{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"IX ZR 62/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 130 Abs. 2 a) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsein- stellung des Arbeitgebers. b) Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Li- quiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm be- kannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 62/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 130 Abs. 2 \n\na) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen \n\nauf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem \n\nnoch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese \n\nKenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsein-\n\nstellung des Arbeitgebers. \n\nb) \n\nIst der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Li-\n\nquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm be-\n\nkannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht. \n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - LG Mühlhausen \n\n AG Nordhausen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 2. August 2004 \n\nam 14. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nW. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E. \n\n ein Unternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Der \n\nBeklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Elektroinstallateur beschäftigt. \n\nAb Herbst 2003 geriet der Schuldner mit den Lohn- und Gehaltszahlungen zu-\n\nnehmend in Rückstand. Spätestens ab Mai 2004 war er zahlungsunfähig. Der \n\nBeklagte erhielt den restlichen Lohn für den Monat Februar 2004 sowie anteili-\n\ngen Lohn für den Monat März 2004, insgesamt 1.500 €, am 14. Mai 2004, den \n\nrestlichen Lohn für März 2004 sowie Lohn für April 2004, insgesamt 2.350,03 €, \n\nam 27. Juli 2004. \n\n2 \n\nDer Rechtsvorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters hat \n\nbeide Zahlungen vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. \n\nDas Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Zur Be-\n\ngründung hat es unter anderem ausgeführt, bei der Anfechtungsbefugnis han-\n\ndele es sich um ein mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbundenes eigen-\n\nständiges Recht. Dessen Ausübung erfolge nicht in Rechtsnachfolge des Ar-\n\nbeitgebers, dem ein solches Recht nie zugestanden habe, sondern ausschließ-\n\nlich in der Funktion des Verwalters der Gläubigerinteressen. Daraus ergebe \n\nsich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das Amtsgericht hat die An-\n\nfechtung der Zahlung aus Mai 2004 als unbegründet angesehen, der Klage hin-\n\nsichtlich der Zahlung vom 27. Juli 2004 hingegen stattgegeben. Gegen dieses \n\nUrteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Klä-\n\nger seine Klage ergänzend auf die Vorsatzanfechtung gestützt. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich \n\nder Kläger mit der zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstan-\n\nzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a \n\nAbs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, \n\nNJW-RR 2005, 142, 143; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 17; Zöl-\n\nler/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 18). Er hat deshalb nicht nachzu-\n\nprüfen, ob die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit mit Recht angenommen haben. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger erhobene \n\ninsolvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO), soweit er auf die Zah-\n\nlung des Schuldners vom 27. Juli 2004 gestützt wird. Hierzu meint das Beru-\n\nfungsgericht: Der Anfechtungstatbestand der kongruenten Deckung (§ 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 InsO) liege nicht vor. Er erfordere neben den \n\nhier gegebenen objektiven Voraussetzungen, dass dem Anfechtungsgegner bei \n\nErhalt der Leistung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen \n\nsei. Unmittelbare positive Kenntnis habe der Beklagte unstreitig nicht gehabt. \n\nAn einer positiven Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsun-\n\nfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO), fehle es ebenfalls. \n\n6 \n\nHierfür genüge allerdings die Kenntnis von Tatsachen, an welche die Be-\n\nrufs- und Geschäftskreise des Anfechtungsgegners mit ihrer Verkehrserfahrung \n\ndie Erwartung knüpften, der Schuldner werde seine