellen an der \n\nAusübung der Berechtigung hat nicht bestanden. Es ist auch nicht ersichtlich, \n\ndass das Ortsrecht von G. hierzu Vorschriften enthält oder in G. orts-\n\nrechtliche Gewohnheiten dazu bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass der in dem \n\nUrteil festgelegte Kreis der Berechtigten inhaltlich ortsrechtlichen Vorschriften \n\noder Gewohnheiten folgte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das \n\nAbstellen auf bestimmte Grundstücke sowie darauf, dass ihr Eigentümer zu der \n\nKlasse der früher fronpflichtigen Untertanen gehörte, lässt dies auch nicht er-\n\nwarten. Denn die für die Berechtigung und die Ausübung maßgeblichen Krite-\n\nrien sind der Zuteilung subjektiv-öffentlicher Rechte in einer Kommune fremd. \n\nDies schließt einen Rechtsverlust der Klägerin nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 \n\nOrtsbürgerRG aus. \n\n12 \n\n3. Das Urteil stellt sich aber aus einem anderen Grund als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO). Ein Holzbezugsrecht der Klägerin scheitert nämlich daran, dass \n\ndas für die Ausübung entscheidende Bestandsmerkmal der Zugehörigkeit \"zur \n\nKlasse der früher fronpflichtigen Untertanen\" heute nicht mehr erfüllt werden \n\nkann. \n\n13 \n\na) Diese Voraussetzung für die Ausübung der Bezugsberechtigung ist \n\nnämlich nicht schon dann erfüllt, wenn der heutige Eigentümer eines bezugsbe-\n\nrechtigten Hauses Nachfahre eines früheren Eigentümers dieses Hauses ist, \n\nder vor dem 1. Juli 1813 im damaligen Großherzogtum Hessen fronpflichtig \n\nwar. Ein solches eher formales Verständnis löste sich von dem sachlichen Aus-\n\nsagegehalt dieser Ausübungsvoraussetzungen und führte dazu, dass die Be-\n\nzugsberechtigung im Ergebnis nur von einer genealogischen Zufälligkeit in der \n\nFamiliengeschichte des gegenwärtigen Eigentümers abhinge. Welchen Sinn \n\neine solche Regelung haben soll und was die Vorfahren des Beklagten dazu \n\nveranlasst haben kann, darauf abzustellen, hat die Klägerin nicht dargelegt. \n\nEine plausible Erklärung findet diese Ausübungsvoraussetzung jedenfalls auf \n\nder Grundlage des vorgelegten Urteils des Großherzoglichen Landgerichts Or-\n\ntenberg nur, wenn der sachliche Aussagegehalt der Bezugsnahme auf die frü-\n\nhere Fronpflicht berücksichtigt wird. Dann nämlich zeigt die Ausübungsvoraus-\n\nsetzung, dass auch die Einräumung der Losholzberechtigung, wie die der im \n\ngleichen Urteil ausgesprochenen, auf der Losholzberechtigung aufbauenden \n\nGeschirr-Losholzberechtigung (zu dieser Senat, Urt. v. 13. Juni 2008, V ZR \n\n132/07, juris), kein Akt der Freigiebigkeit der Vorfahren des Beklagten war, \n\nsondern einem Bedürfnis diente. Dieses Bedürfnis kann bei der hier zu beurtei-\n\nlenden Losholz-Berechtigung nur darin gesehen werden, den früher fronpflichti-\n\ngen Eigentümern der bezugsberechtigten Häuser einen Ausgleich für die bei \n\nAufhebung der Fronpflicht entstehenden Belastungen zu geben. \n\n14 \n\nb) Diese Belastungen ergaben sich daraus, dass die Fronpflicht im Ge-\n\nbiet des früheren Großherzogtums Hessen, in dem G. liegt, durch § 1 \n\nAbs. 1 des (Großherzoglich hessischen) Gesetzes, die Aufhebung der Leibei-\n\ngenschaft und die dem Leibherrn zu leistende Entschädigung betreffend, vom \n\n25. Mai 1811 (Archiv der Großherzoglich hessischen Gesetze und Verordnun-\n\ngen, Bd. 1, 1834 S. 631) zum Ablauf des 30. Juni 1813 nicht, wie der Beklagte \n\nmeint, entschädigungslos aufgehoben worden ist. Die früher fronpflichtigen \n\nBürger hatten dem Leibherrn vielmehr nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom \n\n25. Mai 1811 für den Verlust der Frondienste eine Entschädigung nach näherer \n\nMaßgabe von § 4 des Gesetzes zu zahlen. Hierüber hatte sich der Leibherr mit \n\nden fronpflichtigen Bürgern zu verständigen (nach § 3 des Gesetzes). Eine sol-\n\nche Verständigung sollte