{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"1 StR 633/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 633/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nRegensburg vom 6. August 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei \n\nFällen unter Einbeziehung einer Einzelstrafe aus einer früheren Verurteilung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Re-\n\nvision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen \n\nRechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 22. Januar 2009, die auch durch die Erwiderung der Revision vom \n\n10. Februar 2009 nicht entkräftet wird, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. Die Verfahrensrüge, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Er-\n\nkenntnissen aus einer Telefonüberwachungsmaßnahme erhoben wurde, ist zu-\n\nlässig aber unbegründet. Darüber hinaus bedarf lediglich Folgendes der Erörte-\n\nrung: \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit April \n\n2003 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH mit \n\nSitz in K. . Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war der Handel mit \n\nMobilfunktelefonen. \n\nIm Laufe des Jahres 2003 vereinbarte der Angeklagte mit anderweitig in \n\nItalien verfolgten Personen, durch Karussellgeschäfte mit Mobilfunktelefonen \n\nden Abnehmern der Telefone in Italien unberechtigte Steuervorteile zu ver-\n\nschaffen. Die vom Angeklagten geführte Gesellschaft erwarb in Vollzug des \n\nTatplans von einem in Italien ansässigen Unternehmen Mobilfunktelefone in \n\ngrößerer Stückzahl. Unmittelbar daran anschließend veräußerte die Gesell-\n\nschaft die Geräte an ein in Italien ansässiges Unternehmen, das in der Rechts-\n\nform einer Società a responsabilità limitata (s.r.l.) geführt wurde. An diese Ge-\n\nsellschaft wurden die Mobiltelefone auch tatsächlich geliefert. Diese Lieferung \n\ndeklarierte der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH als \n\numsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Von dem Abnehmer in \n\nItalien wurden die Telefone an einen italienischen Zwischenhändler unter offe-\n\nnem Ausweis italienischer Umsatzsteuer zu einem geringeren Nettopreis wei-\n\nterverkauft. Die insoweit anfallende Umsatzsteuer wurde dem Tatplan entspre-\n\nchend zu keiner Zeit erklärt oder gar abgeführt. Der Zwischenhändler verkaufte \n\ndie Geräte dann an den ursprünglichen Lieferanten der vom Angeklagten ge-\n\nführten Gesellschaft ebenfalls unter offenem Ausweis italienischer Umsatzsteu-\n\ner zu einem Nettopreis, der unter dem lag, der der Gesellschaft des Angeklag-\n\nten in Rechnung gestellt worden war. Der Zwischenhändler und dessen Ab-\n\nnehmer machten die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vor-\n\nsteuer geltend. \n\n4 \n\nNach den weiteren Feststellungen der Strafkammer handelte es sich bei \n\ndem Verkaufskreislauf um Scheingeschäfte, die - wie der Angeklagte wusste - \n\nvon dem italienischen Lieferanten der Gesellschaft des Angeklagten initiiert \n\nwurden, um in Italien einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen und \n\ndie Mobiltelefone dann zu einem günstigeren Preis verkaufen zu können. \n\nII. \n\n5 \n\nAuf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat \n\ndas Landgericht im Ergebnis zu Recht bei den Lieferungen nach Italien das \n\nVorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 6a UStG \n\nverneint, die zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geführt hätten. Da \n\nder Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Gesellschaft für Juli, \n\nOktober und November 2003 die Umsätze aus den Geschäften mit seinem ita-\n\nlienischen Abnehmer demnach zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftli-\n\nche Lieferungen deklarierte, hat der Angeklagte in drei Fällen Umsatzsteuer in \n\nHöhe von insgesamt 622.962,42 EUR hinterzogen. \n\n6 \n\n1. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem unmittelbaren \n\nAbnehmer der C. GmbH um einen Unternehmer im Sinne von § 2 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG handelt oder ob bei den \n\nvorliegenden Gegebenheiten die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nBuchst. b UStG erfüllt sind. \n\n7 \n\n2. Unabhängig davon waren die Lieferungen nicht nach § 4 Nr. 1 \n\nBuchst. b UStG umsatzsteuerbefreit, da die Geltendmachung der Umsatzsteu-\n\nerbefreiung bei dem festgestellten Sachverhalt rechtsmissbräuchlich wäre. \n\n8 \n\na) Der Senat hat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bereits entschieden, dass die \n\nLieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschafts-\n\ngebiet keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a \n\nUStG darstellt, wenn der inländische Unternehmer unter Zwischenschaltung \n\nvon Scheinfirmen kollusiv mit dem Abnehmer zusammenwirkt, um diesem die \n\nHinterziehung von Steuern zu ermöglichen (Senat, Beschl. vom 20. November \n\n2008 - 1 StR 354/08). Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf \n\ndas Gemeinschaftsrecht ist nicht erlaubt. Das Gemeinschaftsrecht erlaubt nicht, \n\ndass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden. \n\nBei denjenigen Umsätzen, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, \n\nsondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von \n\nim Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen, sind diese Vorteile \n\nzu versagen \n\n(EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 \n\n- Rechtssache \n\nC-255/02 - Halifax, Rdn. 69). \n\n9 \n\nb) Dies gilt nicht nur dann, wenn innerhalb einer Lieferkette Scheinge-\n\nschäfte vorgenommen werden. Vielmehr müssen die aus dem gemeinschafts-\n\nrechtlichen Missbrauchsverbot folgenden Grundsätze erst recht Anwendung \n\nfinden, wenn - wie hier - ein Warenkreislauf in Gang gesetzt wird, dessen allei-\n\nniges Ziel ist, die jeweilige Ware durch Scheingeschäfte künstlich zu verbilligen. \n\n10 \n\nc) Das im Gemeinschaftsrecht verankerte grundsätzliche Verbot miss-\n\nbräuchlicher Praktiken, das auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt \n\n(EuGH aaO Rdn. 70 f.) und das auch in der Entscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 auf die Vorlagefrage \n\ndes Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2005 (BStBl II 2005, 537) bekräftigt \n\nwurde (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collée), \n\nführt daher für alle Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgeschäfte, die auf \n\ndie Hinterziehung von Steuern gerichtet sind, zur Versagung der insoweit für die \n\neinzelnen Geschäfte grundsätzlich vorgesehenen Steuervorteile (EuGH, Urt. \n\nvom 6. Juli 2006 - Rechtssache C-439/05 - Kittel, Rdn. 56 f.). Dies gilt unab-\n\nhängig davon, ob die sonstigen objektiven Tatbestandsmerkmale der jeweiligen \n\nNorm, die den Steuerpflichtigen begünstigen soll (hier: § 6a UStG), gegeben \n\nsind. Demnach ist insbesondere auch unerheblich, ob der Abnehmer die Vor-\n\naussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfüllt. \n\n11 \n\n3. Eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 \n\nAbs. 3 EGV besteht in diesem Zusammenhang nicht. Eine klärungsbedürftige \n\nRechtsfrage liegt nicht vor. Die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen \n\nwaren - wie dargelegt - bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Ge-\n\nrichtshof, so dass eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst \n\nist (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Cilfit = NJW \n\n1983, 1257, 1258). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/1-str-633-08","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":6},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/1-str-633-08","retrieved":"2026-07-10 19:13:40.321199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-19/1-str-633-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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