{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"IX ZR 16/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129, 130, 131 Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 16/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129, 130, 131 \n\nZur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der \n\nDeckungsanfechtung. \n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Frankfurt/Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. De-\n\nzember 2007, berichtigt durch Beschluss vom 15. Februar 2008, \n\nund das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 27. Zivilkam-\n\nmer, vom 18. August 2006, berichtigt durch Beschluss vom \n\n26. Februar 2007, aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten verbürgte sich am 13. März 2001 \n\ngegenüber der Sparkasse (künftig: Sparkasse) auf deren Antrag für \n\neinen der nachmaligen Insolvenzschuldnerin (im Folgenden nur: Schuldnerin) \n\ngewährten Betriebsmittelkredit. Hierfür hatte die Sparkasse eine halbjährliche \n\nAvalprovision von 0,9 % des Bürgschaftsbetrages zu entrichten. Die Schuldne-\n\nrin hatte sich bereits am 25. Januar 2001 gegenüber der Sparkasse verpflichtet, \n\nihr diese und andere in den Allgemeinen Bestimmungen des Bürgschaftspro-\n\ngramms bezeichneten Kosten zu erstatten. In gleicher Urkunde ermächtigte sie \n\ndie Bürgin, die Bürgschaftsentgelte im Lastschriftverfahren von ihrem Be-\n\ntriebskonto bei der Sparkasse einzuziehen. Diese unterrichtete die Bürgin in \n\nihrem Bürgschaftsantrag von den Erklärungen der Schuldnerin und stimmte \n\ndem Entgelteinzug von dem bei ihr geführten Betriebskonto der Schuldnerin zu. \n\n2 \n\nDie Avalprovision für das erste Halbjahr 2002 in Höhe von 5.236,65 € \n\nforderte die Bürgin durch eine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 20. Novem-\n\nber 2002 bei der Sparkasse an. Diese belastete mit dem angeforderten Betrag \n\nam 28. November 2002 das Betriebskonto der Schuldnerin zugunsten eines \n\nEigenkontos. Von diesem Eigenkonto überwies die Sparkasse sodann am \n\n2. Dezember 2002 die angeforderte Avalprovision an die Bürgin, die im Jahre \n\n2003 durch Gesetz auf die Beklagte verschmolzen wurde. \n\n3 \n\nAuf Antrag der Schuldnerin vom 11. Dezember 2002 eröffnete das zu-\n\nständige Amtsgericht am 1. Februar 2003 das Insolvenzverfahren über ihr Ver-\n\nmögen und bestellte den Kläger zum Verwalter. Dieser verlangte mit Schreiben \n\nvom 16. Dezember 2003 die Rückgewähr der gezahlten Avalprovision, welche \n\ndie Beklagte verweigerte. Das Landgericht hat sie antragsgemäß verurteilt. Die \n\nBerufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kla-\n\nge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie vertritt mit Recht den Standpunkt, dass \n\ndie Beklagte keine anfechtungsrechtliche Rückgewähr der erhaltenen Provisi-\n\nonszahlung schuldet, so dass die Klage abgewiesen werden muss (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei als Rechts-\n\nnachfolgerin der Zahlungsempfängerin dem Kläger nach § 130 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1, §§ 143, 145 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der Avalprovision für das erste \n\nHalbjahr 2002 verpflichtet. Zwischen der Schuldnerin und der Bürgin sei durch \n\neine einheitliche Handlung am 28. November 2002 eine Leistung erbracht und \n\ndie angeforderte Provisionszahlung bewirkt worden. Eigentliche Schuldnerin der \n\nAvalprovision sei zwar die Sparkasse gewesen. Sie habe aber die Bürgin davon \n\nunterrichtet, dass die Schuldnerin der Sparkasse die Bürgschaftskosten zu er-\n\nstatten habe und die entsprechende Lastschriftermächtigung an die Bürgin wei-\n\ntergegeben. Damit sei unter den Beteiligten geklärt gewesen, dass die Schuld-\n\nnerin die Avalprovision an die Bürgin zu zahlen gehabt habe und somit eine \n\nLeistung in diesem Verhältnis erfolgen werde. Das hält rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\n6 \n\nDie rechtliche Subsumtion des Berufungsgerichts stützt sich zum Teil auf \n\neinen Sachverhalt, welcher nach Berichtigung des Urteilstatbestandes nicht \n\nmehr Entscheidungsgrundlage ist. Schon danach begegnet sie rechtlichen Be-\n\ndenken. Jedenfalls mit dem berichtigten Tatbestand kann das Berufungsurteil \n\nkeinen Bestand haben. \n\n7 \n\n1. Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind allerdings auch \n\nmittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit \n\nHilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit \n\ndiesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44, \n\n46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; 174, 228, 236 f Rn. 25). Für den Dritten muss \n\nhierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners \n\ngehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR \n\n59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21). \n\n8 \n\nDie genannten Voraussetzungen sind hier jedoch entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts nicht gegeben. Zutreffend meint zwar die Revisionserwi-\n\nderung, dass die mittelbare Zuwendung entscheidend von einem vorgefassten \n\nund auch verwirklichten Plan des Schuldners gekennzeichnet ist, einen Vermö-\n\ngensgegenstand an den Empfänger zu verschieben, ohne dass es auf die wirt-\n\nschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an-\n\nkommt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO Rn. 25). Das ändert aber nichts \n\ndaran, dass die Deckungsanfechtung der §§ 130, 131 InsO sich nur gegen In-\n\nsolvenzgläubiger richtet (vgl. BGH, aaO Rn. 14 f). Auch das von der Revisions-\n\nerwiderung herangezogene Senatsurteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03, \n\nNJW 2004, 2163) beruht auf dieser Grundlage, indem es die tarifvertraglich zur \n\nEinziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ausschließlich ermäch-\n\ntigten Stellen für die Deckungsanfechtung \"wie Insolvenzgläubiger\" behandelt \n\n(aaO S. 2164 unter II. 2. b) und danach trotz Weiterleitung der fremdnützig ein-\n\ngezogenen Leistungen an die insoweit berechtigten Sozialkassen als Rückge-\n\nwährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO angesehen hat. Insolvenzgläubiger \n\nwar im Streitfall nicht die Beklagte, sondern allein die Sparkasse als erste Gläu-\n\nbigerin einer Leistungskette. Ihr Lastschrifteinzug vom 28. November 2008 auf \n\nein Eigenkonto hat die Gläubiger der Schuldnerin objektiv unmittelbar benach-\n\nteiligt. Auf die Leistungsverhältnisse der Bürgschaftsvergütung ohne Einfluss \n\nist, ob in der Gestellung der Bürgschaft eine im Falle ihrer europarechtlichen \n\nUnzulässigkeit von der Schuldnerin rückforderbare Beihilfe liegt. Dieser - von \n\nder Revisionserwiderung aufgegriffene - Gesichtspunkt spielt daher anfech-\n\ntungsrechtlich keine Rolle. \n\n9 \n\nAußerdem hat die Bürgin von der Lastschriftermächtigung der Schuldne-\n\nrin, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Die \n\nProvisionszahlung an die Bürgin am 2. Dezember 2002 ist erkennbar von einem \n\nEigenkonto der Sparkasse geflossen, welche diese Provision allein schuldete. \n\nZu dieser Zahlung durch Banküberweisung war die Sparkasse von der Schuld-\n\nnerin weder beauftragt noch angewiesen worden. Gläubiger der Schuldnerin \n\nwurden durch diese Rechtshandlung der Sparkasse nicht benachteiligt. Selbst \n\nwenn man den hier nicht gegebenen Sachverhalt unterstellt, dass die Sparkas-\n\nse nicht Insolvenzgläubigerin und Schuldnerin in einer Leistungskette gewesen \n\nwäre, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, welche näheren \n\nErkenntnisse die Bürgin über die vorausgegangenen Rechtshandlungen der \n\nSchuldnerin oder der Sparkasse besaß. Dies ist neben dem Inhalt der allge-\n\nmein getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten nicht vorgetragen worden. \n\n10 \n\nEinen Beitritt der Schuldnerin zum Schuldverhältnis der Sparkasse ge-\n\ngenüber der Bürgin hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein \n\nsolcher Schuldbeitritt im Außenverhältnis zu der Provisionsgläubigerin war auch \n\nmit der ihr erteilten Einzugsermächtigung nicht ohne weiteres verbunden. Einer \n\ndie Bürgin als Dritte wegen ihres Provisionsanspruchs unmittelbar berechtigen-\n\nden Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Sparkasse stand schon die \n\nAuslegungsregel des § 329 BGB entgegen. Sie ist vom Kläger nicht widerlegt \n\nworden. \n\n11 \n\nDer Zahlungsfluss zwischen der Schuldnerin und der Bürgin ist demnach \n\nnicht durch ein und dieselbe Rechtshandlung als mittelbare Zuwendung bewirkt \n\nworden, sondern er erfolgte in einer Leistungskette, deren erstes Glied der \n\nLastschrifteinzug durch die Sparkasse bei der Schuldnerin bildete, auf den vier \n\nTage später als zweite Rechtshandlung die aus dem eigenen Vermögen der \n\nSparkasse geleistete Banküberweisung an die Bürgin folgte. Die Rechtslage \n\nwar somit - wie von der Beklagten vorgetragen - genau die gleiche, wie sie in \n\nder vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Landgerichts Berlin \n\nvom 29. Juni 2006 - 9 O 579/05 - angenommen worden war. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten gemäß § 145 \n\nAbs. 2 Nr. 1 InsO nach der Sparkasse scheidet aus. Geht es - wie hier - um die \n\nZahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geld-\n\nscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung her \n\nauszugeben sind (BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 aaO \n\nS. 2179 Rn. 11). Das ist bei dem gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2/27 O 2/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2007 - 3 U 170/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/ix-zr-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/ix-zr-16-08","retrieved":"2026-07-10 19:12:26.175269+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/ix-zr-16-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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