zwar nach § 18 des Gesetzes zu einer endgültigen \n\nAufhebung der aus der Leibeigenschaft folgenden wechselseitigen Pflichten \n\nführen und das Entstehen vergleichbarer langfristiger Verpflichtungen vermei-\n\nden. Das schloss aber nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Aufhebung \n\nder Fronpflicht längerfristige Verbindlichkeiten oder Berechtigungen begründet \n\nwurden. Dazu konnte auch eine Vereinbarung gehören, den früher fronpflichti-\n\ngen Bürgern zum Ausgleich für die Ablösung der Fronpflicht die Entnahme \n\nvon Losholz zu gestatten. \n\n15 \n\nc) Ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen den Vorfah-\n\nren des Beklagten und den ihm früher fronpflichtigen Bürgern in G. getrof-\n\nfen worden sind, ist nicht vorgetragen und auch nicht festzustellen. Darauf \n\nkommt es aber auch nicht entscheidend an. Aus der Bezugnahme auf die Auf-\n\nhebung der Fronpflicht in den Bedingungen für die Ausübung des Holzbezugs-\n\nrechts ergibt sich, dass die Eigentümer der grundsätzlich holzbezugsberechtig-\n\nten Grundstücke nur dann zum Holzbezug berechtigt sind, wenn noch irgendein \n\ninhaltlicher Zusammenhang zu der Aufhebung der Fronpflicht im Großherzog-\n\ntum Hessen im Jahre 1813 hergestellt werden kann. \n\n16 \n\nd) Dass das der Fall wäre, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Es liegt auch \n\nfern. Die Aufhebung der Fronpflicht lag bei Beendigung des Holzbezugs durch \n\nden Beklagten zum Ablauf des 31. Dezember 2005 mehr als 190 Jahre zurück. \n\nAuch seit dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom \n\n24. Mai 1871 waren schon mehr als 130 Jahre verstrichen. Der historisch ein-\n\nmalige Vorgang der Abschaffung der Leibeigenschaft war nach diesem langen \n\nZeitraum endgültig abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem \n\nZusammenhang etwa eingeräumten Berechtigungen ihren Zweck, entgangene \n\nDienste und Berechtigungen auszugleichen, wie er in den in dem Urteil des \n\nGroßherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871 festgestellten Be-\n\ndingungen zum Ausdruck kommt, noch nicht vollständig erreicht haben könnte, \n\nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Heute gibt es keinen Grund-\n\nstückseigentümer mehr, der aus der Aufhebung der Leibeigenschaft im Jahre \n\n1813 noch Rechte ableiten und damit einer Klasse früher fronpflichtiger Unter-\n\ntanen zugerechnet werden könnte. Das Holzbezugsrecht, auf das sich die Klä-\n\ngerin beruft, kann damit heute jedenfalls nicht mehr ausgeübt werden. \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Büdingen, Entscheidung vom 19.04.2007 - 2 C 607/06 (21) - \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 06.02.2008 - 1 S 145/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-20/v-zr-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-20/v-zr-46-08","retrieved":"2026-07-10 19:11:00.540442+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-20/v-zr-46-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2009-02-20","dockets":["V ZR 46/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.02.2009 – V ZR 46/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-20/v-zr-46-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Gießen vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Büdingen","court_id":null,"court_as_stated":"AG Büdingen","date":"2007-04-19","docket":"2 C 607/06 (21)","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Gießen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Gießen","date":"2008-02-06","docket":"1 S 145/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-02-20","docket":"V ZR 46/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-02-20/v-zr-46-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-20/v-zr-46-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:11:00.540442+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}