{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"1 StR 37/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 37/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Brandstiftung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 23. April 2008 wird mit der Maßgabe als un-\n\nbegründet verworfen, dass in den Fällen III. 1, 11, 12, 17, 31, 39, \n\n45, 50 und 51 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von jeweils ei-\n\nnem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in 42 \n\nFällen, davon in drei Fällen mit Brandstiftung, und wegen versuchter Sachbe-\n\nschädigung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es \n\nhat weiter bestimmt, dass der Angeklagte vor dem Vollzug der Maßregel „noch \n\nzwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu verbüßen“ hat. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel \n\nersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Urteils; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar \n\n2009 - u.a. - ausgeführt: \n\n„In allen neun Fällen der versuchten Sachbeschädigung (Fall 1, 11, 12, \n\n17, 31, 39, 45, 50 und 51) hat die Strafkammer keine Einzelstrafen ver-\n\nhängt. Der Senat kann hier in entsprechender Anwendung von § 354 \n\nAbs. 1 StPO in jedem Einzelfall das gesetzliche Mindestmaß einer zeitli-\n\nchen Freiheitsstrafe von einem Monat festsetzen (§ 38 Abs. 2 StGB). Die \n\nStrafkammer wollte ersichtlich für alle Taten kurze Freiheitsstrafen ver-\n\nhängen (UA S. 37). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 \n\nStPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR \n\nStPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der festzuset-\n\nzenden Einzelstrafen schließt jegliche Benachteiligung des Beschwerde-\n\nführers aus (§ 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB). Einer Aufhebung der \n\nGesamtfreiheitsstrafe bedarf es hier nicht, weil Auswirkungen auf diese \n\nsicher auszuschließen sind.“ \n\nDem tritt der Senat bei. Die Urteilsgründe sind deshalb dahingehend zu \n\nergänzen, dass in den Fällen III.1, 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51 eine Ein-\n\nzelstrafe von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. \n\nII. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO); insbesondere ist die Anordnung des Vorwegvollzugs eines \n\nTeils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel nicht zu beanstanden. Die Kammer \n\nhat den Vorwegvollzug rechtsfehlerfrei nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB so bemessen, dass nach Erledigung der Maßregel die Möglichkeit \n\nder Halbstrafenentlassung besteht. Dabei hat sie die bis zum Urteilserlass erlit-\n\ntene Untersuchungshaft von knapp zehn Monaten bereits berücksichtigt. Zum \n\njetzigen Zeitpunkt hat sich der Vorwegvollzug zwar durch die von dem Ange-\n\nklagten nach Urteilserlass weiterhin erlittene Untersuchungshaft erledigt. Inso-\n\nfern bedarf es jedoch keiner Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs, da \n\ndie erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Voll-\n\nstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil \n\nanzurechnen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB \n\n§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8). \n\n6 \n\n7 \n\nDer diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts \n\nsteht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 24. Juni 2008 - 4 StR 204/08). \n\nDa das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-\n\ngen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach \n\n§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. \n\nNack Wahl Graf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/1-str-37-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/1-str-37-09","retrieved":"2026-07-10 19:14:04.207906+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-17/1-str-37-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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