{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"VI ZR 75/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 (Ah) KUG §§ 22, 23 a) Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der nach den §§ 22, 23 KUG geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Die Pres- se darf deshalb über die neue Liebesbeziehung einer prominenten Person in der Regel nicht ohne deren Einwilligung durch die Beifügung von Fotos be- richten, die die Partner zwar in der Öffentlichkeit, aber in erkennbar privaten Situationen zeigen. b) Die Selbstdarstellung privater Umstände durch Prominente gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informations- interesse zukommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 75/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Februar 2009 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 (Ah) \nKUG §§ 22, 23 \n\na) Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der nach den §§ 22, 23 KUG \ngeschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und \nwenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Die Pres-\nse darf deshalb über die neue Liebesbeziehung einer prominenten Person in \nder Regel nicht ohne deren Einwilligung durch die Beifügung von Fotos be-\nrichten, die die Partner zwar in der Öffentlichkeit, aber in erkennbar privaten \nSituationen zeigen. \n\nb) Die Selbstdarstellung privater Umstände durch Prominente gibt der Presse in \nder Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren \nprivatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im \nRahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informations-\ninteresse zukommt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - KG Berlin \n\n LG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 11. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nIm April 2006 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift \n\n\"das neue\" einen Artikel, der sich mit dem damaligen Zusammensein von Sabi-\n\nne Christiansen, der Klägerin, mit Norbert Medus, ihrem jetzigen Ehemann, in \n\nParis befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innen-\n\nteil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen als Paar zeigen. Titelblatt und \n\nArtikel enthalten u. a. den Text: \"So verliebt in Paris\" und \"Wetten, dass sie die-\n\nsen Mann bald heiratet\". Die Klägerin meint, die Veröffentlichung der Bilder ver-\n\nletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, und hat deshalb mit der Klage Unter-\n\nlassung weiterer Veröffentlichungen verlangt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich eines zu weit gehenden \n\nUnterlassungsantrags teilweise abgewiesen, die weiter gehende Berufung hat \n\nes zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Fotos, die die Abgebildeten bei \n\nihrer privaten Freizeit in Paris zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobach-\n\ntung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den \n\nKernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen \n\nmüsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und oh-\n\nne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei. Dabei könne unterstellt \n\nwerden, dass die den beanstandeten Bildern beigefügte Wortberichterstattung \n\ninsoweit ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe, als Herr Me-\n\ndus als neuer Partner der Klägerin vorgestellt werde. Es könne davon ausge-\n\ngangen werden, dass im Berichtszeitpunkt ein gesteigertes Interesse der Öf-\n\nfentlichkeit daran bestanden habe, dass es einen neuen Partner im Leben der \n\nKlägerin gab, die als Moderatorin in verschiedenen Fernsehsendungen einer \n\nbreiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Auch wenn man berücksichtige, \n\ndass die Klägerin für ihre journalistische Arbeit zahlreiche herausragende Aus-\n\nzeichnungen erhalten habe und ihr als erfolgreiche Frau, die im öffentlichen Le-\n\nben eine Bedeutung im Meinungsbildungsprozess erlangt habe, eine Leitbild-\n\nfunktion zukomme, dass ferner die Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann \n\nim Jahr 2001 öffentliches Aufsehen erregt und die Klägerin selbst sich sowohl \n\nzu der Trennung als auch zu ihrer neuen Beziehung und einem etwaigen Um-\n\nzug nach Paris öffentlich geäußert habe, stünden dem Berichterstattungsinte-\n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nresse aber jedenfalls berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 \n\nKUG entgegen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Ohne Erfolg äußert die Revision Bedenken gegen die Fassung des \n\nUnterlassungsausspruchs, wie ihn das Berufungsgericht für begründet gehalten \n\nhat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die \n\nBildnisse der Klägerin aus \"das neue\" Nr. 15 vom 8. April 2006 auf der Titelseite \n\nund auf den Seiten 4 und 5 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder \n\nveröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Dazu hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt, der