fälligen Zahlungsverpflich-\n\ntungen nicht erbringen können. Wichtiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit sei \n\ndie Zahlungseinstellung. Sie mache die Zahlungsunfähigkeit nach außen er-\n\nkennbar. Diese sei dem Anfechtungsgegner bekannt, wenn er wisse, dass ein \n\nSchuldner von seinen als fällig eingeforderten Geldschulden einen nicht unwe-\n\nsentlichen Teil nicht erfüllen könne und auch keine konkrete Aussicht bestehe, \n\nhierfür ausreichende Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen. \n\n7 \n\nDem Beklagten seien indes bei Gesamtschau aller Umstände Ende Juli \n\n2004 keine ausreichenden Tatsachen bekannt gewesen, die zwingend auf die \n\nZahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen. Die dem Beklagten be-\n\nkannten Lohnrückstände - auch diejenigen gegenüber den übrigen Beschäftig-\n\nten - seien allein kein hinreichendes Indiz, wenn dem Arbeitnehmer die Grund-\n\nlage für die Beurteilung fehle, ob die Ansprüche einen wesentlichen Teil der \n\nfälligen Verbindlichkeiten ausmachten. Träten bei Lohnzahlungen Verzögerun-\n\ngen ein, könnten Arbeitnehmer zunächst von vorübergehenden Zahlungs-\n\nschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen ausgehen. Dies komme auch dem \n\nBeklagten zugute. Weitere Umstände, die ein anderes Bild ergäben, seien im \n\nStreitfall nicht hinzugetreten. Von den übrigen Verbindlichkeiten des Schuld-\n\nners, wie sie aus der von dem Kläger im Anfechtungsprozess eingereichten \n\nForderungsaufstellung ersichtlich seien, habe der Beklagte keine Kenntnis ge-\n\nhabt. \n\n8 \n\nDie von dem Kläger in den Prozess eingeführten Presseveröffentlichun-\n\ngen von Juni 2004 erwähnten die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht \n\nausdrücklich. In dem Artikel vom 3. Juni 2004 werde nur wegen ausstehender \n\nZahlungen \n\neines wichtigen Auftraggebers, \n\nder Krankenhausstiftung \n\n\"St. J. \", pauschal von einer Gefährdung von Arbeitsplätzen \n\nunter anderem in dem Unternehmen des Schuldners gesprochen. In der Pres-\n\nseveröffentlichung vom 10. Juni 2004 werde sodann von einer \"Teillösung\" \n\ndurch Zahlung einer Liquiditätshilfe sowie angekündigter beschleunigter Prü-\n\nfung der Schlussrechnung durch die Krankenhausstiftung berichtet. In dem Arti-\n\nkel vom 11. Juni 2004 sei dann davon die Rede gewesen, dass die Mitarbeiter \n\ndes Schuldners vorerst \"aufatmen\" könnten, weil es eine Zwischenlösung gebe. \n\nBis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung habe es keine weiteren Presse-\n\nmitteilungen mehr gegeben, so dass die Presseberichterstattung insgesamt \n\nnicht den Schluss rechtfertige, die angekündigte Zwischenlösung habe sich zer-\n\nschlagen. \n\n9 \n\nEine Erkundigungspflicht treffe den Beklagten, der als Elektroinstallateur \n\nkeinen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners gehabt habe, nicht. \n\nSoweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe aufgrund seiner Teilnahme an \n\nden wöchentlichen Arbeitsberatungen \"über die Situation Bescheid\" gewusst, \n\nfehle es an einem für eine Beweisaufnahme geeigneten konkreten Vortrag, \n\nwelche Informationen der Schuldner bei dieser Gelegenheit an die Arbeitneh-\n\nmer weitergegeben habe. Die bloße Behauptung, dass dort die wirtschaftliche \n\nSituation mit den Arbeitnehmern \"diskutiert\" worden sei, reiche als Grundlage \n\nfür die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht aus. \n\n10 \n\nFür eine Anfechtung der Lohnzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO fehle es \n\nbereits an einem Vortrag zu dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und \n\nder Kenntnis des Beklagten. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Aus den Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der De-\n\nckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erst ausgesetzt, wenn \n\ner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 \n\nInsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. \n\n13 \n\naa) Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung, ist gemäß § 17 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn \n\ndie dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungs-\n\nrechts (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP \n\n2006, 2222, 2223; MünchKomm-ZPO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31). Kenntnis \n\nbedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt \n\ndie Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbeg-\n\nriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners we-\n\nnigstens laienhaft bewerten kann. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis \n\nder Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umstän-\n\nden gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsan-\n\ntrag schließen lassen. Was mit dieser Regelung gemeint ist, erschließt sich aus \n\nder Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur lückenhaft (vgl. BGHZ 149, 178, \n\n185). Sicher ist nur, dass diese Formulierung, anders als noch der Regierungs-\n\nentwurf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 32), die grob fahrlässige Unkenntnis der \n\nZahlungsunfähigkeit nicht genügen lassen will. In dem Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses des Deutschen Bundestages heißt es zu der beschlossenen Fas-\n\nsung, im Interesse der Rechtssicherheit dürfe die Anfechtbarkeit von Geschäf-\n\nten, bei denen der Vertragspartner des Schuldners nichts anderes als die ge-\n\nschuldete Leistung erhalte, nicht zu weit ausgedehnt werden; zudem sei der \n\n\"unscharfe Begriff\" der groben Fahrlässigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. \n\n12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1, 2). Vorausgesetzt wird demgemäß, dass der \n\nInsolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffen-\n\nder rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann ver-\n\nmag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden \n\nSchluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe \n\n(vgl. BGHZ 149, 178, 185; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Jae-\n\nger/Henckel, InsO § 130 Rn. 121; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 130 Rn. 34). \n\n14 \n\nDie Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder \n\nZahlungsunfähigkeit sprechen, kann deshalb nicht genügen, wenn sie nur die \n\nungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten \n\nlassen (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 33). Der zwingende Schluss aus \n\nden Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen \n\nwerden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen \n\nVorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Ein-\n\nsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (Jaeger/ \n\nHenckel, aaO § 130 Rn. 121; HK-InsO/Kreft, aaO § 130 Rn. 29; vgl. auch \n\nBGHZ 133, 246, 250, zu § 990 BGB). Mischen sich in die Vorstellungen des \n\nGläubigers - wenngleich möglicherweise irrtümlich - Tatsachen, die bei einer \n\nGesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners \n\nnicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. \n\nBewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv \n\ndie Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit \n\nErfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (BGHZ 149, \n\n178, 185; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 34). \n\n15 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat weder die dem Beklagten bekannten Lohn-\n\nrückstände noch die der Zahlung vorausgegangene Presseberichterstattung für \n\ndie Annahme ausreichen lassen, der Beklagte habe Tatsachen gekannt, die \n\nden Schluss, der Schuldner habe sich nur im Stadium einer Zahlungsstockung \n\nbefunden, nicht mehr zugelassen hätten. Dies hält sich im Rahmen einer tat-\n\nrichterlich vertretbaren Würdigung. \n\n16 \n\n(1) Der Beklagte kannte allerdings im Juli 2004 die Höhe seiner eigenen \n\nForderungen von mehreren Monatslöhnen und wusste, dass der Schuldner zu-\n\nmindest gegenüber einem Großteil der übrigen Beschäftigten seit Herbst 2003 \n\nmit der Erfüllung von Lohn- und Gehaltszahlungen ebenfalls - in unterschiedli-\n\nchem Umfang - in Rückstand geraten war. Nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats, auf die sich die Revision ausdrücklich bezieht, deutet gerade die Nichtzah-\n\nlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur \n\ndann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmit-\n\ntel hierfür nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens \n\nhin (BGHZ 149, 178, 187; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP \n\n2006, 1457, 1458; Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2224). \n\n17 \n\nDiese Rechtsprechung betrifft allerdings institutionelle Gläubiger oder \n\nGläubiger mit \"Insiderkenntnissen\". Demgegenüber wird der Überblick eines \n\nArbeitnehmers, insbesondere wenn er weder in der Finanzbuchhaltung des Un-\n\nternehmens eingesetzt ist noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich \n\nwahrzunehmen hat, in aller Regel begrenzt sein und nur Schlussfolgerungen \n\nallgemeiner Art wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen \n\noder eine Tendenz zum Vermögensverfall zulassen (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 35; Bork ZIP 2007, 2337, 2338; a.A. Zwanziger \n\nBB 2007, 42, 45). Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 InsO verlangt hingegen \n\nKenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die \n\nLiquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichen. Andernfalls erfasste die \n\nVorschrift entgegen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers auch \n\nFahrlässigkeitstatbestände. \n\n18 \n\nDanach verschaffte die vom Berufungsgericht festgestellte Kenntnis von \n\nden Lohnrückständen dem Beklagten nicht den erforderlichen Gesamtüberblick \n\nüber die Liquiditäts- oder Zahlungslage des schuldnerischen Unternehmens. \n\nInsbesondere war für ihn nicht erkennbar, ob die Lohnrückstände gegenüber \n\nallen Arbeitnehmern gleich ausgeprägt waren und welchen Anteil die Lohnrück-\n\nstände an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten. Dies \n\nist aber für die Annahme zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassender \n\nTatsachen erforderlich, weil der Gläubiger wissen muss, dass der Schuldner \n\nvon seinen als fällig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentli-\n\nchen Teil derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkreten Aussichten hat, \n\nhierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen \n\nzu erlangen (vgl. BGHZ 163, 134, 144 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR \n\n228/03, aaO S. 2223). \n\n19 \n\nDass der Beklagte von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen \n\nwusste, hat das Amtsgericht nicht feststellen können; Gegenteiliges lässt sich \n\nauch dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht erwähnt im \n\nGegenteil den Vortrag des Beklagten, er sei im maßgebenden Zeitraum als \n\nElektroinstallateur auf verschiedenen großen Baustellen ununterbrochen einge-\n\nsetzt gewesen und deshalb von einer guten Auftragslage ausgegangen. Materi-\n\nallieferungen seien wie üblich auf Rechnung erfolgt. Ferner seien sogar Neu-\n\neinstellungen vorgenommen worden. Die Belieferung auf Rechnung und die \n\nNeueinstellungen hat der Kläger zwar bestritten. Davon unberührt bleibt jedoch, \n\ndass der Beklagte - etwa vom Hörensagen - überzeugt gewesen sein kann, \n\ndass es sich so verhielt, wie von ihm angegeben. Dass auf den Baustellen im-\n\nmer ausreichend Material vorhanden gewesen sei, hat der Kläger nicht in Abre-\n\nde gestellt. \n\n20 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf den unter Be-\n\nweis gestellten Verlauf der wöchentlichen Arbeitsberatungen im zeitlichen Zu-\n\nsammenhang mit der angefochtenen Lohnzahlung nicht an. Der Kläger hat \n\nhierzu in den Tatsacheninstanzen behauptet, aus den Arbeitsberatungen habe \n\nder Beklagte nicht nur von den beträchtlichen Zahlungsrückständen gegenüber \n\nder gesamten Belegschaft erfahren, sondern auch Kenntnis von den Außen-\n\nständen des Schuldners von über 1 Mio. € erhalten. Dies kann als wahr unter-\n\nstellt werden. Eine zweifelsfreie Bewertung dahin, dass der Schuldner sich be-\n\nreits im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bewege, ließ diese Angabe aus Sicht \n\ndes Beklagten nicht zu. Etwas anderes gälte etwa dann, wenn der Schuldner \n\nauf einer Betriebsversammlung den anwesenden Beschäftigten den sicheren \n\nEindruck vermittelt hätte, er sei nicht zahlungsfähig. Einen derartigen Verlauf \n\neiner Betriebsversammlung oder Arbeitsberatung in Anwesenheit des Beklagten \n\nhat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Dies wird von der Revi-\n\nsion in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht gerügt. Ein solcher Verlauf wäre \n\nauch sehr ungewöhnlich. Erfahrungsgemäß wird die Unternehmensleitung, so-\n\nfern sie die Belegschaft nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden eigenen \n\nInsolvenzantrag vorbereiten will, bestrebt