{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"V ZR 26/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 26/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah-\n\nlung von 53.486,24 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Januar 1994 erwarb die Klä-\n\ngerin von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Gewerbegrundstück zu \n\neinem Preis von 105.000 DM. In § 8 heißt es: \n\n2 \n\n3 \n\n\"Der Erwerber verpflichtet sich, zur Durchführung der Erschlie-\nßungsmaßnahmen, welche im Auftrag der Gemeinde erfolgen, \neinen Betrag von 15,00 DM pro qm zu zahlen. Der vorbezeichne-\nte Betrag wird fällig und zahlbar zu 50 % spätestens am \n17.02.1994. Der Restbetrag in Höhe von 50 % wird fällig und \nzahlbar nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen und \nRechnungslegung.\" \n\nDie Klägerin zahlte in zwei Raten insgesamt 104.610 DM. \n\nDie Verkäuferin war bei Vertragsschluss Mitglied eines Wasser- und Ab-\n\nwasserzweckverbandes. Dieser erhob von der Klägerin mit Bescheiden vom \n\n20. Dezember 2001 für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Trink- und \n\nAbwasseranlage Beiträge von insgesamt 69.762,40 DM. Von der Klägerin an-\n\ngestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren endeten mit einem am 20. De-\n\nzember 2006 wirksam gewordenen Vergleich, in welchem sie die angefochte-\n\nnen Bescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide anerkannte. \n\n4 \n\nDie Klägerin hält die Vereinbarung über die Zahlung von Erschließungs-\n\nkosten an die Verkäuferin wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG-LSA \n\nfür unwirksam und verlangt deshalb von der Beklagten u.a. die Zahlung von \n\n53.486,24 € (= 104.610 DM). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung er-\n\nhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat \n\nihr stattgegeben. \n\n5 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, will die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klage sei nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nbegründet. Die bei Vertragsschluss für die Verkäuferin aufgetretene Bürger-\n\nmeisterin habe schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, indem die \n\nVerkäuferin von der Klägerin Beträge für Erschließungsmaßnahmen als Ablö-\n\nsungssumme gefordert und sich habe zahlen lassen, obwohl es keine Erschlie-\n\nßungsbeitragssatzung gegeben habe. Ein entgegen dem Satzungsvorbehalt \n\ngeschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag sei nichtig. Eine nach öffentlichem \n\nRecht wirksame Ablösung der Erschließungskosten habe deshalb nicht verein-\n\nbart werden können. Die Klägerin sei von dem Wasser- und Abwasserverband \n\nwegen der Erschließungsbeiträge nochmals in Anspruch genommen worden, \n\nweil ihre Zahlungen an die Verkäuferin die Beitragsforderungen des Verbandes \n\nnicht getilgt hätten. \n\nDer Anspruch sei nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. \n\nDie Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass \n\ndie Verkäuferin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. \n\nDurch die Pflichtverletzung habe die Klägerin einen Schaden in Höhe des \n\nvon ihr an den Wasser- und Abwasserverband gezahlten Betrags erlitten, denn \n\nsie sei von diesem nochmals für die Erschließungsleistungen in einem die Zah-\n\n7 \n\n8 \n\nlung an die Verkäuferin übersteigenden Umfang in Anspruch genommen wor-\n\nden. \n\n9 \n\nDer Anspruch sei nicht verjährt. Er unterliege nach dem hier anwendba-\n\nren Übergangsrecht den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvor-\n\nschriften, also der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Für den \n\nFristbeginn sei nicht ausschließlich auf den Stichtag 1. Januar 2002 abzustel-\n\nlen; vielmehr sei die Frist nur dann ab diesem Zeitpunkt zu berechnen, wenn \n\nder Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch habe oder infolge grober Fahrläs-\n\nsigkeit nicht habe. Der Schadensersatzanspruch sei somit erst mit der Be-\n\nstandskraft des gerichtlichen Vergleichs, die mit Ablauf des 19. Dezember 2006 \n\neingetreten sei, entstanden. Denn erst an diesem Tag habe die Klägerin von \n\nden anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Noch vor dem \n\nSchluss des für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist maßgeblichen \n\nJahres habe die Klägerin die Klage anhängig gemacht. