{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"V ZB 188/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 767; GVG § 72 Abs. 2 Satz 1 a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet. b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbe- schluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 188/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 767; GVG § 72 Abs. 2 Satz 1 \n\na) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu \n\ndem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer \n\nRechtsstreit eingeleitet. \n\nb) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung \n\ngegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus \n\neinem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08 - LG Leipzig \n\nAG Borna \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.164,76 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten betreiben gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus \n\neinem am 12. Juli 2007 in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen \n\nKostenfestsetzungsbeschluss. Die Vollstreckungsabwehrklage hat das Amtsge-\n\nricht mit Urteil vom 25. März 2008 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-\n\nfung des Klägers als unzulässig verworfen, weil es sich nach § 72 Abs. 2 Satz 1 \n\nGVG für örtlich unzuständig gehalten hat. \n\n2 \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die Aufhebung des Verwer-\n\nfungsbeschlusses erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 \n\nZPO). Sie ist jedoch unbegründet. \n\n1. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO (siehe dazu Senat, BGHZ 151, 221, 223). Es muss die Frage \n\ngeklärt werden, ob die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG auch für die Beru-\n\nfung gegen das Urteil eines Amtsgerichts gilt, mit welchem über eine Vollstre-\n\nckungsabwehrklage entschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus \n\neinem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss richtet. \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzu-\n\nlässig verworfen, denn es ist örtlich unzuständig. \n\na) Nach § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten \n\nnach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG ausschließlich zuständig. Gemeinsames Be-\n\nrufungs- und Beschwerdegericht in diesen Streitigkeiten ist für den Bezirk des \n\nOberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat, das für den Sitz \n\ndes Oberlandesgerichts zuständige Landgericht (§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das \n\nist hier das Landgericht Dresden. \n\n7 \n\nb) Die besondere Zuständigkeitsregelung gilt auch für Berufungen gegen \n\nAmtsgerichtsurteile, mit denen über Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO) \n\nentschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus in Wohnungseigen-\n\ntumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen richten. \n\n8 \n\naa) Nach früherem Recht entschied über die in § 43 Abs. 1 WEG a.F. \n\ngenannten Streitigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück lag, \n\nim Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieser Regelung lag das Bestre-\n\nben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der frei-\n\nwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, weil dieses im Vergleich zum Zivilpro-\n\nzess einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer \n\nhäufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet war; dementsprechend \n\nwurde die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG a.F. weit ausgelegt, \n\nund es sprach im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungs-\n\neigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen \n\n(Senat, BGHZ 152, 136, 141 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es nur fol-\n\ngerichtig, dass für die frühere Rechtslage angenommen wurde, für die Ent-\n\nscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO analog, der \n\nsich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentums-\n\nverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtete, seien die Woh-\n\nnungseigentumsgerichte zuständig (BayObLG WuM 1990, 621; OLG Frankfurt \n\na.M. OLGR 2006, 758). \n\n9 \n\nbb) Daran hat sich durch die am 1. Juli 2007 in kraft getretene Reform \n\ndes Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Zwar werden die in § 43 \n\nNr. 1 bis 4 und 6 WEG aufgeführten Wohnungseigentumssachen, die - mit \n\nAusnahme der in Nr. 2 neu aufgenommenen Regelung - inhaltlich mit den in \n\n§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, 46a Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. genannten überein-\n\nstimmen, nicht mehr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im \n\nZivilprozess entschieden. Aber es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber \n\ndamit an der Einordnung einer Streitigkeit als Wohnungseigentumssache etwas \n\nändern wollte (Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdn. 36). Deshalb ist \n\ndie Zuständigkeitszuweisung in § 43 WEG - wie früher - weit auszulegen (Wen-\n\nzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 30), um die Gefahr sich widerspre-\n\nchender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und darüber hinaus \n\nsicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Wohnungseigen-\n\ntumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen ent-\n\nscheiden (siehe zu diesen Gesichtspunkten Senat, BGHZ 152, 136, 147). Dass \n\nder Gesetzgeber diese Ziele mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes \n\nnicht aufgegeben hat, wird besonders augenfällig in der Regelung des § 72 \n\nAbs. 2 Satz 1 GVG. Die Konzentration der Berufungen in den § 43 Nr. 1 bis 4 \n\nund 6 WEG genannten Wohnungseigentumssachen auf ein einziges Landge-\n\nricht pro Oberlandesgerichtsbezirk soll nämlich die Qualität der Berufungsent-\n\nscheidungen sichern (BT-Drucks. 16/887 S. 60). \n\n10 \n\ncc) Somit unterliegt die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO \n\ni.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO, mit welcher der Schuldner Einwendungen \n\ngegen die Vollstreckbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erheben \n\nmuss (Riecke/Schmid/Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigen-\n\ntumsrecht, 2. Aufl., § 50 Rdn. 12), denselben verfahrensrechtlichen Regelungen \n\nwie das Verfahren, in welchem der Vollstreckungstitel ergangen ist. Betraf die-\n\nses eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, gilt für \n\ndie Berufung gegen das in dem Vollstreckungsabwehrverfahren ergangene \n\nerstinstanzliche Urteil die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 \n\nSatz 1 GVG. \n\n11 \n\nc) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen An-\n\nsicht führt die Übergangsregelung in § 62 Abs. 1 WEG nicht zur örtlichen Zu-\n\nständigkeit des Berufungsgerichts. Zwar sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht \n\nanhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die Vorschriften des \n\nIII. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fas-\n\nsung weiter anzuwenden. Dies bedeutet, dass in diesen Verfahren nach §§ 43 \n\nAbs. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F., § 19 Abs. 2 FGG gegen erstinstanzliche Entschei-\n\ndungen die sofortige Beschwerde zu dem für Rechtsmittel gegen im Verfahren \n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Beschlüsse des Amtsgerichts örtlich \n\nzuständigen Landgericht das richtige Rechtsmittel ist; die besondere Zuständig-\n\nkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nicht zur Anwendung, denn sie \n\nbetrifft nur Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungs-\n\neigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, die also im Zivilprozess \n\nergangen sind, erfasst jedoch nicht Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwil-\n\nligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (OLG München NJW 2008, \n\n859). Aber hier liegen die Dinge anders. Das Verfahren der Vollstreckungsab-\n\nwehrklage war am 1. Juli 2007 noch nicht bei dem Amtsgericht anhängig, denn \n\nder Kläger hat seine Klage erst am 25. Oktober 2007 erhoben. Mit ihr wurde \n\nnicht etwa das Kostenfestsetzungsverfahren, welches zu dem Vollstreckungsti-\n\ntel geführt hat, fortgesetzt, sondern ein eigenständiger und neuer Rechtsstreit \n\neingeleitet (Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 3). Ziel der \n\nKlage nach § 767 ZPO ist nämlich der Anspruch, dass die Zwangsvollstreckung \n\naus einem Titel unzulässig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die \n\nFeststellung, dass der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe; das der \n\nVollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil lässt deshalb die materielle \n\nRechtskraft des Titels unberührt (BGH, Urt. v. 20. September 1995, X ZR \n\n220/94, NJW 1995, 3318 f.). \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Borna, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 C 1300/07 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 15.10.2008 - 1 S 199/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/v-zb-188-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/v-zb-188-08","retrieved":"2026-07-10 19:14:42.921709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/v-zb-188-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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