{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"XII ZB 101/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGBGB Art. 17 Abs. 3 a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländi- schen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Inter- nationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätz- lich ausreichend, wenn das ausländische Rechtsinstitut einen mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren Ausgleichsmechanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich \"ausländischer\" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorse- hen. b) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 101/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 17 Abs. 3 \n\na) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländi-\nschen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Inter-\nnationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des \nbetreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des \ndeutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätz-\nlich ausreichend, wenn das ausländische Rechtsinstitut einen mit dem \nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren \nAusgleichsmechanismus vorsieht. \n\n Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich \ndeutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene \nSachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren \nAusgleich \"ausländischer\" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorse-\nhen. \n\nb) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von \n\nArt. 17 Abs. 3 EGBGB. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - OLG Bamberg \nAG Würzburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts Bamberg vom 17. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien - beide niederländische Staatsangehörige - streiten um die \n\n\"regelwidrige\" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem \n\nRecht. \n\nDer Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau) haben \n\nam 15. Dezember 1971 in den Niederlanden die Ehe geschlossen. Seit Anfang \n\nder 70er Jahre haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, dort \n\nhat zumindest der Ehemann den Großteil seiner gesetzlichen und betrieblichen \n\nRentenanwartschaften erworben. \n\n3 \n\nAuf den der Ehefrau am 11. Dezember 2003 zugestellten Scheidungsan-\n\ntrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe gemäß Artt. 17 Abs. 1 \n\nSatz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach niederländischem Recht geschieden (in-\n\nsoweit rechtskräftig). Den Antrag der Ehefrau auf \"regelwidrige\" Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht gemäß Art. 17 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 1 EGBGB hat es zurückgewiesen. \n\n4 \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die \n\nEhefrau weiterhin die Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem \n\nRecht. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im \n\nWesentlichen ausgeführt: Der Antrag der Ehefrau auf \"regelwidrige\" Durchfüh-\n\nrung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht könne keinen Erfolg \n\nhaben, weil auch dem eigentlich berufenen niederländischen Sachrecht ein \n\nWertausgleich bekannt sei. Für ein \"Kennen\" im Sinne der Kollisionsnorm \n\nArt. 17 Abs. 3 EGBGB sei dabei keine völlige Übereinstimmung der den Ver-\n\nsorgungsausgleich regelnden ausländischen Vorschriften mit denen des deut-\n\nschen Rechts erforderlich. Ausreichend sei eine Vergleichbarkeit des betreffen-\n\nden Rechtsinstituts mit dem Kernbereich des deutschen Versorgungsaus-\n\ngleichs. Ein Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne liege deshalb \n\nvor, wenn bei Auflösung der Ehe dem einen Ehegatten zu Lasten der Versor-\n\ngung des anderen Ehegatten Anrechte zugewiesen würden, die ihm zumindest \n\neine dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechende \n\neigenständige Alterssicherung in Anknüpfung an die vom Ausgleichspflichtigen \n\nwährend der Ehe erworbenen Anrechte verschafften. Für die Qualifizierung der \n\nausländischen Regelung als Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen \n\nInternationalen Privatrechts genüge es dabei, dass nur ein Teilausgleich be-\n\nstimmter Versorgungen erfolge oder dass nur Anrechte eines bestimmten Si-\n\ncherungssystems in den Ausgleich einbezogen würden. \n\n7 \n\nDas niederländische \"Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungs-\n\nansprüchen