Hauptantrag sei nach den Maßstäben der Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats zu weit gehend und daher unbegründet, der Hilfsantrag \n\nsei hingegen hinreichend bestimmt, Streitgegenstand sei die Bildnisveröffentli-\n\nchung in dem konkreten Zusammenhang der beanstandeten Veröffentlichung. \n\nDamit ist ausreichend klar gestellt, dass der Unterlassungsausspruch, für des-\n\nsen Vollstreckung das Prozessgericht zuständig ist (§ 890 ZPO), weder andere \n\nbei derselben Gelegenheit gemachte Bilder noch die Veröffentlichung der bean-\n\nstandeten Bilder in einem anderen Zusammenhang betrifft. Die Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats zur Unbegründetheit zu weit gefasster Unterlas-\n\nsungsanträge (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 224 ff.; 174, 262, 265 f.; vom \n\n1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506, jeweils m.w.N.) ist deshalb im \n\nvorliegenden Fall nicht einschlägig. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Auch soweit die Revision das angefochtene Urteil in der Sache bean-\n\nstandet, bleibt sie erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsan-\n\nspruch ohne Rechtsfehler bejaht. \n\na) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich \n\nnur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 \n\nKUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-\n\nschichte handelt (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; 171, 275, 278; vom \n\n6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR \n\n164/06 - VersR 2007, 1283 ff.). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbrei-\n\ntung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 \n\nAbs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtli-\n\nchen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilli-\n\ngung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der \n\nAbbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit auf-\n\ngehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Ab-\n\ngebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften \n\nSchutzkonzept Senatsurteile BGHZ 171, 275 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR \n\n13/06 - aaO; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411, 1412 Rn. 12; \n\nvom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506 Rn. 12). \n\n8 \n\nBereits in seinem die Klägerin betreffenden Urteil vom 1. Juli 2008, in \n\ndem auch die rechtlichen Grundlagen für die vorzunehmende Abwägung aus-\n\nführlich dargelegt sind, hat der erkennende Senat ausgeführt (VI ZR 243/06, \n\naaO, S. 1508 Rn. 24 f.), die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiege \n\nschwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise \n\nöffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thema-\n\ntisch die Privatsphäre berühre oder wenn der Betroffene nach den Umständen \n\ntypischer Weise die berechtigte Erwartung haben dürfe, nicht in den Medien \n\n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nabgebildet zu werden; dies könne nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit \n\ngeprägten Situation örtlicher Abgeschiedenheit, sondern allgemein in Momen-\n\nten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung \n\nin die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. Diese Grundsätze sei-\n\nen auch auf die Klägerin anzuwenden, die aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit \n\nals Nachrichtensprecherin, Fernsehjournalistin und -moderatorin als Person des \n\nöffentlichen Interesses anzusehen sei, so dass über sie in größerem Umfang \n\nberichtet werden dürfe als über andere Personen, wobei es auch in jenem Fall \n\num die Bildberichterstattung ging. \n\nb) Dem wird die Abwägung des Berufungsgerichts gerecht. \n\naa) Die beanstandeten Bilder wurden ohne Einwilligung der Klägerin \n\nveröffentlicht. Auch wenn über sie aus den dargelegten Gründen im Rahmen \n\nder Bildberichterstattung in größerem Umfang berichtet werden darf als über \n\nandere Personen, so doch nur, wenn die durch die Berichterstattung vermittel-\n\nten Informationen einen hinreichenden Nachrichtenwert hinsichtlich einer die \n\nAllgemeinheit interessierenden Sachdebatte haben. Es kann auch unterstellt \n\nwerden, dass im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Klägerin das Eingehen \n\neiner neuen Beziehung als Vorgang von allgemeinem Interesse und als zeitge-\n\nschichtliches Ereignis anzusehen ist. Doch dürfen auch unter derartigen Um-\n\nständen keine schwerwiegenden Interessen der Betroffenen bestehen, die ei-\n\nner Veröffentlichung und damit einer Abwägung zu Gunsten der Veröffentli-\n\nchung entgegenstehen. Solche Interessen der Klägerin hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht bejaht. \n\n11 \n\nbb) Ersichtlich können die beanstandeten Fotos aus sich heraus nicht \n\nder Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Die Kläge-\n\nrin und ihr Partner sind auf den Fotos als Liebespaar zu identifizieren und zwar \n\nin erkennbar privaten Situationen. \n\n12 \n\nDass es sich um Fotos aus dem privaten Lebensbereich handelt, ergibt \n\nsich aus den Abbildungen ohne Weiteres und weisen die den Bildern beigege-\n\nbenen Texte auch ausdrücklich aus. Auf dem Titelfoto ist die Klägerin Arm in \n\nArm mit ihrem Partner zu sehen. Im Begleittext heißt es: \"So verliebt in Paris \n\n- Sabine Christiansen - Wetten, dass Sie diesen Mann bald heiratet?