{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"5 StR 13/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Februar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 17. September 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-\n\nwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer \n\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. \n\n1. Die eine Maßregel gemäß § 64 StGB betreffenden Erwägungen hal-\n\nten der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat zwar der – freilich nicht im Blick auf allfälliges \n\nVerteidigungsverhalten kritisch überprüften – Selbsteinschätzung des Ange-\n\nklagten folgend (UA S. 8) festgestellt, dass der Angeklagte „inzwischen seit \n\neiniger Zeit seine Abhängigkeit von harten Drogen überwunden hat“, und \n\nkonnte sich zudem auf das Ergebnis einer Blutanalyse stützen, die keine \n\nNachweise von harten Drogen erbracht hat. Diese Umstände konnten das \n\nLandgericht aber nicht von der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung \n\nentbinden (vgl. BGHSt 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; BGH, Beschluss vom \n\n14. Juni 2005 – 5 StR 214/05), die sich aus den fehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen ergebenden massiven Hinweise auf eine wenigstens weiter be-\n\nstehende Drogenabhängigkeit auch ohne aktuellen Konsum harter Drogen \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 2 StR 212/03; Fischer, StGB \n\n56. Aufl. § 64 Rdn. 7) in Erwägung zu ziehen. \n\n4 \n\nDer Lebensweg des Angeklagten, Sohn an den Folgen ihrer Sucht \n\nmittlerweile verstorbener Drogenabhängiger, spiegelt eine klassische Dro-\n\ngenkarriere. Der Angeklagte hat seit Erreichen der Strafmündigkeit ohne Un-\n\nterbrechung und ohne Beeindruckung durch den Jugendstrafvollzug Raub- \n\nund Diebstahlstaten begangen, um – wie es das Landgericht hinsichtlich der \n\nletzten einschlägigen Verurteilung ausdrücklich dargelegt hat – durch Ver-\n\nwertung der Beute seine Drogensucht befriedigen zu können. Noch während \n\nseiner letzten Haftzeit hatte der Angeklagte Umgang mit Betäubungsmitteln \n\nund wurde wegen deren unerlaubten Besitzes verurteilt. Die auf § 35 BtMG \n\nabhebenden Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin gingen An-\n\nfang 2007 noch von einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des \n\nAngeklagten aus, wie auch dieser selbst nach seiner Haftentlassung am \n\n5. Juni 2008. Anders lässt sich die gegen den Angeklagten bei Entlassung \n\naus dem Jugendstrafvollzug erhobene Forderung, eine Drogenentwöhnungs-\n\ntherapie zu absolvieren, nicht verstehen. Zur Tatzeit stand der Angeklagte \n\nmit über 2 ‰ BAK unter Alkohol und unter dem Einfluss von Cannabinoiden. \n\nAll dies hätte zu einer vertieften Prüfung des Bestehens einer Drogenabhän-\n\ngigkeit genötigt. \n\n5 \n\nEs tritt hinzu, dass sich eine Bewertung der verfahrensgegenständli-\n\nchen Tat als Fortsetzung der vom Angeklagten früher betriebenen Beschaf-\n\nfungskriminalität nahezu aufdrängt. Der Angeklagte hat ein schwerwiegen-\n\ndes, mit einem hohen strafrechtlichen Risiko verbundenes Verbrechen be-\n\ngangen, um eine nach den Tatumständen offensichtlich nur geringe Beute \n\nerzielen zu können, die indes ausgereicht hätte, in geringem Umfang Betäu-\n\nbungsmittel zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 \n\n– 5 StR 214/05). \n\n6 \n\n2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe niedriger \n\nausgefallen wäre, falls eine Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte (vgl. BGH \n\nbei Dallinger MDR 1974, 544; BGH NStZ 1992, 381; BGH, Beschluss vom \n\n14. Juni 2005 – 5 StR 214/05). Die Strafe ist zumal angesichts des geringen \n\nUmfangs der Beute und der vergleichsweise harmlosen Art des Waffenein-\n\nsatzes trotz Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB eher hoch bemessen. Mit \n\nHilfe des nach § 246a StPO zwingend zu hörenden Sachverständigen wird \n\ndas neue Tatgericht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 \n\nStGB neu zu prüfen haben. Die bislang in diesem Zusammenhang herange-\n\nzogenen psychodiagnostischen Kriterien erscheinen wenig überzeugend. \n\nBasdorf Brause Schneider \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/5-str-13-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/5-str-13-09","retrieved":"2026-07-10 19:14:17.155818+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-11/5-str-13-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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