bei Scheidung\" erfülle diese Voraussetzungen. Es verschaffe dem \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten eine Altersversorgung mit schuldrechtlichem \n\nAusgleichscharakter, indem die in Art. 1 Abs. 4 benannten Anrechte dem Aus-\n\ngleich zwischen den Eheleuten unterlägen. Der Ehegatte, der während der \n\nEhezeit keine oder geringere Rentenanwartschaften erworben habe, erhalte \n\neinen Anspruch auf Rentenauszahlung in Höhe der Hälfte des ehezeitbezoge-\n\nnen Rentenanteils, der entweder gegenüber der (inländischen) natürlichen bzw. \n\njuristischen Person, welche die Zahlung zu leisten habe, oder aber gegenüber \n\ndem anderen Ehegatten geltend zu machen sei. Der Ausgleich habe Versor-\n\ngungscharakter, weil die Aufteilung der Anrechte unabhängig vom Bedarf bzw. \n\nder Leistungsfähigkeit erfolge und auch der Güterstand der Eheleute unmaß-\n\ngeblich sei. Die niederländische Regelung entspreche damit zumindest dem \n\ndeutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und sei deshalb mit den \n\n§§ 1587 ff. BGB vergleichbar. Dass der Auszahlungsanspruch entweder in dem \n\nZeitpunkt erlösche, in dem das Rentenanrecht des Ausgleichspflichtigen ende, \n\noder aber mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausgleichsberechtigte sterbe, \n\n8 \n\n9 \n\nberühre den Versorgungscharakter der niederländischen Regelung und die da-\n\nmit einhergehende grundsätzliche Vergleichbarkeit mit dem deutschen Versor-\n\ngungsausgleich nicht. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 1587 g BGB erlö-\n\nsche nämlich mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. \n\nSie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 \n\nSatz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die \n\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des \n\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 \n\n- XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen \n\nAufenthalt im Inland haben, folgt nach autonomem Recht die internationale Zu-\n\nständigkeit für die Ehescheidung aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Damit ist \n\nzugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versor-\n\ngungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den \n\nVersorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 \n\n- XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - \n\nFamRZ 1993, 798; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 386). Die Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zu-\n\nständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in \n\nEhesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur \n\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO), die in Art. 3 \n\ndie allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ehescheidung regelt, \n\nsteht dem nicht entgegen. Nach Art. 1 Brüssel IIa-VO unterliegen Scheidungs-\n\nfolgesachen - mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Fälle - und damit auch \n\nder (im Verbund geführte) Versorgungsausgleich nicht dem sachlichen Anwen-\n\ndungsbereich der Verordnung (vgl. Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 606 a \n\nRdn. 43; Breuer Ehe- und Familiensachen in Europa Rdn. 216; Zöller/Geimer \n\nZPO 27. Aufl. Anh. II EG-VO Ehesachen Rdn. 5). \n\n10 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Versor-\n\ngungsausgleich gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB regelwidrig nach deut-\n\nschem Recht durchzuführen, denn nach niederländischem Recht findet ein Ver-\n\nsorgungsausgleich im Sinne dieser Kollisionsnorm nicht statt (a.A. AnwKomm/ \n\nGruber BGB Bd. I Art. 17 EGBGB Rdn. 127; Johannsen/Henrich Eherecht \n\n4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 60; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des famili-\n\nengerichtlichen Verfahrens [2008] Kap. VIII Rdn. 989 ff.; Staudinger/Rehme \n\nBGB [2003] Vorbem. zu §§ 1587-1587 p Rdn. 41; Staudinger/Mankowski BGB \n\n[2003] Art. 17 Rdn. 315 und 332; Erman/Hohloch 12. Aufl. Art. 17 EGBGB \n\nRdn. 60; Klattenhoff FuR 2000, 49, 56; Wagner Versorgungsausgleich mit Aus-\n\nlandsberührung Rdn. 31; zu den damaligen Reformbestrebungen in den Nieder-\n\nlanden vgl. Reinhard Rechtsordnungen mit Versorgungsausgleich [1995] S. 353 \n\nff., 371 f.). \n\n11 \n\na) Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB unterliegt die Schei-\n\ndung dem Recht des Staates, das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist \n\nnach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten \n\nangehören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also \n\nniederländisches Recht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 \n\nHalbs. 