{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"IX ZR 22/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuld- ner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 22/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 133 Abs. 1 Satz 1 \n\nEine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuld-\n\nner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels \n\npfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs \n\neinen Scheck über den geforderten Betrag übergibt. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Heilbronn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 19. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n17. Januar 2007 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.257,20 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt als Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfech-\n\ntung das beklagte Land auf Erstattung verschiedener Zahlungen in Anspruch, \n\nwelche die Schuldnerin, über deren Vermögen am 9. Juli 2004 das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet wurde, im Jahr 2003 zur Begleichung von Lohnsteuerrück-\n\nständen nach Vollstreckungsankündigungen an das zuständige Finanzamt er-\n\nbracht hat. Die Klage hatte in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Vor-\n\nsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in vollem Umfang Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich das be-\n\nklagte Land mit der Beschwerde. Es ist der Ansicht, bei allen Zahlungen fehle \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nes an der erforderlichen Rechtshandlung der Schuldnerin. Die Sache habe in-\n\nsoweit grundsätzliche Bedeutung. \n\nII. \n\nDie Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen \n\nErfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtspre-\n\nchung des Senats geklärt. Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der \n\nZwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen \n\nRechtshandlung des Schuldners (§§ 129, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Erbringt der \n\nSchuldner hingegen selbst eine Leistung, sei es auch unter dem Druck und zur \n\nAbwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung, liegt grundsätzlich eine \n\neigene Rechtshandlung des Schuldners vor. Ausnahmsweise kann es in einem \n\nsolchen Fall an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn jede Mög-\n\nlichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen \n\nist, weil er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder \n\ndie Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden \n\n(BGHZ 155, 75, 79 f; 162, 143, 151 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR \n\n157/06, ZIP 2008, 131 f). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. \n\n4 \n\n1. In fünf Fällen (am 28. Januar, 20. Februar, 25. April, 5. Juli und \n\n16. Oktober 2003) erbrachte die Schuldnerin jeweils Zahlungen, nachdem das \n\nFinanzamt ihr eine entsprechende Vollstreckungsankündigung übersandt hatte. \n\nVollstreckungsmaßnahmen hatten noch nicht begonnen. Zahlungen in diesem \n\nStadium erfüllen zweifelsfrei die Voraussetzungen einer Rechtshandlung des \n\nSchuldners. \n\n5 \n\n2. Am 20. August 2003 wurde die Schuldnerin, nachdem wegen erneuter \n\nSteuerrückstände eine Vollstreckung angekündigt worden war, von einem Voll-\n\nziehungsbeamten des Finanzamts aufgesucht. Diesem übergab sie einen \n\nScheck in Höhe des ausstehenden Betrags, der von der bezogenen Bank ein-\n\ngelöst wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts wäre ein Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten mangels \n\npfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglos gewesen. Auch in diesem \n\nFall liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor. Sie konnte sich frei ent-\n\nscheiden, einen - voraussichtlich vergeblichen - Vollstreckungsversuch des \n\nVollziehungsbeamten über sich ergehen zu lassen und anschließend weitere \n\nMaßnahmen abzuwarten oder die Gläubigerin durch Hingabe eines Schecks zu \n\nbefriedigen. \n\n6 \n\n3. Am 24. Dezember 2003 überließ die Schuldnerin dem Finanzamt ei-\n\nnen Scheck über die Steuerrückstände aus den Monaten September, Oktober \n\nund November 2003. Zuvor hatte die Gläubigerin ein Bankkonto der Schuldne-\n\nrin wegen der rückständigen Steuer für den Monat September gepfändet. Der \n\nübergebene Scheck war nicht auf dieses Konto, sondern auf ein Geschäftskon-\n\nto der Schuldnerin bei einer anderen Bank gezogen. Die Gläubigerin hat des-\n\nhalb Befriedigung nicht durch die ausgebrachte Pfändung, sondern durch die \n\nselbstbestimmte Leistung der Schuldnerin erlangt. Eine Rechtshandlung der \n\nSchuldnerin ist auch in diesem Fall gegeben. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 21.07.2006 - 8 O 47/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 183/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/ix-zr-22-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/ix-zr-22-07","retrieved":"2026-07-10 19:15:05.131576+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/ix-zr-22-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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