{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"Xa ZB 24/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 25 Abs. 4 Niederlegung der Inlandsvertretung Die Regelung des § 25 Abs. 4 PatG erfasst nur solche Fälle, in denen den (auswärtigen) Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG die Obliegenheit trifft, ei- nen Inlandsvertreter zu bestellen. PatG § 74 Abs. 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts setzt in Nebenver- fahren (hier: Antrag auf Löschung eines Vertreters im Patentregister) nicht vor- aus, dass der Beschwerdeführer Verfahrensbeteiligter im Hauptverfahren ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZB 24/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nPatG § 25 Abs. 4 \n\nNiederlegung der Inlandsvertretung \n\nDie Regelung des § 25 Abs. 4 PatG erfasst nur solche Fälle, in denen den \n(auswärtigen) Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG die Obliegenheit trifft, ei-\nnen Inlandsvertreter zu bestellen. \n\nPatG § 74 Abs. 1 \n\nDie Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts setzt in Nebenver-\nfahren (hier: Antrag auf Löschung eines Vertreters im Patentregister) nicht vor-\naus, dass der Beschwerdeführer Verfahrensbeteiligter im Hauptverfahren ist. \n\nBGH, Beschl. v. 11. Februar 2009 - Xa ZB 24/07 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 \n\ndurch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen, Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss \n\ndes 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeits-\n\nsenats) des Bundespatentgerichts vom 19. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird \n\nauf 5.000 EUR festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragsteller haben zu dem mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patent 648 136 dem Deutschen Patent- \n\nund Markenamt (nachfolgend: Amt) im November 2003 angezeigt, dass sie als \n\nVertreter der auf der im Kronbesitz Insel Man ansässigen Patentinhaberin auf-\n\ntreten. Im Mai 2005 haben sie erklärt, dass sie die Vertretung niederlegen. An-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nschließend haben sie die Löschung der Vertreterangabe im Patentregister be-\n\nantragt. Die Patentabteilung des Amts hat den Antrag der Vertreter zurückge-\n\nwiesen. Die Beschwerde der Antragsteller hiergegen ist erfolglos geblieben \n\n(Beschluss veröffentlicht in BlPMZ 2007, 421). Mit ihrer zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde beantragen die Antragsteller, unter Aufhebung des angefochtenen \n\nBeschlusses dem Antrag auf Löschung der Vertreterangaben stattzugeben, \n\nhilfsweise, die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und wirksam ein-\n\ngelegt. \n\n1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Ver-\n\ntreter eines am Ausgangsverfahren Beteiligten grundsätzlich nicht selbst Ver-\n\nfahrensbeteiligter im Sinn des § 74 Abs. 1 PatG ist (vgl. hierzu BPatGE 17, 14, \n\n15 = BlPMZ 1975, 145; BPatG BlPMZ 1995, 256; Schäfers in Benkard, PatG \n\nGebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 3 zu § 74 PatG; Keukenschrijver in Busse, PatG, \n\n6. Aufl. 2003, Rdn. 4 zu § 74 PatG), denn an dem Nebenverfahren über die \n\nVertreterlöschung, das die Antragsteller selbst in Lauf gesetzt haben, sind sie \n\nformell beteiligt (vgl. Busse, aaO Rdn. 6, 14; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl. 2005, \n\nRdn. 2 zu § 74 PatG). Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts \n\nsetzt in Nebenverfahren wie dem vorliegenden nicht voraus, dass der Be-\n\nschwerdeführer Verfahrensbeteiligter im Hauptverfahren ist. \n\n4 \n\n2. Die Antragsteller sind durch die Entscheidungen des Amts wie des \n\nBundespatentgerichts auch jedenfalls in formeller Hinsicht beschwert, weil ih-\n\nrem Begehren nicht stattgegeben wurde. Daneben sind sie aus den in dem \n\n(nicht rechtskräftigen) Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2008 - 24 W (pat) 97/07 (GRUR 2009, 188) genannten Gründen auch materiell \n\nbeschwert, wie dies das Beschwerdegericht ebenfalls angenommen hat. \n\nIII. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. \n\n1. Dem Hauptantrag muss allerdings schon deshalb der Erfolg versagt \n\nbleiben, weil das geltende Verfahrensrecht eine stattgebende Sachentschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zulässt. \n\n2. Mit dem Hilfsantrag hat die Rechtsbeschwerde dagegen Erfolg. \n\na) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Vermerk der An-\n\ntragsteller als Inlandsvertreter im Patentregister nach § 30 Abs. 1 Satz 1 PatG \n\nzu Recht bestehe, weil sich die Antragsteller nach § 25 Abs. 1 als Vertreter be-\n\nstellt hätten und eine Löschung nur erfolgen könne, wenn eine Änderung dem \n\nAmt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG nachgewiesen werde. Nach § 30 Abs. 3 \n\nSatz 2 PatG bleibe demgemäß der frühere Vertreter nach Maßgabe des Pa-\n\ntentgesetzes verpflichtet. Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Vertreterbe-\n\nstellung werde nach § 25 Abs. 4 PatG erst wirksam, wenn sowohl die Beendi-\n\ngung des Vertretungsverhältnisses als auch die Bestellung eines anderen Ver-\n\ntreters gegenüber dem Amt angezeigt würden. Da die Bestellung eines ande-\n\nren Vertreters nicht erfolgt sei, sei die Beendigung der Vertretung nicht wirksam \n\ngeworden, sie könne deshalb auch nicht im Register vermerkt werden. Dabei \n\nsei die Bestimmung des § 25 Abs. 4 PatG entgegen der Auffassung der An-\n\ntragsteller nicht nur auf laufende Verfahren bezüglich des Schutzrechts an-\n\nwendbar, sondern auf das Schutzrecht während seiner gesamten Laufzeit. § 25 \n\nAbs. 4 PatG unterscheide nämlich nicht nach verschiedenen Stadien des \n\nSchutzrechts, sondern sei unabhängig davon anwendbar, ob bestimmte Ver-\n\nfahrensabschnitte abgeschlossen seien. Nach Sinn und Zweck der Regelung \n\n(wie auch der wortgleichen Regelung in § 96 MarkenG) solle gewährleistet \n\nwerden, dass förmliche Zustellungen, die etwa nach § 23 Abs. 4 PatG, § 64 \n\nPatG oder nach § 130 PatG sowie bei gegen das Schutzrecht gerichteten Ver-\n\nfahren wie dem Nichtigkeitsverfahren erforderlich seien, effizient durchgeführt \n\nwerden könnten. Werde die Löschung des Inlandsvertreters ohne gleichzeitige \n\nEintragung eines Nachfolgers zugelassen, so führe das zur Notwendigkeit von \n\nAuslandszustellungen bei gleichzeitiger Unzulässigkeit der Verfahrenshandlun-\n\ngen des nicht vertretenen auswärtigen Beteiligten. Die mit der Regelung ver-\n\nbundenen Auswirkungen seien für den Inlandsvertreter nach Beendigung des \n\nMandatsverhältnisses nicht so weitgehend, dass sie zu einem Grundrechtsver-\n\nstoß führten. \n\n9 \n\nb) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht. Dass die feh-\n\nlende Bestellung eines neuen Inlandsvertreters der Löschung der bisherigen \n\nInlandsvertreter entgegensteht, kann entgegen der Auffassung des Beschwer-\n\ndegerichts nicht bejaht werden. \n\n10 \n\naa) Bei der Bestellung eines Inlandsvertreters durch den Patentinhaber \n\nnach § 25 Abs. 1 PatG handelt es sich zunächst nicht um eine Dritten oder \n\nauch dem Amt gegenüber bestehende Rechtspflicht, sondern um eine Oblie-\n\ngenheit, deren Nichtbeachtung einzig denjenigen trifft, der gehalten ist, den \n\nVertreter