1 EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann aber nach dieser Re-\n\ngelung ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines \n\nEhegatten gemäß der Auffangvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (sub-\n\nsidiär) nach deutschem Recht durchzuführen. Dies setzt voraus, dass der ande-\n\nre Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben \n\nhat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils \n\nder Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt \n\n(Satz 2 Nr. 2), und die Durchführung des Wertausgleichs im Hinblick auf die \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (vgl. Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 28/93 - NJW-RR 1994, 322, \n\n323 und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 f.; Finger FF \n\n2002, 154, 157; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 62; Henrich \n\nFamRZ 1986, 841, 852; BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.; für den erweiterten An-\n\nwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach dem geplanten Ge-\n\nsetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, \n\nS. 113). \n\n12 \n\nEin Versorgungsausgleich findet im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 \n\nEGBGB nicht statt, wenn er in dem an sich berufenen Scheidungsstatut nicht \n\nvorgesehen ist oder wenn - bei einer Versorgungsausgleichsregelung im Schei-\n\ndungsstatut - keines der Heimatrechte der Ehegatten ein solches Rechtsinstitut \n\nkennt (Bamberger/Roth/Heiderhoff BGB Art. 17 EGBGB Rdn. 108). Dabei gel-\n\nten für das \"Stattfinden\" dieselben Maßstäbe wie für das \"Kennen\" des Versor-\n\ngungsausgleichs im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 Nr. 2 \n\nEGBGB (so im Ausgangspunkt Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB \n\nRdn. 357; a.A. Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 55). Ein Versorgungsausgleich \n\nfindet also nur dann nicht statt, wenn ihn die betreffende Rechtsordnung nicht \n\nkennt, wenn sie also eine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung für \n\nden Ausgleich von Versorgungsanrechten im Scheidungsfall nicht vorsieht. \n\n13 \n\naa) Der regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EGBGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht \n\ngerechtfertigt und damit unbillig erscheint, wenn der Versorgungsausgleich in \n\nden Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht \n\nkeine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet, auch dann nicht durchgeführt \n\nwerden kann, wenn - wie hier - während der Ehe inländische Versorgungsan-\n\nwartschaften erworben wurden oder wenn eine Verbindung der Ehegatten wäh-\n\nrend ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die den Versorgungsausgleich \n\nkennt (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 64; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 \n\n- XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 \n\nEGBGB Rdn. 355). Für die Beurteilung, ob das ausländische Recht keine be-\n\nfriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet und deshalb subsidiär deutsches \n\nRecht anwendbar ist, soll das ausländische Sachrecht zwar an den (strengen) \n\nWertmaßstäben des inländischen Versorgungsausgleichs gemessen werden. \n\nDas bloße \"Kennen\" eines Wertausgleichs in der ausländischen Versorgungs-\n\nordnung erfordert indessen bereits begrifflich nicht, dass die ausländische Re-\n\ngelung mit dem deutschen Versorgungsausgleich deckungsgleich ist (Klatten-\n\nhoff FuR 2000, 49, 55). Angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten \n\neines Wertausgleichs \n\n(vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB \n\nRdn. 305 ff.) muss das ausländische Recht insbesondere in seiner rechtstech-\n\nnischen Ausgestaltung des Wertausgleichs nicht dem System des deutschen \n\nRechts entsprechen (Kropholler Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 363; Lü-\n\nderitz IPRax 1987, 74, 79; Finger FF 2002, 154, 156). Der Gesetzgeber hat es \n\ndurch die Ausgestaltung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB vielmehr gebilligt, dass die \n\nDurchführung eines Versorgungsausgleichs nach