{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"V ZB 118/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 30b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6 a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG begründet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach § 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 118/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZVG §§ 30b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6 \n\na) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG begründet nur \n\ndann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des \n\nSchuldners beeinträchtigt worden sind. \n\nb) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach \n\n§ 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht \n\nentgegen. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 118/08 - LG Dortmund \n\nAG Dortmund \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dortmund vom 8. August 2008 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n170.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 3 betreibt seit 2004 die Zwangsversteigerung des hälfti-\n\ngen Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 (Schuldner) an dem im Eingang \n\ndieses Beschlusses bezeichneten Grundstück. Anfang 2007 trat die Beteiligte \n\nzu 4 dem Verfahren wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von \n\n123.732,64 € bei. Damit wurde zugleich die Zwangsversteigerung des hälftigen \n\nMiteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 (Schuldnerin) angeordnet. \n\n2 \n\nIm Juni 2007 ließ das Vollstreckungsgericht den (weiteren) Beitritt der \n\nBeteiligten zu 4 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 € \n\nzu. Einen von den Schuldnern im Hinblick auf diesen Beitritt gestellten Antrag \n\n3 \n\n4 \n\nauf Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies es zurück. Gegen die-\n\nsen Beschluss legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein. \n\nIm August 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 5 wegen eines ding-\n\nlichen Anspruchs in Höhe von 402,80 € zugelassen. Hiergegen wandten sich \n\ndie Schuldner mit einem als \"Beschwerde\" bezeichneten Rechtsbehelf. \n\nIn dem Versteigerungstermin vom 13. September 2007 wurde das \n\nGrundstück den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt \n\nstanden die Entscheidungen über die sofortige Beschwerde der Schuldner ge-\n\ngen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages und über den gegen die Zu-\n\nlassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eingelegten Rechtsbehelf noch aus. \n\nDas Landgericht wies diese Rechtsbehelfe durch Beschlüsse vom 7. August \n\n2008 zurück. \n\n5 \n\nAm 8. August 2008 hat das Landgericht die von den Schuldnern und den \n\nBeteiligten zu 6 und 7 eingelegte Zuschlagsbeschwerde, mit der unter anderem \n\ndie Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG gerügt worden ist, zurückgewiesen. Hier-\n\ngegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der \n\nBeteiligten zu 6 und 7. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund sei nicht \n\ngegeben. Die Rechtsmittel gegen die Ablehnung des auf § 30a ZVG gestützten \n\nEinstellungsantrages und gegen den Beitritt des Beteiligten zu 5 hätten keine \n\naufschiebende Wirkung und keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Hinzukomme, \n\ndass es sich bei § 30b Abs. 4 ZVG um eine Soll-Vorschrift handle und dass die \n\nZwangsversteigerung im Hinblick auf das Verfahren der Beteiligten zu 3 und \n\ndas von der Beteiligten zu 4 aus dem persönlichen Anspruch betriebene Ver-\n\nfahren selbst dann fortzusetzen gewesen wäre, wenn die Rechtsmittel der \n\nSchuldner Erfolg gehabt hätten. