{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"V ZB 54/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 113, 115 Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 54/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin dem Teilungsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 113, 115 \n\nBeschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der \n\nsofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur \n\nEinlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 54/08 - \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nAG Strausberg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss \n\nder 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März \n\n2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Be-\n\nschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom \n\n19. Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses \n\nvom 24. Januar 2008 zurückgewiesen wird. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n3.652,45 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht die Ver-\n\nsteigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke zum Zwe-\n\ncke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Grundstücke wurden dem Beteilig-\n\nten zu 2, einem der Miteigentümer, im Juli 2007 als Meistbietendem zugeschla-\n\ngen. \n\n2 \n\nIn dem Verteilungstermin vom 10. Oktober 2007 erhob der Beteiligte zu 2 \n\nWiderspruch gegen die Zuteilung der Erlöse an die Beteiligte zu 4. Diese hatte am \n\n4. Oktober 2007 eine Forderung aus einer Sicherungshypothek angemeldet. Das \n\nVollstreckungsgericht setzte die Ausführung der Teilungspläne aus, soweit der \n\nBeteiligte zu 2 ihnen widersprochen hatte. \n\n3 \n\nIn dem Termin zur Entscheidung über die endgültige Ausführung der Tei-\n\nlungspläne am 19. Dezember 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht im Hinblick \n\ndarauf, dass der Beteiligte zu 2 die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen die \n\nBeteiligte zu 4 nicht nachgewiesen hatte, die Ausführung der Teilungspläne auch \n\ninsoweit an, wie diese zunächst ausgesetzt war. \n\n4 \n\nGegen diesen, ihm am Sonnabend, dem 22. Dezember 2007 zugestellten \n\nBeschluss legte der Beteiligte zu 2 eine am Montag, dem 7. Januar 2008 bei Ge-\n\nricht eingegangene sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat die sofortige \n\nBeschwerde wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich \n\ndie zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die zweiwöchige Frist zur Einlegung der so-\n\nfortigen Beschwerde habe mit der Verkündung des Beschlusses am 19. Dezem-\n\nber 2007 begonnen und sei daher am 3. Januar 2008 abgelaufen. Eine Zustellung \n\ndes Beschlusses sei nicht erforderlich gewesen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu \n\nsetzen. Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde angesichts der Sondervorschrif-\n\nten im Zwangsversteigerungsverfahren, die im Einzelnen regelten, welche Ent-\n\nscheidungen wem zuzustellen seien, und im Hinblick auf die Besonderheiten des \n\nVerteilungsverfahrens keine Anwendung. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur im Endergebnis \n\nstand. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochte-\n\nnen Entscheidung, wonach die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des \n\nVollstreckungsgerichts vom 19. Dezember 2007 statthaft ist. Im Gesetz ausdrück-\n\nlich geregelt ist mit dem Widerspruch (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) \n\nund der sich daran anschließenden Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) zwar nur der \n\nRechtsbehelf für materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Teilungsplan. \n\nDas schließt die Geltendmachung von Verfahrensverstößen bei dessen Aufstel-\n\nlung aber nicht aus. Sie können nach allgemeinen Grundsätzen mit der sofortigen \n\nBeschwerde (§ 793 ZPO) gerügt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, \n\nV ZB 80/06, WM 2007, 745; Urt. v. 23. Juni 1972, V ZR 125/70, WM 1972, 1032; \n\nStöber, ZVG, 18. Aufl., § 115 Anm. 3.1; § 113 Anm. 6.3). Das gilt auch für Be-\n\nschlüsse über die Aussetzung oder, wie hier, über die Fortsetzung der Ausführung \n\neines Teilungsplans (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n8 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die \n\nzweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginne abwei-\n\nchend von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit der Verkündung des Beschlusses. \n\nAllerdings ist umstritten, inwieweit das Zwangsversteigerungsgesetz Sonderrege-\n\nlungen enthält, die der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die sofortige \n\nBeschwerde entgegenstehen. \n\n9 \n\na) Nach der wohl überwiegenden Auffassung beginnt die Frist für die Einle-\n\ngung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufstellung eines Teilungsplans mit \n\ndessen Verkündung im Verteilungstermin. Die Zustellung des Plans könne schon \n\ndeshalb nicht maßgeblich sein, weil dieser den Beteiligten nicht zugestellt werde. \n\nDie Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde im Verteilungsverfahren keine Anwen-\n\ndung. Das Zwangsversteigerungsgesetz lege in vielen Einzelbestimmungen fest, \n\nwelche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zuzustellen seien, enthalte \n\nalso speziellere und damit vorrangige Regelungen. Für das Verteilungsverfahren \n\nwerde zudem auf das Verfahren nach den §§ 876 bis 882 ZPO und damit auf die \n\nVorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, wonach die Frist für die Erhe-\n\nbung der Widerspruchsklage mit dem Terminstag beginne. Schließlich