ausländischem Recht bis zu \n\neinem gewissen Umfang hinter den Maßstäben des deutschen Rechts zurück-\n\nbleiben kann \n\n(Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 340; \n\nRahm/Künkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 912). \n\n14 \n\nbb) Das bedeutet zunächst, dass Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht \n\nschon dann anwendbar und ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht \n\ndurchzuführen ist, wenn die ausländische Rechtsordnung einen Versorgungs-\n\nausgleich zwar abstrakt als Institut kennt, dessen einschlägige Tatbestände im \n\nkonkreten Fall aber nicht erfüllt sind (vgl. aber Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, \n\n56; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 362). Denn in diesen Fäl-\n\nlen ist dem ausländischen Recht ein Versorgungsausgleich zwar der Sache \n\nnach bekannt, die Durchführung des Wertausgleichs nach der autonomen \n\nWertentscheidung des ausländischen Rechts aber aufgrund der konkreten Um-\n\nstände des Einzelfalls ausgeschlossen. Eine solche autonome Wertentschei-\n\ndung des ausländischen Rechts wird durch Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht \n\nobsolet. Sie wird vielmehr, wie sich aus der grundsätzlichen Verweisung in \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ergibt, vom deutschen Internationalen Privatrecht \n\nakzeptiert. \n\n15 \n\ncc) Außerdem ist dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \n\nSatz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ein Versorgungsausgleich \n\nim Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts bereits dann materiell \"be-\n\nkannt\", wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentli-\n\nchen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist \n\n(ähnlich Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 870; Finger FF 2002, 154, \n\n156; Lüderitz IPRax 1987, 74, 76; MünchKomm/Winkler-Mohrenfels BGB \n\n4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 219). Die ausländische Regelung muss darauf ge-\n\nrichtet sein, anlässlich der Scheidung die wesentlichen in der Ehezeit erworbe-\n\nnen Versorgungsanrechte unabhängig von Bedürfnis, Leistungsfähigkeit und \n\nGüterstand der Ehegatten angemessen aufzuteilen und dem Ausgleichsberech-\n\ntigten möglichst eigene Ansprüche gegen einen Versorgungsträger zu verschaf-\n\nfen (vgl. zur Zielsetzung des Versorgungsausgleichs nach deutschem \n\nRecht Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 1 \n\nff.; zum geplanten VersAusglG vgl. \n\nBT-Drucks. 16/10146, S. 37 f.). Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den \n\nangemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möch-\n\nte, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht struktu-\n\nrell vergleichbaren Ausgleich \"ausländischer\" (hier also deutscher) Versor-\n\ngungsanrechte vorsehen. \n\n16 \n\nDabei ist es für eine mit dem deutschen Recht im Sinne von Art. 17 \n\nAbs. 3 EGBGB vergleichbare Regelung grundsätzlich ausreichend, wenn das \n\nausländische Sachrecht nur einen dem deutschen schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) entsprechenden Ausgleichsmechanismus \n\nvorsieht (Finger FF 2002, 154, 256; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungs-\n\nrechts Kap. VI Rdn. 336; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 59; \n\nders. FamRZ 1986, 841, 851; Klattenhoff FuR 2000, 49, 55; Rahm/Künkel/ \n\nPaetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. VIII [2008] Rdn. 906; \n\nMüchKomm/Winkler von Mohrenfels IPR Art. 17 EGBGB Rdn. 219; Wick aaO \n\nRdn. 388; a.A. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 327; Staudin-\n\nger/Rehme aaO Vorbem. zu §§ 1587-1587 p Rdn. 40). \n\n17 \n\nDas folgt zum einen daraus, dass auch nach den Maßstäben des deut-\n\nschen Rechts für den angemessenen Ausgleich ausländischer Versorgungsan-\n\nrechte nur der schuldrechtliche Wertausgleich zur Verfügung steht (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 f.; Jo-\n\nhannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 243; BR-Drucks. 