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-\n\nge Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im \n\nErgebnis zu Recht an, dass die Zuschlagsbeschwerde unbegründet ist. \n\n1. Ein Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 i.V.m. § 100 \n\nAbs. 1 ZVG liegt hier nicht deshalb vor, weil bei Erteilung des Zuschlags noch \n\nnicht über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung \n\nihres Antrags entschieden worden war, das von der Beteiligten zu 4 wegen des \n\ndinglichen Anspruchs betriebene Verfahren gemäß § 30a Abs. 1 ZVG einzustel-\n\nlen. \n\n9 \n\na) Allerdings bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG, dass der Versteigerungstermin \n\nerst nach Rechtskraft des eine solche einstweilige Einstellung ablehnenden Be-\n\nschlusses bekannt gegeben werden soll; dies bedeutet, dass die Versteigerung \n\nvorher auch nicht stattfinden soll. Die Einhaltung dieser Regelung steht nicht im \n\nBelieben des Vollstreckungsgerichts. Ihre Ausgestaltung als Soll-Vorschrift be-\n\ndeutet vielmehr, dass ihre Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen (vgl. Se-\n\nnat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 zur Bedeu-\n\ntung einer Soll-Vorschrift), mithin nur in begründeten Ausnahmefällen von ihnen \n\nabgewichen werden darf. \n\n10 \n\naa) Bei der Entscheidung, ob von der Einhaltung des § 30b Abs. 4 ZVG \n\nausnahmsweise abgesehen werden kann, muss das Vollstreckungsgericht die \n\ngrundrechtliche Schutzfunktion der Vorschrift beachten (vgl. BVerfGE 49, 220, \n\n226). Dem Schuldner steht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und \n\n– im Hinblick auf die Selbständigkeit der Einzelverfahren – nach jedem Beitritt \n\neines Gläubigers (§ 27 ZVG; vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30b Anm. 2.1; Dass-\n\nler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30a Rdn. 25) ge-\n\nmäß § 30a Abs. 1 ZVG das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfah-\n\nrens zu beantragen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn Aussicht besteht, \n\ndass die Versteigerung hierdurch vermieden wird, die Einstellung nach den per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach Art der Schuld der Bil-\n\nligkeit entspricht und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenste-\n\nhen (§ 30a Abs. 1 u. 2 ZVG). Der Schuldner soll hierdurch die Möglichkeit erhal-\n\nten, die Zwangsversteigerung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentums \n\nabzuwenden (BVerfGE aaO). Um dieses Recht verfahrensrechtlich abzusi-\n\nchern, bestimmt § 30b Abs. 4 ZVG, dass ein Versteigerungstermin erst nach \n\nRechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt \n\ngegeben (und durchgeführt) werden soll. \n\n11 \n\nbb) Im Umkehrschluss folgt daraus, dass von der Anwendung des § 30b \n\nAbs. 4 ZVG abgesehen werden kann, wenn sich das Ziel einer Einstellung nach \n\n§ 30a ZVG, die Versteigerung des Eigentums des Schuldners zu vermeiden, \n\nnicht (mehr) erreichen lässt. So kann es insbesondere bei Einstellungsanträgen \n\nliegen, die aus Anlass des Beitritts eines nachrangigen Gläubigers zu einem \n\nbereits angeordneten Verfahren gestellt werden. Zwar sind die Einstellungsvor-\n\naussetzungen des § 30a ZVG wegen der Selbständigkeit der von mehreren \n\nGläubigern betriebenen Einzelverfahren für jedes eingeleitete Verfahren geson-\n\ndert festzustellen. Bei der Prüfung, ob die Versteigerung durch die Einstellung \n\ndes Verfahrens voraussichtlich vermieden werden kann, ist deshalb auch nur \n\nauf die Versteigerung auf Antrag des Gläubigers abzustellen, dessen Verfahren \n\neingestellt werden soll (vgl. Stöber, aaO, § 30a Anm. 3.2. u. Rdn. 6; Dass-\n\nler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30a Rdn. 6). Die Selbstän-\n\ndigkeit der Einzelverfahren ändert aber nichts daran, dass Ziel einer Einstellung \n\nnach § 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums \n\ndes Schuldners ist. Ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, \n\ndass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren \n\nohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. ZVG \n\nnicht zum Tragen kommen. In einem solchen Fall werden die Rechte des \n\nSchuldners nicht verkürzt, wenn das Vollstreckungsrecht von der Einhaltung der \n\nSollvorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG absieht und den Versteigerungstermin vor \n\neiner rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag nach § 30a \n\nZVG bekannt gibt und durchführt. \n\n12 \n\ncc) Ob eine solche Sachlage hier gegeben war, ist allerdings zweifelhaft. \n\nDazu genügt es nämlich nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, dass \n\nder Versteigerungstermin im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 3 und von \n\nder Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebenen Einzelver-\n\nfahren ohnehin stattgefunden hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Schuldner \n\nihr Eigentum aufgrund dieser Verfahren – also unabhängig von dem Einzelver-\n\nfahren, dessen Einstellung sie beantragt hatten – aller Voraussicht nach verlo-\n\nren hätten. Das kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. \n\n13 \n\nDas von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betrie-\n\nbene Verfahren ist vollstreckungsrechtlich zwar selbständig zu betrachten und \n\nzu behandeln. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Anspruch um die \n\ndurch das dingliche Recht gesicherte Forderung handeln dürfte, liegt aber die \n\nAnnahme nicht fern, dass die Beteiligte zu 4 bereit gewesen wäre, die einstwei-\n\nlige Einstellung des aus dem persönlichen Anspruch betriebenen Verfahrens zu \n\nbewilligen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG), wenn die begründete Aussicht bestanden \n\nhätte, dass die Schuldner die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen \n\nRechts hätten abwenden können und das aus dem dinglichen Recht betriebene \n\nVerfahren deshalb nach § 30a Abs. 1 ZVG eingestellt worden wäre. \n\n14 \n\nHinsichtlich des Verfahrens des Beteiligten zu 3 ist zunächst zu berück-\n\nsichtigen, dass es nur den Miteigentumsanteil des Schuldners betraf, also nicht \n\nzu einem Verlust des Eigentums der Schuldnerin führen konnte. Hinzu kommt, \n\ndass die Versteigerung offenbar aus einem ungünstigen Rang betrieben wurde. \n\nWäre die Versteigerung nicht auch für die Beteiligte zu 4 aus dem rangbesse-\n\nren dinglichen Recht durchgeführt worden, wäre dieses Recht gemäß § 44 \n\nAbs. 1 ZVG in das geringste Gebot gefallen. In diesem Fall hätte die Höhe des \n\ngeringsten Gebots Bietinteressenten abschrecken und zur Ergebnislosigkeit der \n\nVersteigerung führen können. Dass es sich dabei nicht nur um eine theoreti-\n\nsche Möglichkeit handelt, wird aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde deut-\n\nlich, die Beteiligte zu 3 könne ausweislich des angefochtenen Zuschlagsbe-\n\nschlusses keine Zuteilung aus der Teilungsmasse erwarten. \n\n15 \n\nb) Ob bei dieser Sachlage von der Einhaltung der Vorschrift des § 30b \n\nAbs. 4 ZVG abgesehen werden durfte, bedarf aber keiner Entscheidung. Ein \n\netwaiger Verstoß gegen die Norm begründet hier jedenfalls keinen Zuschlags-\n\nversagungsgrund. \n\n16 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt eine Verletzung \n\nvon § 30b Abs. 4 ZVG nicht stets einen Verfahrensfehler dar, der die Fortset-\n\nzung des Verfahrens im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig macht und allen-\n\nfalls unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 ZVG geheilt werden kann. \n\nCharakteristisch für eine Soll-Vorschrift ist, dass die Konsequenzen ihrer Ver-\n\nletzung nicht verbindlich feststehen, sondern unter Berücksichtigung des \n\nSchutzzwecks der Norm und der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen \n\nsind. Die Folgen einer Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG hängen deshalb davon \n\nab, ob durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzwürdi-\n\nge Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der \n\nFall, wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantra-\n\nges fortgesetzt worden ist (vgl. Stöber, aaO, § 30b, Anm. 2.4). Neben der Verei-\n\ntelung der Möglichkeit, den Verlust seines Eigentums abzuwenden, kann ferner \n\nvon Bedeutung sein, ob das Verfahren dazu geführt hat, dass der Schuldner \n\nden Ernst der Lage nicht erkannt hat oder mit bestimmten Einwendungen aus-\n\ngeschlossen worden ist (vgl. BVerfGE 49, 220, 226 f.). \n\n17 \n\nEine solche Beeinträchtigung der Schuldner ist hier nicht gegeben. Auf-\n\ngrund der nachträglichen Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde steht fest, \n\ndass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG nicht \n\nvorgelegen haben. Dass sie durch die ausstehende Entscheidung über ihre so-\n\nfortige Beschwerde von sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung der Zwangs-\n\nversteigerung abgehalten oder in anderer Weise beeinträchtigt worden sind, \n\nmachen die Schuldner nicht geltend. Es kann schließlich nicht angenommen \n\nwerden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung des Grundstücks das \n\nErgebnis