\". Das Ti-\n\ntelfoto und der dazugehörige Text kündigen den Artikel im Heftinnern mit den \n\nWorten an: \"Nur in Das Neue! Die ersten Fotos!\". Der Text im Heftinneren, der \n\nmit vier Abbildungen illustriert ist, trägt unter anderem den rot unterlegten Hin-\n\nweis \"Die 1. zärtlichen Fotos!\". Auf dem ersten Foto ist die Klägerin in Beglei-\n\ntung ihres Partners vor einem Hauseingang zu sehen. In der Bildunterschrift \n\nheißt es: \"Montagabend: Sabine Christiansen und Norbert Medus (mit ihrem \n\nGepäck) an der Tür zu seiner Pariser Wohnung\". Auf dem zweiten Foto ist zu \n\nsehen, wie der Partner die Klägerin möglicherweise bereits im Innern der Woh-\n\nnung küsst. Im Begleittext heißt es: \"Endlich wieder zusammen. Liebevoll zieht \n\nder Modemacher die Moderatorin in seine Arme. Sie schmiegt sich an ihn\". Auf \n\ndem dritten Foto sind die Klägerin und ihr Partner zu sehen, wie sie Arm in Arm \n\nauf einem Bürgersteig spazieren gehen. In der Bildunterschrift heißt es: \"L'a-\n\nmour pur - eng umschlungen geben sich Sabine Christiansen und Norbert Me-\n\ndus dem Zauber der Stadt der Liebe hin\". Das vierte Foto zeigt die Klägerin, \n\nwie sie an der Seite ihres Partners, der seinen Arm um sie gelegt hat, durch die \n\nStadt bummelt. Der Begleittext lautet: \"Dienstagmorgen: das glückliche Paar \n\nauf dem Weg zu einem Immobilienmakler. Start zur Suche einer gemeinsamen \n\nWohnung an der Seine\". \n\n13 \n\nDie Revision vermag nicht zu verdeutlichen, warum an der bebilderten \n\nMitteilung dieser rein privaten Vorgänge ein Informationsinteresse bestanden \n\nhaben könnte, das den Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit \n\nüberwiegt. Auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öf-\n\nfentlichkeit ist Teil der geschützten Privatsphäre. Dabei ist nach Ansicht des \n\nerkennenden Senats nicht ausschlaggebend, ob der Betroffene gewärtigen \n\nmuss, unter Beobachtung der Medien zu stehen. In der Öffentlichkeit bekannte \n\nPersonen wie die Klägerin wissen, dass ihr Privatleben, insbesondere ihre pri-\n\nvaten Beziehungen, stets von der Presse begleitet werden, und müssen auch \n\ndamit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstat-\n\ntung verwendbare Fotos gemacht werden. Es würde indes eine erhebliche Ein-\n\nschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn \n\njeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit \n\nnicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten \n\njederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand \n\neiner Berichterstattung gemacht werden dürfte. \n\n14 \n\ncc) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild \n\nnicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame \n\nAussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu er-\n\nmitteln. Bilder können Wortberichte ergänzen und dabei der Erweiterung des \n\nAussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten unterstrei-\n\nchen. Auch können beigefügte Bilder der an dem berichteten Geschehen betei-\n\nligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht wecken. \n\nBeschränkt sich der begleitende Bericht allerdings darauf, lediglich einen An-\n\nlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Be-\n\nrichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt \n\nist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem \n\nPersönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; \n\n171, 275, 284; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - aaO; vom 1. Juli 2008 - VI ZR \n\n67/08 - VersR 2008, 1411, 1414 Rn. 23; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - \n\nVersR 2008, 1506, 1508; so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). \n\n15 \n\nIm vorliegenden Fall dienten die beanstandeten Fotos nicht dazu, die \n\nWortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis in zulässiger Weise \n\nzu illustrieren. Eine über die Wortberichterstattung hinaus gehende Information \n\nmit hinreichendem Nachrichtenwert zur Orientierung in einer die Allgemeinheit \n\ninteressierenden Sachdebatte fehlt. Die Berichterstattung diente erkennbar da-\n\nzu, die visuelle Neugier sowie das Unterhaltungsbedürfnis der Leserschaft zu \n\nbefriedigen. Der Text auf dem Titelblatt und der Bericht im Innenteil befassen \n\nsich spekulativ mit der Liebesbeziehung der Abgebildeten und deren Absicht, \n\ndie Ehe zu schließen. Berichtet wird, wie \"verliebt\" die Klägerin sei und dass sie \n\n\"eng umschlungen\" mit \"ihrer neuen Liebe\" durch \"die Straßen an der Seine\" \n\nschlendere, \"ausgelassen wie ein junges