{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"3 StR 439/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 439/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHildesheim vom 7. Juli 2008 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht - Schwurgericht - hat den Angeklagten wegen \"gefährli-\n\ncher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung\" zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des \n\nAngeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nDie Revision ist im Wesentlichen aus den Gründen der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts vom 26. September 2008 unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, \n\ndas Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen (§ 338 Nr. \n\n4 StPO). \n\n3 \n\nI. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die \n\nStaatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten die verfahrensgegenständlichen \n\nStraftaten in zwei getrennten Anklageschriften zum Amtsgericht Gifhorn - Straf-\n\nrichter - zur Last gelegt. Der Strafrichter eröffnete in beiden Sachen das Haupt-\n\nverfahren und bestimmte einen einheitlichen Verhandlungstermin. Am Ende der \n\nHauptverhandlung vom 7. Februar 2008 erließ er gegen den Angeklagten Haft-\n\nbefehl wegen des dringenden Verdachts der gefährlichen Körperverletzung in \n\nzwei Fällen sowie der Körperverletzung und verwies das Verfahren an das \n\nSchöffengericht. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Gifhorn \n\nfür das Jahr 2008 war - wie der Senat freibeweislich ermittelt hat - der Strafrich-\n\nter zugleich der Vorsitzende des einzigen für allgemeine Strafsachen zuständi-\n\ngen Schöffengerichts. Am 13. Februar 2008 hob der Strafrichter den Verwei-\n\nsungsbeschluss an das Schöffengericht wieder auf und legte die Sache durch \n\nVermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht Hildesheim - Schwurge-\n\nricht - gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO zur Übernahme vor, weil \n\njedenfalls in einem der Fälle der hinreichende Verdacht des versuchten Tot-\n\nschlags bestehe. Wiederholte Schläge mit einer Bierflasche auf den Kopf des \n\nOpfers seien objektiv geeignet, dessen Tod herbeizuführen; es sei nicht auszu-\n\nschließen, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte mit bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz gehandelt habe. Eine Beschwerde gegen diesen Vorlagebe-\n\nschluss verwarf das Landgericht mit der Begründung als unzulässig, der Straf-\n\nrichter sei zur Vorlage berechtigt gewesen, weil er den Verweisungsbeschluss \n\nan das Schöffengericht zu Recht wieder aufgehoben habe. Dieser sei offen-\n\nsichtlich gesetzeswidrig gewesen, weil die Verweisung vor dem Hintergrund \n\neines im Raum stehenden Vorwurfs des versuchten Totschlags vorgenommen \n\nworden und für die Verhandlung über diesen Vorwurf das Schwurgericht aus-\n\nschließlich zuständig sei. Mit Beschluss vom 1. April 2008 übernahm das Land-\n\ngericht gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren. \n\n4 \n\nII. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet. \n\n5 \n\nBejaht ein Gericht höherer Ordnung fehlerhaft seine Zuständigkeit, so \n\nbleibt die Beanstandung der sachlichen Unzuständigkeit im Revisionsverfahren \n\n(§ 338 Nr. 4 StPO) im Hinblick auf die Vorschrift des § 269 StPO regelmäßig \n\nohne Erfolg (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 338 Rdn. 32 m. w. N.). Dieser \n\nNorm liegt der Gedanke zugrunde, dass die weitergehende sachliche Zustän-\n\ndigkeit des Gerichts höherer Ordnung die dahinter zurückbleibende des Ge-\n\nrichts niedrigerer Ordnung mit einschließt; durch die Verhandlung vor einem an \n\nsich unzuständigen