der nachträglichen Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst \n\nhat. Da das Beschwerdegericht zunächst über die sofortige Beschwerde gegen \n\ndie Ablehnung der Einstellung befunden und erst anschließend über die Zu-\n\nschlagsbeschwerde der Schuldner entschieden hat, hätte es den Zuschlagsbe-\n\nschluss noch aufheben und den Zuschlag versagen können, wenn es zu dem \n\nErgebnis gelangt wäre, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfah-\n\nrens der Beteiligten zu 4 nach § 30a Abs. 1 ZVG hätten vorgelegen. \n\n18 \n\n2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass ein Zu-\n\nschlagsversagungsgrund nicht daraus folgt, dass die Schuldner gegen die Zu-\n\nlassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eine \"Beschwerde\" eingelegt hatten, \n\nüber die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht entschieden war. Das ergibt \n\nsich bereits daraus, dass die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe – Vollstre-\n\nckungserinnerung (§ 766 ZPO) und sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) – keine \n\naufschiebende Wirkung haben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 766 Rdn. 35 \n\nu. § 793 Rdn. 7). Die Rechte des Schuldners werden dadurch nicht verkürzt. Es \n\nstellte nämlich einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG dar, \n\nwenn der Beitritt des Beteiligten zu 5 zu Unrecht zugelassen worden und nicht \n\nauszuschließen wäre, dass sich dies zu Ungunsten der Schuldner ausgewirkt \n\nhat (vgl. Senat, Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, \n\n1020; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366; \n\n1367). Dass es sich so verhalten haben könnte, ist indessen nicht erkennbar \n\nund wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. \n\n19 \n\n3. Ein Zuschlagsversagungsgrund folgt schließlich nicht daraus, dass die \n\nSchuldner nach Darstellung der Rechtsbeschwerde aus Anlass des Beitritts des \n\nBeteiligten zu 5 nicht über die Möglichkeit belehrt worden sind, die einstweilige \n\nEinstellung dieses Verfahrens gemäß § 30a ZVG zu beantragen. \n\n20 \n\nZwar ergibt sich aus § 30b Abs. 1 Satz 2 u. 3 ZVG, dass ein solcher Hin-\n\nweis gegeben werden muss; auch ist er für jedes Einzelverfahren gesondert zu \n\nerteilen \n\n(vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30b \n\nRdn. 2). Die Vorschrift regelt indessen die Folgen einer unterbliebenen Beleh-\n\nrung. Sie sieht nämlich vor, dass die Einlegungsfrist von zwei Wochen erst mit \n\nder Zustellung der Verfügung beginnt, in welcher der Schuldner auf das Recht \n\nzur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen \n\neines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Ist der Schuldner nicht ord-\n\nnungsgemäß belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, \n\nkann er den Einstellungsantrag bis zur Erteilung des Zuschlags stellen. Hier-\n\ndurch erhält er ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des Verfahrens um des-\n\nsen Einstellung zu bemühen. Weitergehende Auswirkungen hat eine unterblie-\n\nbene Belehrung in der Regel nicht, insbesondere stellt sie grundsätzlich keinen \n\nZuschlagsversagungsgrund dar (ebenso Stöber, aaO, § 30b Anm. 2.4 u. § 83 \n\nAnm. 4.1.n; a.A. Schiffhauer, Rpfleger 1983, 256, 257 für das Verfahren des \n\nbestbetreibenden Gläubigers). \n\nIV. \n\n21 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei \n\neiner Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 \n\nff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegen-\n\nstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags \n\nzu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 \n\nGKG). \n\nKrüger \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\n Czub \n\nVorinstanzen: \nAG Dortmund, Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 - \nLG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/v-zb-118-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":14},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30b","ref_norm":"30b","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/v-zb-118-08","retrieved":"2026-07-10 19:14:45.397242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/v-zb-118-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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