{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"4 StR 391/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 391/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- \n rung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 4. April 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht Saarbrücken hat gegen den Verurteilten die nachträgli-\n\nche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB \n\nangeordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und da-\n\nher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); das Rechtsmittel hat jedoch mit der \n\nSachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDer wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körper-\n\nverletzung vorbestrafte Verurteilte, war durch Urteil des Landgerichts Saarbrü-\n\ncken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte \n\ndas Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\ngemäß § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte in einem Rausch die Tat-\n\nbestände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten Vergewaltigung \n\nund des versuchten Totschlags verwirklicht. Die Anordnung der Maßregel hatte \n\ndas Landgericht damit begründet, dass der Verurteilte auf Grund einer Persön-\n\nlichkeitsstörung zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. \n\n3 \n\nDurch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-\n\nnem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-\n\nfahrens war eine gefährliche Körperverletzung, die der Verurteilte während ei-\n\nner Flucht aus dem Maßregelvollzug begangen hatte. \n\n4 \n\nDer Verurteilte befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im \n\nMaßregelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte die Strafvoll-\n\nstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 \n\nStGB beide Unterbringungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im Sinne \n\ndes § 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiter-\n\nhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen. Seit dem 23. Dezember \n\n2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verbüßte bis zum \n\n22. Juni 2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Seit-\n\ndem ist er einstweilen untergebracht (§ 275 a Abs. 5 StPO). \n\n5 \n\nDie Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 14. November 2006 die \n\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten \n\ngemäß § 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Saarbrücken \n\ngefolgt. \n\nII. \n\n6 \n\nDer Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des \n\nBundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= BGHSt 52, 31), \n\nnach der bei einem Verurteilten, der im Anschluss an die Erledigungserklärung \n\nnach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich \n\nmit der Unterbringung erkannt worden war, die nachträgliche Sicherungsver-\n\nwahrung nicht nach § 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelmäßig nur unter den \n\nVoraussetzungen von § 66 b Abs. 1 StGB oder § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet \n\nwerden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008, 2661) dem Gro-\n\nßen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs gemäß § 132 Abs. 2 und 4 \n\nGVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nSteht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-\n\nfene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch \n\nFreiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Un-\n\nterbringung erkannt worden ist? \n\n7 \n\nDer Große Senat für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom \n\n7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - die Rechtsauffassung des 1. Strafsenats bestä-\n\ntigt. Für die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw. \n\nAbs. 2 StGB genüge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor-\n\nhandenen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte \n\nGefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde. Wei-\n\nter hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass nur die Vollstre-\n\nckung des Restes derjenigen Strafe, die in der jeweiligen Anlassverurteilung \n\nausgesprochen worden war, der Anwendung des § 66 b Abs. 3 StGB entge-\n\ngenstehe. Werden - wie im vorliegenden Fall - zwei Maßregelanordnungen ge-\n\nmäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt und ist nur im Hinblick auf eines der \n\nbeiden Urteile noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so ist für die andere § 66 b \n\nAbs. 3 StGB anwendbar (BGH - GS - Rdn. 36). \n\nIII. \n\n8 \n\nNach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen steht der \n\nnachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\ngemäß § 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landge-\n\nricht Saarbrücken vom 28. September 1989 entgegen, dass der Verurteilte \n\nnach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, auf die zugleich mit der \n\nUnterbringung erkannt worden war. Hier käme eine Anordnung der nachträgli-\n\nchen Sicherungsverwahrung nur unter den Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 \n\nStGB in Betracht (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2009 \n\n- 4 StR 314/07). Im Hinblick auf die Anordnung der Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus - ohne Verhängung einer Strafe - durch das Landge-\n\nricht Trier vom 28. Februar 1991 ist dagegen § 66 b Abs. 3 StGB anwendbar. \n\nEs bedarf einer erneuten Entscheidung des Landgerichts. \n\n9 \n\n1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB (Bd. V \n\nBl. 1045 ff. d.A.) als Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens für aus-\n\nreichend, weil in diesem Antrag beide Urteile genannt sind, auf die sich die Er-\n\nledigungserklärung vom 28. November 2005 erstreckt hat (S. 2, 7 f. des An-\n\ntrags). Dass zwischen beiden Urteilen nicht differenziert wurde, macht den An-\n\ntrag im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Trier nicht unzulässig, da erst \n\ndurch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen dieser Differenzie-\n\nrung Bedeutung zukommt. Das Landgericht Saarbrücken ist auch für die An-\n\nordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Hinblick auf das Urteil \n\ndes Landgerichts Trier zuständig (§ 74 f Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 462 a \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO). \n\n10 \n\n2. Das Landgericht wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob die An-\n\nordnung der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungs-\n\nverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB im Hinblick auf das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 28. Februar 1991 in Betracht kommt. Wegen der schwer wie-\n\ngenden Folgen, die mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-\n\nrung nach einer - als formelle Voraussetzung für § 66 b Abs. 3 StGB erforderli-\n\nchen - Erledigungserklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus für den Verurteilten verbunden sind, muss - was bisher nur unzurei-\n\nchend geschehen ist (UA 30) - über das Beschlussverfahren der Strafvollstre-\n\nckungskammer nach § 67 d Abs. 6 StGB hinaus auch im Verfahren nach § 66 b \n\nAbs. 3 StGB geprüft werden, ob die mögliche qualifizierte Gefährlichkeit des \n\nVerurteilten (weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen Störung des Verur-\n\nteilten im Sinne des § 20 StGB beruht, die in der Anlassverurteilung zur Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt hat (vgl. hierzu BGHSt \n\n50, 373, 385 [Sachnähe des nach § 74 f GVG zuständigen Gerichts]). Ist dies \n\nder Fall, so kommt eine Unterbringung nach § 66 b StGB nicht \n\nin Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 b Rdn. 14). Für eine \"Rückverwei-\n\nsung\" des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB in einem sol-\n\nchen Falle gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH StV 2006, 413; NStZ-RR \n\n2007, 301, 303; BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05 Rdn. 30, 31; \n\nFischer aaO § 66 b Rdn. 46, § 67 a Rdn. 6). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/4-str-391-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/4-str-391-07","retrieved":"2026-07-10 19:10:40.847353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-10/4-str-391-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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