höheren Gericht wird der Angeklagte grundsätzlich nicht \n\nbenachteiligt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 53, 55 m. w. N.). Dieser Grundsatz er-\n\nfährt allerdings eine Einschränkung dahin, dass in Fällen, in denen die unzutref-\n\nfende Annahme der Zuständigkeit auf sachfremden oder anderen offensichtlich \n\nnicht haltbaren Erwägungen beruht, wenn also objektive Willkür vorliegt und \n\ndadurch der Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter (Art. \n\n101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird, die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts \n\nhöherer Ordnung gleichwohl zur Urteilsaufhebung führt (BGHSt aaO). Dies gilt \n\nauch dann, wenn das höherrangige Gericht nicht aufgrund einer Verweisung \n\ndurch ein Gericht niedrigerer Ordnung (§ 270 StPO), sondern durch eine grund-\n\nsätzlich unanfechtbare (§ 225 a Abs. 3 Satz 3, § 210 Abs. 1 StPO) und nach \n\n§ 336 Satz 2 StPO im Revisionsverfahren regelmäßig nicht überprüfbare Über-\n\nnahmeentscheidung nach § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner aaO \n\n§ 225 a Rdn. 25) mit der Sache befasst wird. Denn in Fällen der objektiv willkür-\n\nlichen Entziehung des gesetzlichen Richters erfordert die verfassungskonforme \n\nAusgestaltung des Strafverfahrens eine einschränkende Auslegung des § 336 \n\nSatz 2 StPO dahin, dass solche Verstöße zumindest revisionsrechtlich über-\n\nprüfbar sind, weil sonst eine fachgerichtliche Kontrolle überhaupt nicht durchge-\n\nführt werden könnte (Frisch in SK-StPO § 336 Rdn. 20 m. w. N.). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nHier hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts die Sache jeden-\n\nfalls nicht in objektiv willkürlicher Weise übernommen; die Verhandlung vor die-\n\nsem Spruchkörper stellt daher keinen zur Aufhebung des Urteils gemäß § 338 \n\nNr. 4 StPO führenden Rechtsfehler dar. \n\n1. Durch die Vorlage des Strafrichters nach § 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. \n\n1 StPO ist das Schwurgericht zur Entscheidung über die beantragte Übernah-\n\nme zuständig geworden (vgl. Schlüchter in SK-StPO § 225 a Rdn. 19 f.). \n\na) Allerdings war der Strafrichter für die Vorlegung der Sache an das \n\nSchwurgericht nicht mehr zuständig; denn er hatte mit Beschluss vom 7. Feb-\n\nruar 2008 das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO an das \n\nSchöffengericht verwiesen, wodurch die Sache dort rechtshängig wurde. \n\nDer Verweisungsbeschluss war zwar rechtsfehlerhaft, weil nach Eröff-\n\nnung des Hauptverfahrens eine Verweisung durch den Strafrichter an das \n\nSchöffengericht nicht in Betracht kommt, wenn er im konkreten Fall eine höhere \n\nStrafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 25 Nr. 2 GVG) für angemessen er-\n\nachtet. Der Strafrichter hat nach Zulassung der Anklage die volle Strafgewalt \n\ndes § 24 Abs. 2 GVG (BGHSt 16, 148; 42, 205, 213; BayObLG NStZ 1985, \n\n470), so dass es sich in diesen Fällen bei dem Schöffengericht im Verhältnis \n\nzum Strafrichter nicht um ein Gericht höherer Ordnung im Sinne des § 270 Abs. \n\n1 Satz 1 StPO handelt. \n\n10 \n\nDies ändert indes nichts daran, dass das Verfahren - unabhängig davon, \n\nob die Verweisung für das Schöffengericht trotz ihrer Fehlerhaftigkeit bindend \n\nund daher eine Rückgabe an den Strafrichter ausgeschlossen war (vgl. Meyer-\n\nGoßner aaO § 270 Rdn. 19 f.) - schon aufgrund der mit dem Verweisungsbe-\n\nschluss verbundenen \"Transportwirkung\" unmittelbar mit dessen Erlass beim \n\nSchöffengericht rechtshängig wurde (BGHSt 45, 58; Meyer-Goßner aaO § 270 \n\nRdn. 18). Das Schöffengericht - und nicht mehr der Strafrichter - war damit für \n\nalle folgenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen - also insbesondere auch \n\nfür eine Vorlegung nach § 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO - zuständig (vgl. \n\nMeyer-Goßner aaO § 270 Rdn. 21). \n\n11 \n\nb) Die Unzuständigkeit des Strafrichters für die Vorlage der Sache an \n\ndas Landgericht führte jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vorlegungsbeschlusses. \n\nDieser machte das Verfahren daher dort anhängig. \n\n12 \n\nZwar hält es die wohl noch herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei \n\nMeyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 105) grundsätzlich für möglich, dass eine gericht-\n\nliche Entscheidung an derart schwerwiegenden Mängeln leidet, dass sie nicht \n\nnur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig und damit unwirksam und unbeachtlich \n\nist. Aber auch nach dieser Auffassung kann dies nur in seltenen Ausnahmefäl-\n\nlen dann in Betracht kommen, wenn die Anerkennung einer auch nur vorläufi-\n\ngen Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für \n\ndie Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ih-\n\nrerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der \n\nrechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwie-\n\ngende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGHSt 10, 278, 281; 29, 351, 352 f.; vgl. \n\nMeyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 105; Kühne in LR, 26. Aufl. Einl. Rdn. 114 ff.; Eb. \n\nSchmidt, Lehrkommentar zur StPO Bd. I, 2. Aufl. Rdn. 251 ff.; jew. m. w. N.). \n\nDas folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ihr dienenden \n\nAutorität gerichtlicher Entscheidungen sowie aus der Gesamtstruktur des Straf-\n\nverfahrens mit seinem zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestimmten \n\nRechtsmittelsystem. Denn die Annahme rechtlicher Unbeachtlichkeit einer rich-\n\nterlichen Entscheidung führt dazu, dass jedermann sich in jeder Verfahrensla-\n\nge, auch nach Rechtskraft der Entscheidung, auf deren Unwirksamkeit berufen \n\nkann, und zwar auch außerhalb der Ordnung, die das Strafverfahrensrecht mit \n\nden ihm eigenen Kontrollmechanismen darstellt (BGHSt 29, 351, 352 f. m. w. \n\nN.). \n\n13 \n\nJedenfalls die Bewertung gerichtlicher Zwischenentscheidungen als nich-\n\ntig scheidet danach wegen der nicht hinnehmbaren Folgen, die dies für die \n\nRechtssicherheit im Verfahren und für die geordnete Rechtspflege begründen \n\nwürde, generell aus (BGHSt 29, 351, 355; 45, 58, 61 f.; Meyer-Goßner aaO \n\nRdn. 105 b; Felsch NStZ 1996, 163, 165). Bei dem Vorlegungsbeschluss des \n\nStrafrichters handelte es sich um eine solche Zwischenentscheidung; seine \n\nBewertung als nichtig kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Er litt zu-\n\ndem nicht an einem derart unerträglichen Rechtsfehler, dass er nach den oben \n\ngenannten Grundsätzen unwirksam gewesen wäre; dies zeigt etwa die Rege-\n\nlung des § 338 Nr. 4 StPO, nach der selbst ein durch ein unzuständiges Gericht \n\nerlassenes Urteil allenfalls anfechtbar, nicht aber unbeachtlich ist (vgl. dazu \n\nBGHSt 29, 351, 354 f. zu § 338 Nr. 2 StPO). \n\n14 \n\nEine Unwirksamkeit des Vorlegungsbeschlusses liegt auch nicht in dem \n\nSinne vor, dass er den gewünschten Erfolg - die Zuständigkeit des Landgerichts \n\nzur Prüfung der Übernahmevoraussetzungen - nicht herbeigeführt hätte. Eine \n\nsolche Rechtsfolge wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes et-\n\nwa für Verbindungsbeschlüsse, die nicht durch das gemäß § 4 Abs. 2 StPO \n\nzuständige Gericht erlassen wurden, angenommen, weil eine die sachliche Zu-\n\nständigkeit verändernde Verbindung nur durch das zuständige Gericht höherer \n\nOrdnung bzw. das gemeinschaftliche obere Gericht herbeigeführt werden kann \n\n(BGH NStZ 1996, 47; 2000, 435, 436; 2005, 464; kritisch dazu Felsch NStZ \n\n1996, 163 ff.). Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation aber \n\nschon deshalb nicht übertragbar, weil durch den Vorlegungsbeschluss - anders \n\nals durch einen Verbindungsbeschluss - die Rechtshängigkeit des Verfahrens \n\nund die sachliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts unberührt bleiben. \n\nDiese können vielmehr erst durch den Übernahmebeschluss des Gerichts hö-\n\nherer Ordnung verändert werden, das seine sachliche Zuständigkeit eigenstän-\n\ndig zu prüfen hat (Schlüchter in SK-StPO aaO § 225 a Rdn. 19 f.; 30). Werden \n\ndie Akten - wie hier - zudem im Wege des vorgesehenen, justizförmigen Verfah-\n\nrens durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vorgelegt, besteht für den Ange-\n\nklagten auch nicht die Gefahr, wegen derselben Tat zweimal zur Rechenschaft \n\ngezogen zu werden (zu diesem Kriterium vgl. Felsch NStZ 1996, 163, 164). \n\n15 \n\n2. Die nach alledem zur Prüfung der Übernahme berufene Schwurge-\n\nrichtskammer beim Landgericht hat in der Sache rechtsfehlerfrei ihre Zustän-\n\ndigkeit für das weitere Verfahren angenommen: Nach den konkreten Umstän-\n\nden des Falles - Angriff durch Schläge mit Bierflaschen auf den Kopf seiner Op-\n\nfer, einschlägige Vorstrafe des Angeklagten - war die Annahme eines hinrei-\n\nchenden Tatverdachts bezüglich eines die Zuständigkeit des Schwurgerichts \n\ngemäß § 74 Abs. 2 Nr. 5, § 74 d GVG begründenden versuchten Tötungsdelik-\n\ntes jedenfalls vertretbar. \n\n16 \n\nAllerdings hat das Landgericht verkannt, dass der Strafrichter für die \n\nAufhebung seines Verweisungsbeschlusses an das Schöffengericht und für die \n\nVorlage des Verfahrens an das Landgericht nicht mehr zuständig war. Dieser \n\nsich in dem Übernahmebeschluss fortsetzende Verfahrensfehler begründet je-\n\ndoch nicht die für eine erfolgreiche Zuständigkeitsrüge nach § 338 Nr. 4 StPO \n\nerforderliche objektive Willkür der Übernahmeentscheidung: Jedenfalls dann, \n\nwenn - wie hier - der Strafrichter und der für den Vorlagebeschluss - die Ent-\n\nscheidung ergeht in der außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Beset-\n\nzung (Schlüchter in SK-StPO aaO § 225 a Rdn. 12) - zuständige Vorsitzende \n\ndes Schöffengerichts personenidentisch sind, ist die Vorgehensweise des \n\nLandgerichts, das die Sache nicht zur Vorlage durch das zuständige Schöffen-\n\ngericht an dieses abgegeben hat, zwar formal rechtsfehlerhaft, objektiv aber \n\nnicht völlig sachfremd oder offensichtlich unhaltbar. Denn die fehlerhafte Vorla-\n\nge der Sache durch den Amtsrichter beruhte lediglich auf dessen unzutreffen-\n\nder rechtlicher Beurteilung des Weges, auf dem er den ihm als Strafrichter un-\n\nterlaufenen Rechtsfehler der Verweisung der Sache an das Schöffengericht \n\nkorrigieren konnte. Da er mit dem Vorsitzenden des zuständigen Schöffenge-\n\nrichts personenidentisch war, hätte er in dieser Funktion die Sache dem Land-\n\ngericht gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO vorlegen und damit das- \n\nselbe Ergebnis erreichen können. Vor diesem Hintergrund ist eine objektive \n\nWillkürlichkeit des Verfahrens nicht gegeben. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/3-str-439-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74d","ref_norm":"74d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/3-str-439-08","retrieved":"2026-07-10 19:14:49.942021+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/3-str-439-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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