16/10144, \n\nS. 113). Deshalb muss im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB eine \n\nausländische Regelung, die deutsche (aus der Sicht der ausländischen Rechts-\n\nordnung also ausländische) Anrechte primär nur einem schuldrechtlichen Wert-\n\nausgleich unterwirft, grundsätzlich als im Kern mit dem deutschen Versor-\n\ngungsausgleich vergleichbar behandelt werden. Zum anderen muss die aus-\n\nländische Regelung auch insoweit als mit dem deutschen Recht vergleichbar \n\nangesehen werden, als sie \"einheimische\" (aus der Sicht der ausländischen \n\nRechtsordnung inländische) Anrechte nicht einem öffentlich-rechtlichen, son-\n\ndern ebenfalls nur einem schuldrechtlichen Ausgleich unterstellt. Insoweit wür-\n\nde der wirksame Ausgleich von Versorgungsanrechten, wie er mit der von \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorgesehenen Anwendung des deutschen Ver-\n\nsorgungsausgleichs erstrebt wird, nicht besser erreicht als von dem nach \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB primär berufenen ausländischen Recht. Das deut-\n\nsche Recht könnte diese - aus seiner Sicht ausländischen - Anrechte ebenfalls \n\nnur schuldrechtlich ausgleichen. \n\n18 \n\nb) Der Versorgungsausgleich nach niederländischem Recht ist aber aus \n\nkollisionsrechtlicher Sicht nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentli-\n\nchen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar; \n\ndeshalb kommt vorliegend aufgrund der vom Ehemann erworbenen inländi-\n\nschen Versorgungsanwartschaften die regelwidrige Anwendung deutschen \n\nRechts in Betracht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB). \n\n19 \n\naa) Mit Wirkung zum 1. Mai 1995 ist in den Niederlanden das Gesetz \n\nüber die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung in Kraft ge-\n\ntreten (\"Wet verevening pensioenrechten bij scheiding\" [WVP]; abgedruckt in \n\nBergman/ Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht \"Niederlande\" S. 173 \n\nff.). Es regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaf-\n\nten bestimmter Privat- oder Betriebspensionskassen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 \n\nbis 6 WVP nach der Scheidung bzw. nach der Trennung von Tisch und Bett \n\n(vgl. Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länder-\n\nbericht Niederlande Rdn. 48 ff.). Beide Ehegatten haben in diesen Fällen ein \n\nhälftiges Recht auf die während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften, \n\nsofern sie einen Ausgleich nicht durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungs-\n\nvereinbarung ausgeschlossen haben. Der Ausgleichsberechtigte erhält aber nur \n\nein vom Inhaber des Anrechts abgeleitetes Recht. Er kann zwar nach Art. 2 \n\nAbs. 2 WVP kraft Gesetzes den Rentenausgleich direkt gegenüber dem priva-\n\nten bzw. betrieblichen Rentenversicherungsträger geltend machen. Auch ist \n\nnach Art. 7 Abs. 2 WVP der an den Ausgleichsberechtigten auszuzahlende Teil \n\nder Rente bzw. des Rentenanspruchs vor Verfügungen des Versorgungsinha-\n\nbers geschützt. Die anteilige Auszahlung der monatlichen Altersrente bleibt \n\naber nach Art. 2 Abs. 3 und 4 WVP grundsätzlich abhängig von dem Rentenan-\n\nspruch des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat (Klüsener FamRBint \n\n2006, 15, 18; Riek/Thöle Ausländisches Familienrecht Niederlande Rdn. 23). \n\nErreicht dieser die Altersgrenze, erhalten beide Ehegatten ihren jeweiligen An-\n\nteil an der Altersrente. Verstirbt der Ehegatte, der die Altersrente aufgebaut hat, \n\nentfällt auch der Anspruch auf Altersrente des anderen Ehegatten, der dann \n\nggf. eine spezielle Hinterbliebenenrente erhält (Rieck/Thöle aaO Niederlande \n\nRdn. 23). Nur wenn die Parteien durch notariellen Ehevertrag oder notariellen \n\nScheidungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung treffen, werden zuguns-\n\nten des Ausgleichsberechtigten statt eines Ausgleichs nach Art. 2 WVP eigene \n\nAnrechte bei dem betreffenden Versorgungsträger begründet, sofern dieser \n\nzustimmt (Art. 5 WVP; vgl. Klüsener FamRBint 2006, 15, 18). Nach Art. 1 \n\nAbs. 8 ist das WVP auch auf ausländische Rentenregelungen anwendbar, so-\n\nfern auf das Ehegüterrecht der Parteien niederländisches Recht anwendbar ist \n\nund diese Rentenregelungen nicht unter Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP fallen. Ein \n\nAusgleichsanspruch besteht hier aber nur gegen den anderen Ehegatten (Klü-\n\nsener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht \n\nNiederlande Rdn. 48 ff.). \n\n20 \n\nDamit ist das niederländische WVP zwar grundsätzlich mit dem in \n\n§ 1587 f ff. BGB geregelten (subsidiären) schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich insoweit vergleichbar, als