zu bestellen (vgl. BGHZ 3, 46, 49). \n\n11 \n\nbb) § 25 Abs. 4 PatG sieht ebenso wie die parallele Bestimmung des \n\n§ 96 Abs. 4 MarkenG vor, dass die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-\n\nlung eines Vertreters nach § 25 Abs. 1 PatG erst dann wirksam wird, wenn so-\n\nwohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters ge-\n\ngenüber dem Patentamt (oder, hier nicht von Interesse, gegenüber dem Pa-\n\ntentgericht) angezeigt wird. Ein etwa bestellter Vertreter wird im Patentregister \n\nangegeben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 PatG). Die Änderung in der Person des Vertre-\n\nters wird im Patentregister vermerkt, wenn sie dem Amt nachgewiesen wird \n\n(§ 30 Abs. 3 Satz 1 PatG). Die beantragte Löschung der Antragsteller als Ver-\n\ntreter im Patentregister kommt demnach nur dann in Betracht, wenn deren \n\nMandatsniederlegung wirksam erklärt worden ist. Das wäre indessen ausge-\n\nschlossen, soweit die Bestimmung des § 25 Abs. 4 PatG einem Wirksamwer-\n\nden der Mandatsniederlegung entgegenstehen sollte, wie dies die angefochte-\n\nne Entscheidung annimmt. \n\n12 \n\ncc) Die Patentinhaberin ist auf Grund ihres Sitzes ohne weiteres der Re-\n\ngelung in § 25 PatG unterworfen. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht \n\nin Zweifel. \n\n13 \n\ndd) Solange gegen den Patentinhaber gerichtete Verfahren andauern, \n\nkommt die Regelung in § 25 Abs. 4 PatG ohne Weiteres zur Anwendung, so \n\ndass die Beendigung der rechtsgeschäftlichen Vertretung in solchen Fällen erst \n\nwirksam wird, wenn die Bestellung eines anderen Vertreters dem Amt ange-\n\nzeigt wird. Gleiches gilt bei Durchführung eines Widerrufs- oder Beschrän-\n\nkungsverfahrens, das der Patentinhaber einleiten kann (§ 64 PatG). Nachdem \n\ngegen eine Anwendung der Bestimmung in solchen Fällen von der Rechtsbe-\n\nschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden, ist vorlie-\n\ngend nur zu entscheiden, ob das Fortwirken der rechtsgeschäftlichen Vertre-\n\ntung bis zur Bestellung eines neuen Vertreters auch dann von der Bestimmung \n\ngedeckt ist, wenn gegenwärtig ein Verfahren nicht anhängig ist. Dies ist zu ver-\n\nneinen: \n\n14 \n\n(1) Schon nach ihrer systematischen Stellung setzt die Regelung voraus, \n\ndass der Vertreter ein solcher nach § 25 Abs. 1 PatG ist, d.h., dass die Vertre-\n\ntung nach dieser Bestimmung erforderlich ist, um an einem im Patentgesetz \n\ngeregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht teilzunehmen \n\noder um Rechte aus einem Patent geltend zu machen. Danach kann der Pa-\n\ntentinhaber eines europäischen Patents etwa an einem gegen dieses Patent \n\ngerichteten Nichtigkeitsverfahren, bei einem Zwangslizenzverfahren, das die-\n\nses Patent betrifft, oder zur Geltendmachung von Rechten aus dem Patent nur \n\ndann wirksam handeln, wenn er einen Inlandsvertreter bestellt hat. \n\n15 \n\n(2) Die bloße Innehabung eines auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland wirksamen (europäischen) Patents füllt die Voraussetzungen \n\ndes § 25 Abs. 1 PatG dagegen nicht aus. Sie stellt insbesondere keine Teil-\n\nnahme an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren dar. Dies gilt selbst \n\ndann, wenn man verschiedene, in anderen Gesetzen als dem Patentgesetz zu \n\nLasten des Patentinhabers normierte Obliegenheiten (Gebührenzahlung; Ein-\n\nreichung von Übersetzungen) als sich aus dem Patentgesetz ergebend anse-\n\nhen wollte, denn weder die Gebührenzahlung noch die Einreichung von Über-\n\nsetzungen eröffnen ein Verfahren in diesem Sinn. \n\n16 \n\n(3) Der in der Mitteilung Nr. 