{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"VI ZB 60/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 60/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen und den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. Oktober 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 900,-- € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Ver-\n\nkehrsunfalls vom 4. Juli 2005 in Anspruch. Auf den ursprünglich geltend ge-\n\nmachten Schaden von 3.053,61 € zahlte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversi-\n\ncherer vorgerichtlich 1.859,08 €. Mit seiner Klage hat der Kläger daraufhin zu-\n\nnächst den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 € nebst Zinsen gel-\n\ntend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in \n\nHöhe von 65,-- € zurückgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf \n\ndie Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Ge-\n\nschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,82 €. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer Mitver-\n\nschuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 € zuerkannt und eine Er-\n\nsatzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos-\n\nten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein \n\nKlagebegehren in Höhe des ihm vom Amtsgericht nicht zuerkannten Differenz-\n\nbetrages von 592,72 € sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten \n\nvon 186,82 € weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht er-\n\nreicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen \n\nim Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begrün-\n\ndet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen \n\nsind. \n\n4 \n\na) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember \n\n2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt \n\nseiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die \n\ngeltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender \n\nHauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte \n\nHauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes \n\ngilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren \n\nvorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend ge-\n\nmachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual aus-\n\ngeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. \n\n5 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nvorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver-\n\nfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn \n\ndieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der ma-\n\nteriell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der \n\ner sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung \n\nabhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO \n\ndar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis be-\n\nsteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil \n\nvom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom \n\n15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September \n\n2007 - VI ZB 22/07 - juris Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - \n\naaO). \n\n6 \n\nc) Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa \n\nweil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung be-\n\nschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptfor-\n\nderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung \"emanzipiert\" hat und \n\nes ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.). Entsprechendes gilt für den \n\nvorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten \n\nHauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb \n\nvon vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. \n\n7 \n\n2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, \n\ndass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfah-\n\nren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 592,72 € umfasst, sondern \n\ndurch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den vorprozessual \n\nerledigten Teil der ursprünglichen Gesamtforderung entfallen, auf über 600 € \n\nerhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Görlitz, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 C 850/05 - \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 S 51/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zb-60-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zb-60-07","retrieved":"2026-07-10 19:14:43.741964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-17/vi-zb-60-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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