es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ab-\n\ngeleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger und für den Fall des Vorver-\n\nsterbens des Verpflichteten - sofern die Versorgungsordnung dies vorsieht - \n\neine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Allerdings bleibt die niederländische \n\nRegelung in bestimmten Punkten hinter dem deutschen (schuldrechtlichen) \n\nVersorgungsausgleich zurück. Sie stellt dem Ausgleichsberechtigten für den im \n\nAnwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich \"aus-\n\nländischer\" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte nur einen schwachen \n\nAusgleichsanspruch zur Verfügung: Nach Art. 1 Abs. 8 WVP erhält hier der Be-\n\nrechtigte lediglich einen Anspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten. \n\nDieser Anspruch ist nicht - wie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 a \n\nAbs. 5 VAHRG - gegen das Vorversterben des Pflichtigen gesichert, auch hat \n\nder Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf anteilige Abtretung des gegen \n\nden Versorgungsträger gerichteten Leistungsanspruchs (vgl. § 1587 i BGB). \n\nZudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausländischer Anrechte von der \n\nAnwendbarkeit des niederländischen Güterrechts abhängig. Ein niederländi-\n\nsches Ehepaar, das deutsches Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 \n\nEGBGB), wäre deshalb in Deutschland nach niederländischem Recht zu schei-\n\nden (Art. 17 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne dass inländische (also \n\nniederländische) Versorgungsanrechte nach dem WVP auszugleichen wären. \n\n21 \n\nbb) Ob die schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 \n\nWVP für sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederländischen Rege-\n\nlung als Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne von Art. 17 Abs. 3 \n\nEGBGB spricht, kann dahinstehen. Das niederländische WVP ist jedenfalls des-\n\nhalb nicht mit dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbar, weil es die \n\ngesetzlichen Anrechte nach dem Allgemeinen Altersversicherungsgesetz \n\n(Allgemene ouderdomswet [AOW]; zum Rentensystem in den Niederlanden vgl. \n\nStillich DAngVers. 1999, 40 ff.) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Ver-\n\nsorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen \n\nVerletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann. \n\n22 \n\n(1) Bei der AOW-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte \n\nGrundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgewährung, jedenfalls \n\nbei den in den Niederlanden wohnenden Personen, weder dem Grunde noch \n\nder Höhe nach von einer Beitragszahlung abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771; Klüsner FamRBint \n\n2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande \n\nRdn. 51). In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit \n\nWohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in \n\neinem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr \n\nEinkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staa-\n\nten versichert, die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit \n\ndort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten \n\nzahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (im Jahr 2008 bis \n\njährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) \n\neinen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und \n\nKrankenversicherung) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-\n\nPension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem \n\nSteuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern \n\neinen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter ei-\n\nner Grundversorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen \n\naufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätig-\n\nkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die \n\nHöhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit \n\nab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, \n\ndie abhängig von der Wohnsituation mit einem volldynamischen Festbetrag \n\nbemessen wird (derzeit beläuft sich der monatliche Brutto-Höchstbetrag für Al-\n\nleinstehende auf 1.011,98 €, für Alleinerziehende auf 1.253,50 € und für Verhei-\n\nratete bzw. Zusammenwohnende auf 697,37 € pro Person, jeweils zzgl. Ur-\n\nlaubsgeld; vgl.www.sbv.nl/bedragen). \n\n23 \n\nDas niederländische WVP lässt die gesetzliche