{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"VI ZB 33/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 33/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin \n\nDiederichsen und den Richter Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kos-\n\nten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n22.065,91 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 23. Februar 2007 un-\n\nter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 22.065,91 € nebst \n\nZinsen zu zahlen. Gegen das am 6. März 2007 zugestellte Urteil hat der Be-\n\nklagte am 4. April 2007 Berufung eingelegt. Mit einem am 8. Mai 2007 einge-\n\ngangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte eine \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung ist \n\nausgeführt, aufgrund des längerfristigen Ausfalls eines Kollegen und der da-\n\ndurch hervorgerufenen Mehrbelastung für den Sachbearbeiter des hiesigen \n\nVerfahrens sowie mehrerer vorrangiger Fristen und unaufschiebbarer Termine \n\nwerde die erstmalige Fristverlängerung dringend benötigt, zumal die bisher ge-\n\nwechselten Schriftsätze einen außergewöhnlich großen Umfang hätten und in-\n\nsoweit eine komplette Durcharbeitung erfolgen müsse. Die Vorsitzende des Be-\n\nrufungsgerichts hat die beantragte Verlängerung mit Verfügung vom 8. Mai \n\n2007 abgelehnt, weil die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang des Fristver-\n\nlängerungsantrages bereits abgelaufen gewesen sei. Daraufhin hat der Beklag-\n\nte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 4. Juni 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag \n\ndes Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des \n\nKlägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es \n\nim Wesentlichen ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten treffe \n\nein - dem Beklagten zurechenbares - Organisationsverschulden, da die Eintra-\n\ngung einer Vorfrist unterblieben sei. Der Beklagte mache nicht geltend, dass \n\ndies etwa versehentlich - entgegen anders lautender Anordnung - unterblieben \n\nsei. Die unterbliebene Notierung der Vorfrist sei auch für die Fristversäumung \n\njedenfalls mitursächlich geworden. \n\n3 \n\nGegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2007 zuge-\n\nstellten Beschluss hat der Beklagte am 14. Juni 2007 Rechtsbeschwerde einge-\n\nlegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 31. August 2007 begründet. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier \n\nII. \n\nmaßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \n\ngeklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-\n\nschieden hat. \n\n5 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklag-\n\nten mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der \n\nBeklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das \n\nVersäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, \n\ndas er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \n\n6 \n\na) Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die \n\nallgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach \n\nmehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies re-\n\ngelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des \n\nFristablaufs noch eine Vorfrist zu notieren. Dies ist in der Rechtsprechung seit \n\nlangem geklärt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - \n\nNJW 2008, 3439, 3440; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW \n\n1994, 2551 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100, \n\njeweils m.w.N.). Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall \n\nvon Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprü-\n\nfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. \n\n7 \n\nb) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei Verletzung der \n\nVerpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in Be-\n\ntracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist ein-\n\ngehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit \n\nder notierten Frist jedoch hätte erkennen können (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - NJW 2002, 443, 444; BGH, Beschluss vom \n\n6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - aaO und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - \n\naaO). \n\n8 \n\nc) Diese Grundsätze werden von der Rechtsbeschwerde zwar nicht in \n\nZweifel gezogen, sie meint jedoch, die \"angeblich\" unterbliebene Notierung ei-\n\nner Vorfrist sei nicht ursächlich für die Fristversäumung gewesen, weil die Akte \n\ndem Prozessbevollmächtigten des Beklagten \"mindestens\" drei Tage vor Ablauf \n\nder von seiner Kanzleiangestellten fehlerhaft auf den 10. Mai 2007 notierten \n\nBerufungsbegründungsfrist vorgelegen habe. Da nach Lage des Einzelfalles \n\nauch eine Vorfrist von vier Tagen ausreichen und der Rechtsanwalt die von sei-\n\nnem Büropersonal notierte Hauptfrist auch noch am Folgetag überprüfen könne \n\n- hier am 8. Mai 2007 - wäre die Berufungsbegründungsfrist auch bei Bestehen \n\neiner entsprechenden Vorfristanordnung bereits abgelaufen gewesen, bevor es \n\nzu einer Überprüfung der Hauptfrist gekommen wäre. \n\n9 \n\nd) Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die \n\nDauer der Vorfrist hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Wo-\n\nche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders be-\n\nmessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR \n\n1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - aaO und vom \n\n25. September 2003 - V ZB 17/03 - aaO). Besondere Umstände für eine kürze-\n\nre Vorfrist sind vorliegend aber nicht dargetan. Der erkennende Senat hat zwar \n\n- worauf sich die Rechtsbeschwerde beruft - in seinem Beschluss vom \n\n5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - (NJW 2000, 365) ausnahmsweise eine Vorfrist \n\nvon vier Tagen vor Ablauf der Hauptfrist als ausreichend erachtet und hierzu \n\nausgeführt, die Dauer der Vorfrist hänge von den Umständen des Einzelfalles \n\nab, insbesondere dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache, daneben \n\nauch von der Arbeitsbelastung im Anwaltsbüro und von dem persönlichen Ar-\n\nbeitsstil des Rechtsanwalts. Der dortige Fall unterscheidet sich jedoch von dem \n\nvorliegenden dadurch, dass die sachbearbeitende Rechtsanwältin aufgrund der \n\nin ihrem Anwaltsbüro bestehenden Übung, eine Vorfrist von vier Tagen einzu-\n\ntragen, mit einer solchen Fristdauer rechnen konnte. Im vorliegenden Fall \n\nmacht der Beklagte eine entsprechende Übung in dem Büro seines damaligen \n\nProzessbevollmächtigten aber gerade nicht geltend, sondern lässt sowohl offen, \n\nob überhaupt eine und ggf. welche Vorfristanordnung bestand als auch, ab \n\nwann seinem Prozessbevollmächtigten die Akten tatsächlich vorgelegen haben. \n\nIm Übrigen spricht die Begründung des (verspäteten) Fristverlängerungsantra-\n\nges, die auf eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten durch den \n\nAusfall eines Kollegen und den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache \n\nverweist, gegen die Annahme, dass unter den Umständen des Streitfalles eine \n\nkürzere Dauer der Vorfrist als eine Woche hätte ausreichen können. Bei Einhal-\n\ntung der üblichen Vorfrist von einer Woche hätte dem Prozessbevollmächtigten \n\ndes Beklagten bei Vorlage der Akten zur Bearbeitung spätestens am Folgetag \n\ndie Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung oblegen, ob das Fristende von \n\nseiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist. Bei ordnungsgemäßer Prü-\n\nfung wäre ihm dann vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 7. Mai 2007 \n\nrechtzeitig aufgefallen, dass die Hauptfrist unrichtig auf den 10. Mai 2007 einge-\n\ntragen war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die unterbliebene No-\n\ntierung der (üblichen) Vorfrist für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlich \n\ngeworden sei, ist deshalb nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\nIm Übrigen muss der Prozessbevollmächtigte bereits bei der Vorlage der \n\n(Hand-)Akten zur Einlegung der Berufung die Berechnung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist kontrollieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB \n\n243/03 - FamRZ 2004, 1183, 1184; vom 15. August 2007 - XII ZB 57/07 - Tz. \n\n10 und vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08 - Umdr. S. 5). \n\n11 \n\n3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das \n\nBerufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n12 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Zoll Wellner \n\n Diederichsen Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rottweil, Entscheidung vom 23.02.2007 - 4 O 35/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 19 U 45/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zb-33-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/vi-zb-33-07","retrieved":"2026-07-10 19:15:20.314467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-17/vi-zb-33-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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