{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"VI ZB 75/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 75/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen und den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lüneburg vom 24. September 2008 wird auf \n\nKosten des Beklagten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 4.413,76 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Urteil des Amtsgerichts vom 9. Juli 2008 ist dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten am 21. Juli 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom \n\n28. August 2008, per Fax eingegangen beim Landgericht am selben Tage, hat \n\nder Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und bean-\n\ntragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist zu gewähren und die Frist zur Berufungsbegründung bis zum \n\n21. Oktober 2008 zu verlängern. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantra-\n\nges hat er vorgetragen, ihn treffe kein Verschulden an der Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist. Diese beruhe auf einem Fehler der Angestellten L. seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten, das diesem nicht zuzurechnen sei. Einzuhaltende Fristen \n\nwürden im Büro seines Prozessbevollmächtigten durch Eintragung in einen Pa-\n\npierkalender kontrolliert. Die mit der Fristennotierung und Fristenkontrolle be-\n\nauftragte Mitarbeiterin L. habe es versäumt, die Berufungsfrist und die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nebst den entsprechenden Vorfristen im Papierkalender \n\nzu notieren. Stattdessen habe sie die Fristen in den elektronischen Kalender \n\neingetragen. Das Verschulden von Frau L. sei dem Prozessbevollmächtigten \n\nund dem Beklagten nicht zuzurechnen. Frau L. sei eine ausgebildete Rechts-\n\nanwaltsfachangestellte, die seit 1. Juli 2008 im Büro des Prozessbevollmächtig-\n\nten als Büroleiterin tätig gewesen sei. Sie sei durch zwei weitere Mitarbeiterin-\n\nnen des Beklagten in die Organisation der Fristenkontrolle eingewiesen worden. \n\nDas Beschäftigungsverhältnis mit Frau L. sei am 25. August 2008 innerhalb der \n\nProbezeit gekündigt worden, nachdem Frau L. erklärt habe, dass sie sich der \n\nArbeit und der Belastung im Büro des Prozessbevollmächtigten nicht gewach-\n\nsen fühle. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags bezieht sich der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Beklagten auf die eidesstattliche Versicherung der Rechts-\n\nanwalts- und Notargehilfin N. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nfrist erstrebt. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu \n\nverwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Allerdings begegnet der angefochtene Beschluss Bedenken, weil er \n\nkeine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche \n\nÜberprüfung ohne weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, \n\nder von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann \n\n(§§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwer-\n\nde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden \n\nwird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in \n\nbeiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderli-\n\nchen gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 \n\n- VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB \n\n46/07 - VersR 2008, 1374; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - \n\nVersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78 und vom \n\n7. April 2005 - IX ZB 63/03 - NJW-RR 2005, 916). Das Fehlen einer Sachdar-\n\nstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessua-\n\nlen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit \n\naus den Beschlussgründen ergeben. \n\n5 \n\n2. Entgegen der Annahme des Beklagten ist der Zulässigkeitsgrund des \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Der Fall wirft nicht die klärungsbedürfti-\n\nge Frage auf, ob und - gegebenenfalls - unter welchen Voraussetzungen der \n\nAnwalt in den Fällen, in denen nach der Büroorganisation die Eintragung in den \n\nin Papierform geführten Fristenkalender maßgeblich ist, durch organisatorische \n\nMaßnahmen/Vorkehrungen sicherstellen muss, dass auch die zusätzlich im \n\nelektronischen Kalender eingetragenen Fristen überwacht werden. Diese Frage \n\nstellt sich schon deshalb nicht, weil nach dem Vortrag des Beklagten im Büro \n\nseines Prozessbevollmächtigten lediglich der Fristenkalender in Papierform zur \n\nFristenkontrolle geführt wird. Bei der zur Fristversäumnis führenden Eintragung \n\nin den elektronischen Fristenkalender handelte es sich um eine von der allge-\n\nmeinen Büroorganisation abweichende eigenmächtige Handhabung durch die \n\nehemalige Mitarbeiterin L. \n\n6 \n\n3. Bei dieser Sachlage erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung nicht eine höchstrichterliche Entscheidung, weil der angefoch-\n\ntene Beschluss des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs in Einklang steht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann \n\nnicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhal-\n\ntung der Frist schuldhaft versäumt wurde (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar \n\n1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773 und vom 6. Februar 2006 - II ZB \n\n1/05 - VersR 2007, 1391). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. \n\n7 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar \n\nder Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro \n\ngeläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorg-\n\nfältig überwachten Bürokraft überlassen (BGH, Beschlüsse vom 5. November \n\n2003 - XII ZR 140/02 - BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N. und \n\nvom 27. September 2007 - IX ZA 14/07 - AnwBl 2008, 71). Ein Prozessbevoll-\n\nmächtigter darf aber mit der Notierung und Überwachung von Fristen Personal \n\nnur betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit \n\nsprechen. \n\n8 \n\nb) Den Beklagtenvertreter trifft an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist \n\nein eigenes Kontrollverschulden, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Beklagten \n\nzuzurechnen ist. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wo-\n\ndurch sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten von der Zuverlässigkeit \n\nder zum 1. Juli 2008 neu eingestellten Mitarbeiterin L. überzeugt hätte, bevor er \n\nihr die Fristenkontrolle zur selbständigen Erledigung übertrug. Allein der Um-\n\nstand, dass Frau L. die Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Note \n\n\"gut\" bestanden hatte, machte die anfängliche Kontrolle der Arbeit von Frau L. \n\nnicht entbehrlich. Daraus ergibt sich nicht schon mit hinreichender Sicherheit, \n\ndass Frau L. die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig erledigen würde. Auch \n\ndass Frau L. von ihren Kolleginnen in die Büroorganisation eingewiesen worden \n\nist, gibt keinen Aufschluss darüber, dass sich der Beklagte von ihrer Zuverläs-\n\nsigkeit überzeugt hätte. Da der Beklagte weitere Maßnahmen, die in der Kanzlei \n\nseines Prozessbevollmächtigten zur Prüfung der Zuverlässigkeit der neu einge-\n\nstellten Kraft getroffen worden sind, nicht dargelegt hat und dies im Verfahren \n\nder Rechtsbeschwerde auch nicht mehr nachgeholt werden kann, kommt eine \n\nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht in Betracht. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Soltau, Entscheidung vom 09.07.2008 - 4 C 60/08 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 9 S 74/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zb-75-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zb-75-08","retrieved":"2026-07-10 19:15:06.205699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-17/vi-zb-75-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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