9/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- \n\nund Markenamts (veröffentlicht in BlPMZ 2005, 41) wie in dem angefochtenen \n\nBeschluss geäußerten Auffassung, dass die Regelung in Absatz 4 auch nach \n\nder Patenterteilung gelte, um sicherzustellen, dass im Verfahren vor dem Amt \n\nniemals eine Auslandszustellung zu erfolgen habe, vermag der Senat hiernach \n\nnicht in vollem Umfang beizutreten. Der Auswärtige bedarf nicht immer und \n\nunter allen Umständen eines Inlandsvertreters (BGHZ 121, 58, 63 f. - Zustel-\n\nlungswesen). Wenn ein Verfahren im Sinn des § 25 Abs. 1 PatG nicht anhängig \n\nist, und solange der Patentinhaber Rechte aus dem Patent nicht geltend macht, \n\nfehlt die entscheidende Voraussetzung für eine Anwendung von Absatz 4 der \n\nBestimmung (ebenso zum Markenrecht BPatG, Beschl. v. 5.8.2008, aaO; krit. \n\nzur angefochtenen Entscheidung auch Rudloff-Schäffer in Schulte, PatG, \n\n8. Aufl. 2008, Rdn. 43 zu § 25). Das gilt trotz der Unterschiede in der möglichen \n\nLaufzeit von Patent und Markenschutz im Patentrecht nicht anders als im Mar-\n\nkenrecht. \n\n17 \n\n(4) Auch Sinn und Zweck der Regelungen über den Inlandsvertreter ge-\n\nbieten keine abweichende Auslegung der Bestimmung. Die Regelung folgt der \n\nin § 96 MarkenG (vgl. Begr. BT-Drucks. 14/6203, auch in BlPMZ 2002, 36, 53). \n\nDanach war eine Angleichung an die Regelung in § 87 ZPO vorgesehen. Diese \n\ngilt jedoch nur insoweit, als ein Verfahren anhängig ist, und demnach für einen \n\nin der Regel überschaubaren Zeitraum. Einer Übertragung auf die gesamte \n\nLaufdauer eines Patents (und erst recht eine zeitlich unbeschränkt denkbare \n\nMarke) steht schon entgegen, dass damit keine Angleichung an die zivilprozes-\n\nsuale Regelung erfolgte, sondern über diese weit hinausgegangen würde (so \n\nauch für das Markenrecht BPatG, Beschl. v. 5.8.2008, aaO). \n\n18 \n\n(5) Die Abwägung der Interessen von Behörden und Gerichten an einem \n\nmöglichst reibungslosen Verfahrensablauf mit dem Interesse der Angehörigen \n\nder rechtsberatenden Berufe spricht jedenfalls nicht eindeutig für eine abwei-\n\nchende Auslegung der Bestimmung des § 25 Abs. 4 PatG. Die Bedeutung der \n\nin Frage stehenden Regelung wird durch die vorliegende Entscheidung nicht \n\nausgehöhlt. Will der auswärtige Patentinhaber selbst Rechte aus dem Patent \n\ngeltend machen, so bedarf er zwingend eines Inlandsvertreters. Handlungen, \n\ndie er vornimmt, ohne einen solchen bestellt zu haben, leiden an einem unbe-\n\nhebbaren Mangel (vgl. Schwendy in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 44 zu \n\n§ 25). Verfahren vor dem Amt nach dem Patentgesetz kann er, ohne einen In-\n\nlandsvertreter bestellt zu haben, nicht einleiten. Auf der anderen Seite stellt es \n\nfür den Vertreter auch unter denkbaren Haftungsgesichtspunkten durchaus ei-\n\nne gewisse Belastung dar, über möglicherweise längere Zeit außerhalb eines \n\nanhängigen Verfahrens in gewissem Umfang an der Wahrnehmung der Inte-\n\nressen des Patentinhabers festgehalten zu werden. \n\n19 \n\n(6) Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der im Register eingetragene Pa-\n\ntentinhaber notwendigerweise als Beklagter zu beteiligen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 \n\nPatG). Ist hier ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Klage dem beklagten, im \n\nRegister eingetragenen Patentinhaber selbst zuzustellen. Die Zustellung an \n\nBeklagte, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben, richtet sich im Pa-\n\ntentnichtigkeitsverfahren wie in allen Verfahren vor dem Bundespatentgericht \n\nnach der Zivilprozessordnung (vgl. § 