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht der Klage un-\n\nter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes stattgegeben hat, ohne die Be-\n\nklagte zuvor auf seine von der des Landgerichts - und auch der Parteien - ab-\n\nweichende Rechtsansicht hingewiesen zu haben. \n\n12 \n\na) Die von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung vertretene Ansicht, \n\ndass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung bei \n\nder Einführung in den Sach- und Streitstand die in dem Berufungsurteil zum \n\nAusdruck gebrachte Rechtsauffassung dargelegt habe und die Parteien Gele-\n\ngenheit zur Stellungnahme gehabt hätten, findet weder in dem maßgeblichen \n\nProtokoll (§ 165 Satz 1 ZPO) noch in dem Berufungsurteil eine Stütze. Auch \n\ndem übrigen Akteninhalt ist ein solcher Hinweis nicht zu entnehmen. Deshalb ist \n\ndavon auszugehen, dass er nicht erteilt worden ist. \n\n13 \n\nb) Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf jedoch darauf vertrauen, \n\n14 \n\n15 \n\nvon dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 \n\nZPO zu erhalten, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beur-\n\nteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden An-\n\nsicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich \n\nhält; diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die \n\nPartei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, \n\nwenn dieser die Rechtslage falsch beurteilt (siehe nur BGH, Beschl. v. 28. Sep-\n\ntember 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17 m.w.N.). \n\nc) Danach war hier ein Hinweis auf die rechtliche Beurteilung durch das \n\nBerufungsgericht notwendig. \n\nDie Parteien haben sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz \n\nausschließlich darum gestritten, ob die Vereinbarung der Zahlung von Erschlie-\n\nßungskosten in dem Kaufvertrag wirksam oder wegen Verstoßes gegen den \n\nSatzungsvorbehalt in § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG-LSA nichtig ist. Das Landgericht \n\nhat die Begründetheit der Klage allein unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt \n\ngeprüft und verneint. Auf Grund dieser Umstände durfte die in der ersten In-\n\nstanz siegreiche Beklagte davon ausgehen, dass das Berufungsgericht seine \n\nEntscheidung zu ihren Lasten nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage stüt-\n\nzen werde. Deshalb bestand für die Beklagte kein Anlass, etwa zu einer Scha-\n\ndensersatzverpflichtung Stellung zu nehmen und u.a. vorzutragen, dass die \n\nVerkäuferin die von dem Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung \n\nnicht zu vertreten habe. \n\n16 \n\nd) Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung der Hinweispflicht. Es \n\nist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, \n\nwenn es der Beklagten Gelegenheit gegeben hätte, zu seiner rechtlichen Beur-\n\nteilung Stellung zu nehmen. Die Beklagte hätte dann nämlich - wie jetzt von ihr \n\ndargelegt - im Berufungsrechtszug vorgetragen, dass der Klägerin kein ersatz-\n\npflichtiger Schaden entstanden sei, weil die Inanspruchnahme durch den Was-\n\nser- und Abwasserverband eine beitragspflichtige öffentliche Leistung betreffe, \n\nwelche die Klägerin im Rahmen des Benutzungszwangs in Anspruch nehme, \n\nohne bislang hierfür einen Beitrag gezahlt zu haben. Denn schon der Vortrag \n\nder Beklagten in den Tatsacheninstanzen ging stets dahin, dass § 8 des Kauf-\n\nvertrags nur Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und \n\ndamit die wegerechtliche Erschließung habe erfassen sollen. Damit sei der auf \n\nvertraglicher Grundlage erhobene Erschließungsbeitrag niemals dazu gedacht \n\ngewesen, die Klägerin von der später erhobenen Abgabe für Schmutz- und \n\nTrinkwasser zu entbinden. Unter Beweisantritt hätte die Beklagte weiter vorge-\n\ntragen, dass dieser Gesichtspunkt, nämlich die Erfassung nur der in § 127 \n\nAbs. 2 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen, bei den damaligen Ver-\n\ntragsverhandlungen beiden Parteien bekannt gewesen sei, nachdem der stell-\n\nvertretende Bürgermeister der Verkäuferin die Klägerin hierauf ausdrücklich \n\nhingewiesen habe. Anlagen im Sinne des § 127 Abs. 4 BauGB seien demnach \n\nnach dem übereinstimmenden Parteiwillen von der Vereinbarung in § 8 des \n\nKaufvertrags nicht erfasst gewesen. Nach dem Verständnis der Parteien habe \n\nes sich auch nicht um eine Ablösungsvereinbarung handeln sollen. Vor diesem \n\nHintergrund habe es für die Beklagte keine Rolle gespielt, dass eine von ihrer \n\nRechtsvorgängerin gerade nicht intendierte Ablösungsvereinbarung wegen der \n\nfehlenden Beitragssatzung unwirksam sein werde. \n\n17 \n\n2. Das Urteil ist daher aufzuheben und, da die Sache nicht zur Endent-\n\nscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, \n\n563 Abs. 1 und 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgen-\n\ndes hin. \n\n18 \n\n19 \n\na) Der von dem Berufungsgericht gewählte Ansatz einer schadensersatz-\n\nrechtlichen Haftung der Beklagten geht fehl. \n\naa) Die von dem Berufungsgericht angenommene Anspruchsgrundlage \n\n(§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) scheidet von vornherein aus. Denn die am 1. Januar \n\n2002 in Kraft getretene Vorschrift ist auf den am 13. Januar 1994 abgeschlos-\n\nsenen Vertrag nicht anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB). \n\n20 \n\nbb) In Betracht kommt auch kein Schadensersatzanspruch wegen positi-\n\nver Vertragsverletzung, sondern allenfalls wegen Verschuldens bei den Ver-\n\ntragsverhandlungen. Das kann der Klage jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, da \n\nein etwaiger Anspruch verjährt wäre. \n\n21 \n\n(1) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind die seit dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Verjährungsvorschriften anzuwenden, weil ein Schadenser-\n\nsatzanspruch - ausgehend von dem Ansatz des Berufungsgerichts - mit den \n\nBescheiden des Wasser- und Abwasserverbandes vom 20. Dezember 2001 \n\nentstanden und nach den alten Verjährungsvorschriften am 1. Januar 2002 \n\nnoch nicht verjährt wäre. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann \n\ndas Entstehen des Anspruchs nicht auf den Abschluss des verwaltungsgericht-\n\nlichen Verfahrens im Jahre 2006 hinausgeschoben werden. Der Schaden ist \n\nnicht erst in diesem Zeitpunkt eingetreten, sondern mit Erlass der Beitragsbe-\n\nscheide, die - aus Sicht der Klägerin - eine doppelte Inanspruchnahme bedeute-\n\nten. Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch die theoretische Möglich-\n\nkeit bestand, dass die Beitragsbescheide wieder aufgehoben würden. Ein \n\nSchaden ist nämlich auch dann entstanden, wenn noch nicht feststeht, ob er \n\nbestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 129, 386, 390 m.w.N.). \n\n22 \n\n(2) Der Anspruch unterläge der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei \n\nJahren (§ 195 BGB); die Frist ist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom \n\n1. Januar 2002 an zu berechnen. Für die Bestimmung des Fristbeginns ist \n\ndaneben das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 BGB) zu beachten (BGHZ 171, 1, 7 ff.). \n\n23 \n\nDanach beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläu-\n\nbiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen \n\nmüssen. Davon ist auszugehen, sobald dem Geschädigten die Erhebung einer \n\nSchadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage erfolg-\n\nversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober \n\n2003, VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Urt. v. 11. Januar 2007, III ZR 302/05, \n\nNJW 2007, 830, 833; Urt. v. 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, \n\n2578, std. Rspr.). Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es für den \n\nBeginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht auf die Bestandskraft des gerichtli-\n\nchen Vergleichs im Jahr 2006, sondern grundsätzlich auf den Zugang der Bei-\n\ntragsbescheide ankommt (vgl. auch BGHZ 129, 386, 389). Die der Klägerin be-\n\nkannt gegebenen Erschließungsbeitragsbescheide gaben ihr Anlass zu der Prü-\n\nfung, ob sie ihre Zahlungen an die Verkäuferin zurückfordern konnte. Von die-\n\nsem Zeitpunkt an war es ihr zuzumuten, wenigstens im Wege der Feststel-\n\nlungsklage die Pflicht der Beklagten zur Rückzahlung gerichtlich prüfen zu las-\n\nsen. Die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts wird \n\nnicht vorausgesetzt, so dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der \n\nGeschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des \n\nSchädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt \n\n(siehe nur BGH, Beschl. v. 19. März 2008, III ZR 220/07, NJW-RR 2008, \n\n1227 f.; Urt. v. 3. März 2005, III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330 m.w.N.). \n\nDarauf, dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. \n\n19. März 2008, III ZR 220/07, aaO m.w.N.) anders zu beurteilen sein kann, \n\nwenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so \n\ndass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen ver-\n\nmag, beruft sich die Klägerin ohne Erfolg. Denn spätestens nach dem von dem \n\nBerufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Urteil des Oberver-\n\nwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2002 (1 L 169/02) \n\nwar die hier zu beurteilende Rechtslage klar. Verjährungsbeginn war damit - für \n\ndie Klägerin günstigstenfalls - der Schluss des Jahres 2002. \n\n24 \n\n(3) Die Verjährungsfrist endete folglich spätestens am 31. Dezember \n\n2005 (§§ 195, 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB). Da die Klägerin ihre Klage erst im De-\n\nzember 2006 erhoben hat, greift die Einrede der Verjährung durch. \n\n25 \n\ncc) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass - entgegen der Annahme \n\ndes Berufungsgerichts - als Schaden ohnehin nicht der an die Klägerin gezahlte \n\nBetrag angesehen werden könnte, sondern nur die geringere - aus ihrer Sicht in \n\ndieser Höhe doppelte - Zahlung an den Wasser- und Abwasserverband. \n\n26 \n\nb) Zu prüfen wird daher sein, ob die Parteien - wovon das Berufungsge-\n\nricht bislang ohne Berücksichtigung des entgegenstehenden Vortrags der Be-\n\nklagten ausgegangen ist - eine nichtige Ablösungsvereinbarung getroffen