zeigten die \n\nBestimmungen über das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren, dass Einwen-\n\ndungen nur im Termin oder innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden \n\nkönnten (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226; OLG Koblenz OLGR 1997, 278; \n\nOLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427, OLG Schleswig SchlHA 1983, 194; im Ergeb-\n\nnis ebenso: Stöber, 18. Aufl., § 113 Anm. 6.3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ \n\nEngels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 113 Rdn. 14; Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, \n\nImmobiliarvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 791; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, \n\n22. Aufl., § 876 Rdn. 4). \n\n10 \n\nb) Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung, dass die Frist für die Ein-\n\nlegung der sofortigen Beschwerde erst mit der nach § 329 Abs. 3 ZPO notwendi-\n\ngen Zustellung des Teilungsplans beginne, da das Zwangsversteigerungsgesetz \n\nkeine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthalte. \n\nInsbesondere sei die Vorschrift des § 98 ZVG, die nur für die Zuschlagsbeschwer-\n\nde gelte, nicht einschlägig (so OLG Hamm Rpfleger 1985, 453; Böttcher, ZVG, \n\n4. Aufl., § 113 Rdn. 10; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-\n\ntungsrecht, 2. Aufl., § 20 II 3.; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, \n\n4. Aufl., C 9.2.3; Perger, Rpfleger 1991, 45, 46; Klawikowski, Rpfleger 1996, 528). \n\n11 \n\nc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. \n\n12 \n\naa) Schon der Ausgangspunkt der Gegenmeinung, wonach der Beschluss \n\nüber die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden \n\nmüsse, vermag nicht zu überzeugen. \n\n13 \n\n(1) Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind ge-\n\nmäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das Zwangsversteige-\n\nrungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist (§ 869 ZPO, vgl. Se-\n\nnat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, WM 2008, 1567, 1568), grundsätz-\n\nlich auch für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren (Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl. § 3 Anm. 1.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, \n\n10. Aufl., S. 302). Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der \n\nVorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen über die Zustellung \n\nvon Entscheidungen enthält, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang \n\nreicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervor-\n\nschrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene \n\nVorschriften über die Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen enthält (z.B. \n\n§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 32, 41 Abs. 1, 85 Abs. 2, 88, 105 Abs. 2 ZVG), kann daher \n\nnicht geschlossen werden, dass für die Heranziehung des § 329 Abs. 3 ZPO in \n\nden nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren generell kein Raum sei \n\n(a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427). \n\nVielmehr ist die Vorschrift immer dann maßgeblich, wenn eine Sonderregelung \n\nüber die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt. \n\n14 \n\n(2) So verhält es sich hinsichtlich der Beschlüsse über die Aufstellung und \n\ndie Ausführung des Teilungsplans. Sonderregelungen über die Zustellung dieser \n\nEntscheidungen enthält das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Die Vorschrift des \n\n§ 106 Satz 2 ZVG, wonach der Teilungsplan in bestimmten Fällen spätestens drei \n\nTage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder-\n\ngelegt sein muss, bezieht sich auf einen nur vorläufigen Teilungsplan (vgl. Stöber, \n\naaO, § 106 Anm. 2.1), besagt also nichts über die Notwendigkeit der Zustellung \n\ndes im Verteilungstermin beschlossenen endgültigen Teilungsplans (a.A. für § 875 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO: Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 876 Rdn. 4). Die Vor-\n\nschrift des § 88 ZVG über die Zustellung des Zuschlagbeschlusses enthält zwar \n\neine gegenüber § 329 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderegelung. Eine entsprechen-\n\nde Anwendung auf im Verteilungstermin verkündete Beschlüsse kommt aber \n\nschon deshalb nicht in Betracht, weil die in den §§ 87, 88 ZVG vorgenommene \n\nDifferenzierung zwischen den Zuschlag erteilende und ihn versagende Beschlüs-\n\nsen auf Entscheidungen über die Aufstellung oder die Ausführung eines Teilungs-\n\nplans nicht übertragbar ist. \n\n15 \n\n(3) Die Anwendung des § 329 Abs. 3 ZPO ist auch nicht deshalb ausge-\n\nschlossen, weil die angefochtene Entscheidung verkündet worden ist. Eine nach \n\n§ 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Rege-\n\nlungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfin-\n\nden, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss \n\nhandelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rdn. 27; MünchKomm-\n\nZPO/Musielak, 3. Aufl., § 329 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., \n\n§ 329 Rdn. 8). \n\n16 \n\nbb) Sind Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungs-\n\nplans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass \n\ndie Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. \n\n§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. \n\nDas Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die Ein-\n\nlegung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren. \n\n17 \n\nEine solche kann insbesondere nicht der für den Widerspruch geltenden \n\nVorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der Wider-\n\nsprechende die Klageerhebung gegen den anderen Gläubiger binnen einer Frist \n\nvon einem Monat nachweisen muss, welche „mit dem Terminstag beginnt“ (so \n\naber OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Denn hierbei handelt es sich nicht \n\num die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist, sondern um die Zeit-\n\nspanne für den gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erbringenden Nachweis, \n\ndass eine Widerspruchsklage erhoben worden ist. Der Widerspruch selbst ist im \n\nVerteilungstermin zu erheben (§ 876 ZPO). Eine entsprechende Anwendung die-\n\nser Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen (vgl. \n\nSievers, Rpfleger 1989, 53, 54), da häufig erst nach der Verkündung des Tei-\n\nlungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschrif-\n\nten ausgewirkt hat. \n\n18 \n\nDie Festlegung eines von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichenden Fristbe-\n\nginns für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch nicht der Vorschrift \n\ndes § 98 ZVG mit der Überlegung entnommen werden, der Gesetzgeber hätte \n\neine gleichlautende Bestimmung für das Verteilungsverfahren vorgesehen, wenn \n\ner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang gere-\n\ngelt hätte (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Eine analoge Anwendung \n\nvon Sondervorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ist zwar zulässig, wo \n\ndas Gesetz planwidrige Regelungslücken enthält (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli \n\n2007, V ZB 48/06, WM 2007, 1841, 1844 Rdn. 21). Eine solche Lücke liegt aber \n\nnicht schon dann vor, wenn Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstre-\n\nckungsgerichts keine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz erfah-\n\nren haben, sondern über § 869 ZPO den Bestimmungen der Zivilprozessordnung \n\nüber die Zwangsvollstreckung, hier also der Vorschrift des § 793 ZPO, entnom-\n\nmen werden müssen. In diesem Fall richten sich, nicht zuletzt im Interesse der \n\nRechtssicherheit, auch die für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden \n\nFörmlichkeiten nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach § 569 ZPO. Aus \n\ndemselben Grund rechtfertigen Sondervorschriften aus dem Insolvenzrecht über \n\nden Beginn von Rechtsmittelfristen keine Abweichung von den allgemeinen Vor-\n\nschriften. \n\n19 \n\n3. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist somit fristgerecht ein-\n\ngelegt worden. Dies führt allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen \n\nBeschlusses. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nämlich aus anderen \n\nGründen im Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die sofortige Beschwerde \n\nist unbegründet und deshalb zu Recht erfolglos geblieben. \n\n20 \n\na) Soweit der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gerügt hat, der \n\nangefochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei fehlerhaft, weil die Betei-\n\nligte zu 4 ihre Rechte nicht, wie in dem Beschluss angegeben, aus Hypotheken, \n\nsondern aus Sicherungshypotheken ableite, und weil in der Aufstellung der Be-\n\nrechtigten die jeweiligen Eigentumsanteile der verschiedenen von den Miteigen-\n\ntümern gebildeten Erbengemeinschaften gefehlt hätten, ist dem bereits durch den \n\nBerichtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. Januar 2008 Rech-\n\nnung getragen worden. \n\n21 \n\nb) Die verbleibende Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Be-\n\nschluss berücksichtige nicht die aus dem Protokoll des Verteilungstermins vom \n\n10. Oktober 2007 ersichtliche, für ihn und den Miteigentümer H. unter \n\nHinweis auf die entsprechende Erläuterung von Stöber (ZVG, 18. Aufl., § 117 \n\nRdn. 5) abgegebene Befriedigungserklärung, ist unbegründet. Die Erklärung des \n\nBeteiligten zu 2 bewirkt zwar die Befriedigung seines Anspruchs aus dem Verstei-\n\ngerungserlös, führt aber nicht zu einer Änderung des Teilungsplans (vgl. Stöber, \n\naaO, Anm. 5.3 a). Ebensowenig erforderte die Erklärung des Miteigentümers H. \n\neine solche Änderung (aaO, Anm. 5.4). \n\n22 \n\nc) Auf die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Möglichkeit einer \n\nnach Ablauf der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Widerspruchsklage \n\ngegen die Beteiligte zu 4 kommt es nicht an. Sie ändert nichts daran, dass die \n\nFrist bei Erlass des angefochtenen Beschlusses abgelaufen war und der Tei-\n\nlungsplan deshalb ausgeführt werden konnte. \n\nIV. \n\n23 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbetei-\n\nligten regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber \n\nstehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder \n\nÄnderung eines Teilungsplans mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird \n\n(vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7 sowie Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB \n\n80/06, WM 2007, 745, 746). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Strausberg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 K 469/04 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.03.2008 - 19 T 85/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/v-zb-54-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 876","ref_norm":"876","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/v-zb-54-08","retrieved":"2026-07-10 19:14:52.396051+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/v-zb-54-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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