127 Abs. 2 PatG). Dabei sind nur bei der \n\nersten Zustellung die Vorschriften über die Auslandszustellung (§ 183 ZPO) zu \n\nbeachten; weitere Zustellungen können an den dann nach Anordnung durch \n\ndas Gericht zu bestellenden Zustellungsbevollmächtigten oder durch Aufgabe \n\nzur Post erfolgen (§ 184 ZPO). Die Notwendigkeit der Zustellung des verfah-\n\nrenseinleitenden Schriftsatzes im Ausland nach § 183 ZPO kann zwar im Ein-\n\nzelfall für das Patentgericht eine Erschwerung gegenüber der Inlandszustellung \n\nan den Inlandsvertreter bedeuten. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der \n\nPatentinhaber - ohne hierzu nach § 25 Abs. 1 PatG verpflichtet zu sein - einen \n\nInlandsvertreter benannt hat. Mit der Löschung des Inlandsvertreters im Patent-\n\nregister wird mithin nur die Lage wiederhergestellt, die ohnehin bestanden hät-\n\nte, wenn der Patentinhaber einen Inlandsvertreter von Anfang an nicht bestellt \n\nhätte. Damit besteht aber auch keine Grundlage dafür, in der Nichtbestellung \n\neines Inlandsvertreters für sich eine Obliegenheitsverletzung zu sehen, die es \n\nrechtfertigen könnte, bereits an sie die Rechtsfolge des § 25 Abs. 4 PatG zu \n\nknüpfen. \n\n20 \n\n(7) Dem auswärtigen Patentinhaber steht es allerdings frei, auch in den \n\nFällen, in denen ihn mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 \n\nPatG nicht die Obliegenheit trifft, einen Inlandsvertreter zu bestellen, zum Ein-\n\ntrag im Patentregister einen Inlandsvertreter anzugeben. Das folgt schon dar-\n\naus, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 PatG die Eintragung eines \"etwa\" bestellten Ver-\n\ntreters vorsieht, ohne zugleich darauf abzustellen, dass dessen Bestellung im \n\nSinn des § 25 Abs. 1 PatG notwendig war, um an einem im Patentgesetz gere-\n\ngelten Verfahren teilzunehmen oder um Rechte aus dem Patent geltend zu \n\nmachen. \n\n21 \n\n(8) Auf die Löschung einer Vertreterangabe im Patentregister ist § 25 \n\nAbs. 4 PatG hiernach nur anzuwenden, soweit die Vertreterbestellung nach \n\n§ 25 Abs. 1 PatG im Sinn einer Obliegenheit des Patentinhabers notwendig \n\nwar. Eine solche Notwendigkeit wird durch die bloße Innehabung eines Patents \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht begründet; dies \n\ngilt insbesondere auch für europäische Patente, an deren Erteilung das Deut-\n\nsche Patent- und Markenamt grundsätzlich nicht beteiligt ist. Tritt dagegen spä-\n\nter ein Verfahren hinzu, in dem der Patentinhaber nur handlungsfähig ist, wenn \n\ner einen Inlandsvertreter bestellt, wirkt § 25 Abs. 4 PatG als Sperre gegen die \n\nLöschung des Inlandsvertreters, solange das Verfahren andauert und die Vor-\n\naussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Dass dies der Fall wäre, \n\nergibt sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht. \n\n22 \n\nc) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der vorstehend auf-\n\ngezeigten Grundsätze neu über die Beschwerde zu befinden haben. \n\n23 \n\nIV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich an-\n\ngesehen. \n\nMeier-Beck \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\nAchilles \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.04.2007 - 10 W(pat) 56/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/xa-zb-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":22},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/xa-zb-24-07","retrieved":"2026-07-10 19:13:52.605469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-11/xa-zb-24-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Xa. 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