Mädchen\", \"gelöst\", \"jung\" und \"strah-\n\nlend\", dass diese Liebe mehr sei als eine Affäre, zwar erst seit drei Monaten \n\n\"glühe\", aber geschaffen sei \"wie für die Ewigkeit\". \n\n16 \n\nAuch diese von der Klägerin nicht angegriffene Wortberichterstattung \n\nwar nicht geeignet, ein berücksichtigungswertes Informationsinteresse der Öf-\n\nfentlichkeit zu befriedigen, das eine ergänzende Bildveröffentlichung ohne \n\nernsthaften Aussagegehalt gegen den Willen der Abgebildeten erlauben könn-\n\nte. \n\n17 \n\nc) Den dagegen vorgebrachten Einwänden der Revision kann nicht ge-\n\nfolgt werden. Insbesondere lässt sich nichts daraus herleiten, dass die Klägerin \n\nihr Privatleben, insbesondere auch ihre neue Beziehung, vor der Öffentlichkeit \n\nnicht geheim gehalten hat. Es mag sein, dass die Klägerin \"Herrin der Inszenie-\n\nrung\" ihres öffentlichen Erscheinungsbilds sein und der Presse eine \"Hofbe-\n\nrichterstattung\" diktieren will. Dies gibt der Beklagten aber kein Recht, ohne die \n\nerforderliche Einwilligung Bilder aus dem privaten Lebenskreis der Klägerin zu \n\nveröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu \n\nberücksichtigendes ausreichendes Informationsinteresse zukommt. Das gilt \n\nauch dann, wenn man das Interesse breiter Kreise der Öffentlichkeit an den \n\nprivaten Verhältnissen bekannter Personen nicht ausschließlich als durch Neu-\n\ngier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnis geprägt ansieht. Insofern \n\nkönnte über private Umstände auch durch Beifügung von genehmigten oder \n\ngenehmigungsfrei verwendbaren Fotos informiert und auf diese Weise ein ge-\n\nrechtfertigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend befriedigt \n\nwerden, während einer Veröffentlichung nicht genehmigter Fotos unter den \n\nUmständen des Streitfalls das Recht der Klägerin am eigenen Bild entgegen \n\nsteht. Das Interesse der Presse, darüber hinaus durch besonders zeitnah, ak-\n\ntuell oder gar sensationell erscheinende Fotos den Absatz ihrer Produkte zu \n\nfördern, hat hingegen keinen Bezug zu einem als berechtigt anzuerkennenden \n\nInformationsinteresse, hinter dem der Persönlichkeitsschutz zurücktreten muss. \n\nDer Vortrag der Revision dazu, in welchem Umfang die Klägerin ihre neue Be-\n\nziehung und ihr sonstiges Privatleben in der Öffentlichkeit präsentiert hat, kann \n\ndeshalb als zutreffend unterstellt werden. Zu einem abweichenden Abwägungs-\n\nergebnis führt dies nicht. \n\n18 \n\nd) Danach ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeits-\n\nrecht der Klägerin und der Berichterstattungsfreiheit der Beklagten, dass letzte-\n\nre zurückzutreten hat. Die Revision ist mithin zurückzuweisen. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2007 - 27 O 85/07 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - 10 U 166/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zr-75-08","cited_norms":[{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zr-75-08","retrieved":"2026-07-10 19:12:14.726298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-17/vi-zr-75-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2009-02-17","dockets":["VI ZR 75/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 75/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zr-75-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 823 Abs. 1 (Ah) KUG §§ 22, 23 a) Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der nach den §§ 22, 23 KUG geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Die Pres- se darf deshalb über die neue Liebesbeziehung einer prominenten Person in der Regel nicht ohne deren Einwilligung durch die Beifügung von Fotos be- richten, die die Partner zwar in der Öffentlichkeit, aber in erkennbar privaten Situationen zeigen. b) Die Selbstdarstellung privater Umstände durch Prominente gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informations- interesse zukommt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 11. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":6},{"id":"KunstUrhG/22","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"22","label":"§ 22 KunstUrhG","mentions":2},{"id":"ZPO/890","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"890","label":"§ 890 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2007-05-08","docket":"27 O 85/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2008-02-11","docket":"10 U 166/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-02-17","docket":"VI ZR 75/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-02-17/vi-zr-75-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zr-75-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 1502","basis":"cited_by_decisions","votes":15},{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2009, 841","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2009, 665","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2009, 664","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:12:14.726298+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}