AOW-Pension wegen ih-\n\nres Charakters als Volksrente beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt (vgl. \n\nKlüsner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm aaO Länderbericht Nieder-\n\nlande Rdn. 51; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 989). Ehegatten, die \n\ntatsächlich dauernd getrennt leben, gelten nach dem AOW sowohl hinsichtlich \n\nder Beitragszahlung als auch der Rentenberechtigung als unverheiratet. Es \n\nkommt dann zu einer Trennung der \"sozialen Biografien\" der Ehegatten, die \n\njeweils Anspruch auf ihre eigene Rente für Ledige haben. Die Entkoppelung \n\nvon Beiträgen und Leistungen im Rahmen des Volksrentensystems führt dazu, \n\ndass niederländische Ehegatten in der Ehezeit regelmäßig gleich hohe AOW-\n\nAnrechte erwerben und sich ein unterschiedliches Einkommen oder eine Ein-\n\nschränkung der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung auf die Rentenanwart-\n\nschaft nicht auswirkt (Reinhard aaO S. 363). \n\n24 \n\n(2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die niederländische AOW-\n\nPension allerdings trotz ihres Charakters als Grundversorgung gemäß § 1587 \n\nAbs. 1 BGB im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senats-\n\nbeschlüsse vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 und \n\nvom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771 ff.). Das nieder-\n\nländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine \n\nPflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der \n\nVersicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Auf-\n\nenthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich \n\num eine sonstige Rente im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Die nieder-\n\nländische AOW-Pension bleibt im deutschen Versorgungsausgleich auch nicht \n\nnach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Betracht. Sie wird bei bestehender Ver-\n\nsicherungspflicht überwiegend aus Beiträgen finanziert und die Höhe der Pen-\n\nsion ist von den individuellen Versicherungsjahren abhängig. Zwar besteht zwi-\n\nschen der Beitragspflicht und der Rentenleistung kein Zusammenhang, weil \n\nsich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit \n\nbestimmten Prozentsatz der dynamischen Volksrente ergibt. Das kann eine Be-\n\nrücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen, \n\nweil es sich um keine subsidiäre Sozialleistung handelt und auch nach deut-\n\nschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben wer-\n\nden können, deren Höhe allein von der Dauer einer Anrechnungszeit abhängig \n\nist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist \n\n(vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ \n\n2008, 770, 773). \n\n25 \n\n(3) Sind nun beide Ehegatten niederländische Staatsangehörige und ha-\n\nben sie während der Ehezeit ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland gehabt, \n\nwobei ein Ehegatte als Grenzgänger in den Niederlanden und ein Ehegatte in \n\nDeutschland gearbeitet hat, unterliegen nach dem eigentlich berufenen nieder-\n\nländischen Sachrecht (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) \n\ngemäß Art. 1 Abs. 8 WVP im Scheidungsfall die gesetzlichen Rentenanrechte \n\ndes in Deutschland berufstätigen und sozialversicherten Ehegatten dem (nie-\n\nderländischen) Versorgungsausgleich (Klüsener FamRBint 2006, 12, 18), wäh-\n\nrend der in den Niederlanden arbeitende Ehegatte dort sozialversicherungs-\n\npflichtig ist und eine nicht dem Ausgleich unterliegende AOW-Anrechte erwirbt. \n\nDiese ungleiche Behandlung von § 1587 Abs. 1 BGB unterfallenden gesetzli-\n\nchen Rentenanrechten ist dem deutschen Versorgungsausgleich strukturell \n\nfremd. Sie kann zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden ungleichen \n\nVerteilung des in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens führen, in-\n\ndem der ausgleichspflichtige Ehegatte seine \"ausländischen\" (deutschen) ge-\n\nsetzlichen Rentenanrechte grundsätzlich auszugleichen hat, ohne dass hierbei \n\nein ggf. höherer Anspruch des Berechtigten nach dem AOW zu verrechnen wä-\n\nre. \n\n26 \n\n4. Sieht die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene ausländische \n\nRechtsordnung keinen angemessenen Gesamtausgleich aller Anrechte vor, so \n\nist ihr der Versorgungsausgleich insgesamt und nicht etwa nur \"insoweit\" unbe-\n\nkannt, als einzelne Anrechte vom Ausgleich ausgenommen sind (vgl. aber für \n\nausl. Anrechte Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 57 f.; Staudinger/Mankowski \n\naaO Art. 17 EGBGB Rdn. 409; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 910). \n\n27 \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB will den \"regelwidrigen\" Versor-\n\ngungsausgleich nicht auf den Ausgleich einzelner vom ausländischen Recht \n\nnicht ausgeglichener (z.B. deutscher) Anrechte beschränken (Rahm/Künkel/ \n\nPaetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933; Wagner aaO Rdn. 35; a.A. ohne nähere Be-\n\ngründung Palandt/Thorn BGB 68. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 22). Bei der Fas-\n\nsung der Kollisionsnorm hat der Gesetzgeber das Vorhandensein inländischer \n\nAnrechte vielmehr als Anlass für einen umfassenden Wertausgleich angesehen \n\n(vgl. Borth aaO Rdn. 874; Rahm/Künkel/Paetzold aaO VIII Rdn. 933 i.V.m. \n\nFn. 4, der zutreffend auf einen nicht Gesetz gewordenen Vorschlag des Bun-\n\ndesrates hinweist, vgl. BT-Drucks. 10/504, S. 99). Hierfür spricht, dass nach \n\ndem System des Versorgungsausgleichs zunächst eine Gesamtsaldierung aller \n\nehezeitlichen Anrechte zu erfolgen hat und ein Wertausgleich nur in eine Rich-\n\ntung stattfindet; zudem setzt die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. \n\nEGBGB durchzuführende Billigkeitsprüfung eine Gesamtabwägung aller ehe-\n\nzeitlichen Anrechte und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse voraus \n\n(Borth aaO Rdn. 874). Aus diesen Gründen ist auch im Anwendungsbereich \n\nvon Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EGBGB der Versorgungsausgleich nach den \n\ngesamten in der Ehezeit erworbenen Anrechten durchzuführen, selbst wenn nur \n\nwährend eines Teils der Ehezeit ein Ehewirkungsstatut maßgebend war, das \n\nden Versorgungsausgleich kennt (Borth aaO Rdn. 874; Johannsen/Henrich aaO \n\nArt. 17 EGBGB Rdn. 64; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933; Wag-\n\nner aaO Rdn. 35; a.A. AnwKomm/Gruber aaO Bd. I Art. 17 EGBGB Rdn. 154). \n\n28 \n\nAllerdings kann der Ausgleich im Zuge der nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 \n\nletzter Halbs. EGBGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung auf bestimmte - d.h. \n\nauch nur auf inländische - Anrechte beschränkt werden (vgl. Rahm/Künkel/ \n\nPaetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933). Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel \n\nsollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nämlich so flexibel gestaltet werden, dass \n\neine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem \n\nEinzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich \n\nmöglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - \n\nFamRZ 1994, 825, 826). Ob und inwieweit die Durchführung des Wertaus-\n\ngleichs der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht aber unter Berücksichtigung \n\nder Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne auf die in der Billigkeitsklausel \n\ngenannten Anhaltspunkte beschränkt zu sein (Senatsbeschluss vom 10. No-\n\nvember 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419). \n\n29 \n\n5. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen blei-\n\nben, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für eine re-\n\ngelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 \n\nNr. 1 EGBGB verneint hat. Das Verfahren war an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückzuverweisen, damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien \n\nermittelt und den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchführt, so-\n\nweit dies im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch \n\nwährend der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit widerspricht \n\n(Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB). \n\nHahne \n\nFrau Richterin am Bundesgerichtshof \nWeber-Monecke ist krankheitsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 2 F 1745/03 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 7 UF 292/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/xii-zb-101-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":47},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/xii-zb-101-05","retrieved":"2026-07-10 19:11:45.499511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-11/xii-zb-101-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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