{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"IX ZB 158/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1 Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von ande- ren Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 158/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Februar 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nDer Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von ande-\n\nren Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich \n\nder Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen \n\ngemacht hatte. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08 - LG Halle \n\n AG Halle \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 12. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des \n\nweiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag eines Gläubigers, des weiteren Beteiligten zu 1, zu dem ein \n\nEigenantrag des Schuldners verbunden worden ist, wurde über das Vermögen \n\ndes Schuldners am 10. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem \n\ner Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere Be-\n\nteiligte zu 2 haben im Schlusstermin durch Einreichung jeweils voneinander un-\n\nabhängiger Schreiben beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu \n\nversagen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat seinen Antrag darauf gestützt, der \n\nSchuldner habe mehrere Lebensversicherungen und ein Sparkonto bei einer \n\nDirektbank, aus deren Verwertung der Masse insgesamt 1.423,51 € zugeflos-\n\nsen seien, nicht angegeben. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, \n\nder Schuldner habe die Abwicklung mehrerer Insolvenzverfahren, an denen er \n\nals Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen \n\nsei, behindert. Er habe versucht, Masse beiseite zu schaffen. Außerdem habe \n\ner mutwillig eine Marmorabdeckplatte in der Küche seines zwangsversteigerten \n\nWohnhauses beschädigt. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat den Versagungsanträgen stattgegeben, weil \n\nder Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt \n\nhabe. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Entschei-\n\ndung geändert und die Versagungsanträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 sein Begehren auf Versagung der \n\nRestschuldbefreiung weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 \n\nAbs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat \n\ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n4 \n\n1. Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit Versagungsgründen gehört \n\nwerden, die er in seinem im Schlusstermin gestellten Versagungsantrag nicht \n\ngeltend gemacht hat. Wer als Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Rest-\n\nschuldbefreiung zu versagen, macht sich nicht ohne weiteres hilfsweise auch \n\ndie von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachten Gründe zu eigen. \n\n5 \n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse der von \n\nder Rechtsprechung entwickelte Grundsatz Anwendung finden, dass sich eine \n\nPartei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie \n\nihre Position zu stützen geeignet sind, jedenfalls hilfsweise zu eigen macht \n\n(BGH, Urt. v. 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; v. 3. April \n\n2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, \n\nNJW 2006, 63, 65). Im vorliegenden Fall geht es nicht um Beweisergebnisse, \n\nsondern um Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten. \n\n6 \n\nDas Nachschieben einer Begründung ist - auch wenn der Antragsteller \n\nerst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt \n\nhat - unzulässig. Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf an-\n\ndere Gründe stützen, als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGHZ 156, \n\n139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597; \n\nBGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648; BGH, \n\nBeschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323; BGH, Beschl. \n\nv. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; BGH, Beschl. v. 23. Ok-\n\ntober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9). \n\n7 \n\n2. Hinsichtlich der von dem weiteren Beteiligten zu 2 dem Schuldner zur \n\nLast gelegten Zerstörung von Kücheninventar, die als Verschleuderung von \n\nVermögen im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstanden werden könnte, ist \n\ndas Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass ein solches Ver-\n\nhalten nur erheblich ist, wenn die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubi-\n\nger beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Erheblicher Vortrag \n\ndes Antragstellers zu diesem Merkmal fehlt. Grundsatzfragen stellen sich nicht. \n\n8 \n\n3. Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nur erfolgen, wenn sich \n\ndie Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf das eigene Insol-\n\nvenzverfahren des Schuldners ausgewirkt hat (vgl. AG Hamburg ZVI 2007, 209, \n\n210 f; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 112; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO \n\n§ 290 Rn. 20). Gegenteilige Stimmen werden von der Rechtsbeschwerde nicht \n\nnachgewiesen und sind auch nicht ersichtlich. Dass die Verhaltensweisen des \n\nSchuldners, die der weitere Beteiligte zu 2 außerdem zum Anlass für seinen \n\nVersagungsantrag genommen hat, nicht nur die Gesellschaftsinsolvenzen, son-\n\ndern auch das vorliegende Verfahren betroffen haben, ist nicht dargetan. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.01.2007 - 59 IN 1033/03 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 24.06.2008 - 2 T 95/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/ix-zb-158-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/ix-zb-158-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:29.569217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-12/ix-zb-158-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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