{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"IV ZB 26/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 26/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 11. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Se-\n\nnats des Kammergerichts vom 7. Mai 2008 wird auf Kos-\n\nten des Klägers verworfen. \n\nBeschwerdewert: 525.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung. Der \n\nunter dem 17. März 2008 gefertigte Schriftsatz, der den Antrag zur Ver-\n\nlängerung der Frist für die Begründung der Berufung gegen das dem \n\nKläger am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil enthielt, ist bei dem Kam-\n\nmergericht per Telefax erst am 18. März 2008 eingegangen. Nach einem \n\nentsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten Ver-\n\nlängerungsantrag, der beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n\n25. März 2008 eingegangen ist, hat der Kläger mit einem am 2. April \n\n2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt und zugleich eine Berufungsbegründung vorgelegt. \n\n2 \n\n1. Die Fristversäumnis wird damit begründet, dass der Schriftsatz \n\nmit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zwar \n\nam 17. März 2008, also am letzten Tag der Frist, gefertigt und dann in \n\neine für den Postausgang von mit Telefax zu übermittelnden Schreiben \n\nvorgesehene Mappe gelegt worden sei. Die für den Postausgang verant-\n\nwortliche Büroleiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe die \n\nin dieser Mappe gesammelten Schriftstücke am selben Tag gegen \n\n14.30 Uhr versandt, hierbei aber aus nicht mehr vollständig aufklärbaren \n\nGründen den Fristverlängerungsantrag übersehen. Gleichwohl habe sie \n\nim weiteren Verlauf des Nachmittags die Frage des Klägervertreters, ob \n\nder Fristverlängerungsantrag per Telefax an das Berufungsgericht über-\n\nmittelt worden sei, bejaht. Da der Klägervertreter keine Veranlassung \n\ngehabt habe, den Angaben seiner gut ausgebildeten und bis dahin stets \n\nverlässlich arbeitenden Büroleiterin zu misstrauen, habe er die Löschung \n\nder Berufungsbegründungsfrist veranlasst. Der Ablauf dieser Frist war \n\nmit dem 17. März 2008 zuvor ordnungsgemäß sowohl in dem elektroni-\n\nschen als auch in dem normalen Fristenkalender notiert worden. In der \n\nKanzlei des Prozessbevollmächtigten habe die allgemeine und regelmä-\n\nßig auf ihre Einhaltung überprüfte Anweisung bestanden, bei Übermitt-\n\nlung eines Schriftstücks per Telefax die Telefax-Nummer des Empfän-\n\ngers sowohl nach ihrer Eingabe als auch anhand der Sendebestätigung \n\nzu überprüfen und ferner an Hand von Sendeprotokoll und Empfangsbes-\n\ntätigung zu kontrollieren, ob die Übermittlung korrekt und vollständig er-\n\nfolgt sei. Der Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverlängerung sei erst \n\nam darauf folgenden Tag in der Ausgangsmappe für Telefax-Schreiben \n\naufgefunden worden. \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-\n\ngewiesen, weil der Kläger ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-\n\ndes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis \n\nnicht ausgeräumt habe. Da der Klägervertreter selbst die Löschung der \n\nnotierten Frist veranlasst habe, hätte er sich zuvor auch selbst anhand \n\nvon Sendebericht oder Eingangsbestätigung von der ordnungsgemäßen \n\nAbsendung per Telefax überzeugen müssen. Die vorzeitige Löschung \n\nder Frist habe also die rechtzeitige Aufdeckung des fehlenden Versands \n\nbei der gebotenen Kontrolle der offenen Fristen am Ende der Bürotätig-\n\nkeit am 17. März 2008 und damit die fristwahrende Absendung des \n\nSchriftsatzes verhindert. Wegen der Gefahr von Erinnerungsfehlern hätte \n\nsich der Klägervertreter auch nicht auf die Angaben seiner ansonsten \n\nzuverlässigen Büroleiterin verlassen dürfen; dadurch sei die tatsächlich \n\nmögliche Ausgangskontrolle durch ein unnötiges zusätzliches Risiko be-\n\nlastet worden. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung i.S. des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hier nicht erforderlich. Die \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfahrensgrundrech-\n\nte des Klägers, namentlich nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), den Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 \n\nAbs. 1 GG) oder auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. \n\nmit dem Rechtsstaatsprinzip). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n2. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist \n\nfür die Berufung einzuhalten (§§ 233, 520 Abs. 2 ZPO). Sein Prozessbe-\n\nvollmächtigter hat diese Frist versäumt; dessen Verschulden muss sich \n\nder Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. \n\nDarauf, ob die in der Kanzlei des Klägervertreters insoweit prakti-\n\nzierte Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung gene-\n\nrell genügte (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW \n\n2006, 1519 unter III 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2000 \n\n- IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 unter II 1 b und vom 20. Dezember 2006 \n\n- IV ZB 25/06 - FamRZ 2007, 1637 unter II 2 c, jeweils m.w.N.), kommt \n\nes im Streitfall nicht an. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\nhat schuldhaft in das in seiner Kanzlei praktizierte System der Aus-\n\ngangskontrolle eingegriffen und damit die Fristversäumung verursacht. \n\nEr hat die Löschung der Frist im Kalender hier selbst veranlasst, ohne \n\nsich von der ordnungsgemäßen Absendung des Telefax-Schreibens zu \n\nüberzeugen. Dies begründet ebenso ein eigenes Verschulden des Pro-\n\nzessbevollmächtigten wie der Umstand, dass sich dieser auf die von sei-\n\nner Büroleiterin auf Nachfrage erteilte Auskunft über die - angebliche - \n\nAbsendung des Telefax verließ. Der Rechtsanwalt kann zwar die Aus-\n\ngangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht \n\nsie nicht selbst vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII \n\nZB 19/94 - NJW 1995, 2105 unter II 2). Übernimmt er sie aber im Einzel-\n\nfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Kontrolle Sorge tragen \n\n(BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO unter III 2). \n\n8 \n\nHier hat er sich bei seiner Bürovorsteherin gezielt nach der Absen-\n\ndung des betreffenden Schriftsatzes erkundigt und sodann die Löschung \n\nder entsprechenden Frist selbst veranlasst. Er hätte sich jedoch zuvor \n\nKlarheit darüber verschaffen müssen, ob ein ordnungsgemäßes Sende-\n\nprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorlagen. Schon insoweit war \n\nseine Ausgangskontrolle unzureichend. Auch auf die Auskunft seiner Bü-\n\nrovorsteherin hätte er sich nicht ohne weiteres verlassen dürfen, zumal \n\ner sich nicht sicher sein konnte, dass diese sich zuverlässig an die be-\n\nreits länger zurückliegende (vermeintliche) Absendung erinnern würde \n\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO). Die insoweit ge-\n\nbotene eigene Kontrolle hätte die vorzeitige Löschung der Frist verhin-\n\ndert und bei der weisungsgemäßen Überprüfung am Ende der Bürostun-\n\nden die noch rechtzeitige Absendung des Verlängerungsantrags per Te-\n\nlefax ermöglicht. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2008 - 35 O 15/07 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2008 - 23 U 41/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/iv-zb-26-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/iv-zb-26-08","retrieved":"2026-07-10 19:13:15.556096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-11/iv-zb-26-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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