haben \n\noder ob die Zahlung an die Beklagte nur die wegerechtliche Erschließung be-\n\ntraf. Nur im ersten Fall kann der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB \n\nein Rückzahlungsanspruch zustehen. Dieser Anspruch wäre auch nicht ver-\n\njährt. \n\n27 \n\naa) Er wäre mit den rechtsgrundlosen Zahlungen der Klägerin an die Be-\n\nklagte in den Jahren 1994 und 1995 entstanden. Die nach damaligem Recht \n\ngeltende Frist von 30 Jahren wäre noch nicht abgelaufen, so dass die neue \n\nFrist grundsätzlich vom 1. Januar 2002 an zu berechnen wäre (Art. 229 § 6 \n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB). Der Fristbeginn wird nur dann hinausgeschoben, wenn \n\ndie subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) später eingetreten \n\nsind (BGHZ 171, 1, 7 ff.). Darauf kommt es indes nicht an, weil für den An-\n\nspruch nicht die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gilt, son-\n\ndern nach § 196 BGB eine Frist von zehn Jahren, die in keinem Fall abgelaufen \n\nist. \n\nbb) Das ergibt sich aus Folgendem. \n\nIst die Vereinbarung über die Zahlung von Erschließungskosten wegen \n\nder damals fehlenden Erschließungsbeitragssatzung unwirksam, so erfasst der \n\nMangel den gesamten Kaufvertrag. Eine Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) nur der \n\nErschließungskostenvereinbarung kann nicht angenommen werden. Denn die-\n\nse steht nicht isoliert neben den kaufvertraglichen Regelungen, sondern ist un-\n\ntrennbar mit ihnen verbunden. Wirtschaftlich und rechtlich sollte und wollte die \n\nKlägerin nämlich ein - wenigstens in gewissem Umfang - erschlossenes Grund-\n\nstück erwerben. Die von ihr gezahlten Erschließungskosten sind deshalb ein \n\nTeil des Grundstückskaufpreises. \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\nDie Nichtigkeit hätte die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge. Die \n\nKlägerin könnte den von ihr gezahlten Kaufpreis, also auch den auf die Er-\n\nschließungskosten entfallenden Teil von 53.486,24 €, von der Beklagten zu-\n\nrückverlangen; im Gegenzug müsste sie der Beklagten das Eigentum an dem \n\nGrundstück übertragen. Diese gesetzlichen Bereicherungsansprüche stehen in \n\neinem durch die Rückabwicklung begründeten Gegenseitigkeitsverhältnis; auf \n\nsie ist § 196 BGB anwendbar (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 118/07, \n\nNJW-RR 2008, 824, 826 f.). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 11 O 2594/06 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 21.12.2007 - 6 U 51/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/v-zr-26-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/v-zr-26-08","retrieved":"2026-07-10 19:12:21.675072+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-06/v-zr-26-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2009-02-06","dockets":["V ZR 26/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.02.2009 – V ZR 26/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/v-zr-26-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 2007 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah-\n\nlung von 53.486,24 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBauG/127","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"127","label":"§ 127 BBauG","mentions":3},{"id":"BGB/195","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"195","label":"§ 195 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/199","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"199","label":"§ 199 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":3},{"id":"BGBEG/229-6","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-6","label":"Art 229 § 6 BGBEG","mentions":3},{"id":"BGB/196","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"196","label":"§ 196 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/139","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"139","label":"§ 139 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-5","label":"Art 229 § 5 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/165","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"165","label":"§ 165 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/278","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"278","label":"§ 278 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Magdeburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Magdeburg","date":"2007-03-08","docket":"11 O 2594/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Naumburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Naumburg","date":"2007-12-21","docket":"6 U 51/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-02-06","docket":"V ZR 26/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-02-06/v-zr-26-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/v-zr-26-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:12:21.675072+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}