sein, trotz der unübersehbaren \n\nSchwierigkeiten im Unternehmen eine positive Grundstimmung zu vermitteln. \n\n21 \n\n(3) Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Begründung des Berufungsge-\n\nrichts, aus der Presseberichterstattung über die Abwicklung des Bauvorhabens \n\n\"Krankenhausstiftung\" ergäben sich keine Umstände, nach denen die Schluss-\n\nfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwingend sei. Allerdings \n\nkönnen, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, redaktionelle Pressebe-\n\nrichte, die keine amtlichen Verlautbarungen enthalten, durchaus Umstände \n\nsein, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen (BGH, Urt. v. 19. Juli \n\n2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642). Dies gilt insbesondere, wenn nach \n\nihrem Inhalt - beispielsweise einem Bericht über gesperrte Kreditlinien oder vo-\n\nrübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite der Banken - der not-\n\nwendige kurzfristige Sanierungserfolg des Unternehmens in Frage steht. Nach \n\nder Rechtsprechung des Senats können derartige Berichte für einen Großgläu-\n\nbiger wie das Finanzamt oder die Sozialkasse eine Beobachtungs- und Erkun-\n\ndigungspflicht auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, aaO \n\nS. 1643). \n\n22 \n\nDerartige Pflichten treffen den Beklagten als Arbeitnehmer hingegen \n\nnicht. Zum einen gehört er nicht zum Kreis der institutionellen Gläubiger, die \n\nschon im fiskalischen Allgemeininteresse oder im Interesse der Versicherten-\n\ngemeinschaft die weitere Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu \n\nverfolgen haben. Zum anderen hat der Senat die Erkundigungspflicht in der ge-\n\nnannten Entscheidung im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO be-\n\njaht. Nach jener Vorschrift reichte es aus, dass die Zahlungsunfähigkeit dem \n\nGläubiger den Umständen nach bekannt sein musste. Dies deutete auf grobe \n\nFahrlässigkeit hin (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 121; K. Schmidt, Insol-\n\nvenzgesetze 17. Aufl. § 10 GesO Anm. 2d). Gegenüber diesem Maßstab ent-\n\nhält § 130 Abs. 2 InsO erhöhte Anforderungen, die - jedenfalls für einen außen-\n\nstehenden Kleingläubiger - jede Erkundigungspflicht nach Tatsachen aus-\n\nschließen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 34). \n\n23 \n\nDie Presseberichte selbst hat das Berufungsgericht rechtlich unangreif-\n\nbar gewürdigt. Insbesondere der die Berichtsfolge abschließende Artikel vom \n\n11. Juni 2004, nach dem die Arbeitnehmer des Schuldners \"aufatmen\" könnten, \n\nweil die von dem Auftraggeber in Rechnung gestellten zusätzlichen Kosten von \n\n1,1 Mio. € wegen der durch einen Dritten verursachten Bauverzögerung mit \n\nHochdruck geprüft würden und aus Kulanz vorab eine Liquiditätsbeihilfe ge-\n\nwährt werde, ließ Raum für die Annahme des Beklagten, der nachträgliche \n\nAusgleich seiner Forderungen sei möglich geworden, weil die positive Prognose \n\ndes Presseartikels eingetreten sei. \n\n24 \n\nb) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Anfechtung nach \n\n§ 133 Abs. 1 InsO verneint. Insoweit fehlt es jedenfalls an der hierfür erforderli-\n\nchen Kenntnis des Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuld-\n\nners. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der \n\nAnfechtungsgegner bei Vornahme der Handlung wusste, dass die Zahlungsun-\n\nfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. \n\nDer Beklagte ist jedoch bei Erhalt der Lohnzahlung unwiderlegt davon ausge-\n\ngangen, die Krankenhausstiftung sei ihren Zahlungspflichten nachgekommen, \n\nso dass sich die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners erledigt hätten. \n\nDie Vermutungsregelung greift unter diesen Voraussetzungen nicht ein. Der \n\nBeklagte hatte von einem - unterstellten - Benachteiligungsvorsatz des Schuld-\n\nners keine Kenntnis. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 20.09.2007 - 27 C 482/07 - \nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 S 181/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/ix-zr-62-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/ix-zr-62-08","retrieved":"2026-07-10 19:12:45.683683+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/ix-zr-62-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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