{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZR 78/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 115, 116 Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten. InsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen. InsO § 129 Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Be- lastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetra- ges verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 78/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO §§ 115, 116 \n\nDie Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung \nabgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto \ndes Schuldners zu belasten. \n\nInsO §§ 21, 22, 82; BGB § 676a ff \n\nIst ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann \nder Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag \nmit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch \nnicht in das Kontokorrent einstellen. \n\nInsO § 129 \n\nVerweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er \nbei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Be-\nlastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetra-\nges verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07 - OLG Hamm \n LG Siegen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übri-\n\ngen - das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 7. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals die Berufung in Höhe von 16.424,47 € zurückgewiesen worden \n\nist. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übri-\n\ngen - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom \n\n13. April 2006 teilweise abgeändert: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.879,37 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n19. Februar 2004 zu bezahlen. \n\nDie Sache wird an das Berufungsgericht - auch zur Entscheidung \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen, so-\n\nweit die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren \n\n10.545,10 € verfolgt. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin war seit dem 22. März 2002 vorläufige Insolvenzverwalterin \n\nmit Zustimmungsvorbehalt und ist seit dem 29. Mai 2002 Verwalterin in dem \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der P. \n\nGmbH (nachfolgend: Schuldnerin). \n\nDie Schuldnerin, die sich mit dem Ankauf, der Bebauung und anschlie-\n\nßenden Veräußerung von Grundstücken befasste, hatte in A. \n\nverschiedene Grundstücke erworben, die zugunsten der beklagten S. \n\nals Darlehensgeberin mit Grundpfandrechten belastet waren. Nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, die \n\nGrundstücke in der Weise zu verwerten, dass die Beklagte Erwerbsinteressen-\n\nten sucht und die zwischen ihnen und der Klägerin zu schließenden Kaufverträ-\n\nge im Einzelnen aushandelt und entwirft. Die Klägerin beanstandete nach Vor-\n\nlage des ersten Kaufvertrags durch Schreiben vom 17. September 2002 ge-\n\ngenüber der Beklagten, dass der Vertragsentwurf - etwa hinsichtlich etwaiger \n\nErschließungsbeträge - Verpflichtungen des Verkäufers enthalte, die sie nicht \n\nübernehmen könne. Die Beklagte stellte die Klägerin daraufhin im Innenverhält-\n\nnis von diesen Verpflichtungen frei. Auf der Grundlage dieser Übereinkunft wur-\n\nden in der Folgezeit diverse Grundstücke veräußert. \n\n3 \n\nIm Zuge eines Umlegungsverfahrens belastete die Gemeinde ein Grund-\n\nstück der Schuldnerin mit einem Geldausgleich in Höhe von 40.532,66 €. In \n\ndem Vertrag über den Verkauf dieses Grundstücks vom 11. August 2003 wur-\n\nden die Kosten aus dem Umlegungsverfahren der Klägerin als Verkäuferin auf-\n\nerlegt. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 25. August 2003 die Klägerin von \n\nden mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei. Nach Inanspruchnahme \n\ndurch die Gemeinde verlangt die Klägerin mit ihrer Klage Erstattung der von ihr \n\ngeleisteten Zahlung von 40.532,66 € durch die Beklagte. \n\n4 \n\nDie Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, dessen Soll-\n\nsaldo sich am 22. März 2002 auf 31.644,72 € belief. Die in der Folgezeit auf \n\ndem Konto durch Überweisungen und Lastschriftrückbuchungen eingegange-\n\nnen Zahlungen von 301.116,67 € erstattete die Beklagte der Klägerin am 2. Juli \n\n2002. Vor Ausführung dieser Überweisung wies das Konto der Schuldnerin ein \n\nGuthaben von 238.221,54 € auf; infolge der Überweisung und am 2. Juli 2002 \n\neingegangener Lastschriften betrug der Sollsaldo am Ende dieses Tages \n\n70.253,09 €. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte von der Klägerin Zah-\n\nlung dieses Betrages. Vorab rechnet die Beklagte mit der Widerklageforderung \n\nhilfsweise gegen den Klageanspruch auf. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Auf die Berufung der Klägerin, die den mit der Widerklage verfolgten \n\nKontenausgleich teilweise als anfechtbar erachtet, hat das Oberlandesgericht \n\nder Klage in Höhe von 3.202,12 € zugesprochen und die Widerklage abgewie-\n\nsen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesene Klageforderung \n\nweiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung \n\ndes Urteils des Landgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die An-\n\nschlussrevision der Beklagten unbegründet. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht meint, der Beklagten habe es oblegen, die Kläge-\n\nrin von sämtlichen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen freizustellen. \n\nDie Klägerin sei ihrerseits verpflichtet gewesen, den Käufern von Kosten aus \n\ndem Umlageverfahren freies Eigentum zu verschaffen. Die Freistellungsver-\n\npflichtung der Beklagten erfasse die als eigene Verbindlichkeit der Schuldnerin \n\nentstandene Ausgleichszahlung. Die Beklagte habe gewusst, dass es die Klä-\n\ngerin abgelehnt habe, die Masse durch den Verkauf der Grundstücke mit For-\n\nderungen zu belasten. Deswegen habe die Klägerin die Freistellungserklärung \n\nder Beklagten nur im Sinne einer Übernahme der Ausgleichszahlungsverpflich-\n\ntung verstehen dürfen. \n\n8 \n\nDie auf § 812 BGB beruhende Widerklageforderung sei überwiegend \n\nbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrages \n\nzurückgerufener Lastschriften, weil es sich dabei um reine Korrekturbuchungen \n\nhandele. Die Klägerin könne lediglich bestehende Forderungen der Insolvenz-\n\nschuldnerin einziehen. Darunter falle das auf dem Girokonto befindliche Gutha-\n\nben der Schuldnerin über 238.221,54 €, so dass die Masse durch die Zahlung \n\nvon 301.116,67 € um den Differenzbetrag von 62.895,13 € ungerechtfertigt be-\n\nreichert sei. Soweit die Beklagte widerklagend einen höheren Betrag beanspru-\n\nche, beruhe dies auf der Einlösung von Lastschriften, die keinen Anspruch ge-\n\ngen die Masse begründe. Die Widerklageforderung ermäßige sich infolge einer \n\nAnfechtung durch die Klägerin um 25.564,59 €, weil es sich dabei um eine nach \n\nStellung des Insolvenzantrags durch die Befriedigung eines Gläubigers ent-\n\nstandene Regressforderung der Beklagten handele. Die Belastung des Kontos \n\nmit Darlehenskosten von 2.479,77 € und 197,48 € sei nach Insolvenzeröffnung \n\nvorgenommen worden. Der Senat sei bei der Urteilsverkündung davon ausge-\n\ngangen, dass die Beklagte insoweit nur Zahlstelle gewesen sei und sich Berei-\n\ncherungsansprüche deshalb nicht gegen die Beklagte richteten. Erst bei der \n\nAbsetzung der Gründe sei erkannt worden, dass die Beklagte selbst das Darle-\n\nhen ausgereicht habe. Dies habe aber nicht mehr berücksichtigt werden kön-\n\nnen. Eine weitere Kürzung des Anspruchs der Beklagten sei nicht wegen der \n\nVornahme einer Überweisung von 10.545,10 € gerechtfertigt. Fehle es an einer \n\nGenehmigung dieser Zahlung durch die Klägerin, so richte sich deren etwaiger \n\nBereicherungsanspruch gegen die Firma R. als Empfängerin \n\nder Leistung. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen \n\nPunkten stand. Die Klageforderung ist bereits jetzt in Höhe von 5.879,37 € be-\n\ngründet; im Blick auf eine weitere Forderung der Klägerin über 10.545,10 € ist \n\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Demgegenüber bleibt \n\ndie Anschlussrevision der Beklagten ohne Erfolg. \n\n10 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer Klageforderung in Hö-\n\nhe von 40.532,66 € aus, die ihre Grundlage in der von der Beklagten übernom-\n\nmenen Freistellungsverpflichtung findet. Die gegen diese Würdigung gerichte-\n\nten Angriffe der Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. \n\n11 \n\nDie Klägerin hat entsprechend dem von der Beklagten gefertigten Ver-\n\ntragsentwurf am 11. August 2003 ein Grundstück veräußert und dabei die Kos-\n\nten aus dem Umlegungsverfahren übernommen. Die Beklagte stellte die Kläge-\n\nrin nach Erhalt einer Abschrift des notariellen Vertrages durch Schreiben vom \n\n25. August 2003 \"von allen mit dem Verkauf verbundenen Verpflichtungen frei\". \n\nBei dieser Sachlage kann die Klägerin nach dem Inhalt der Parteiabrede Erstat-\n\ntung der von ihr zugunsten des Käufers ausgeglichenen Kosten aus dem Umle-\n\ngungsverfahren verlangen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der auf der \n\nErklärung der Beklagten basierenden Übereinkunft ist für die von der An-\n\nschlussrevision befürwortete korrigierende Auslegung von vornherein kein \n\nRaum. Insbesondere scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus, weil die \n\nEinigung der Parteien vollständig ist und keine offene, im Wege ergänzender \n\nVertragsauslegung zu schließende Regelungslücke aufweist (vgl. BGHZ 9, 273, \n\n277; 127, 138, 142). Mithin kann der Senat nicht in die Prüfung eintreten, ob die \n\nKlägerin ohne die Einigung von der Beklagten Erstattung der Umlegungskosten \n\nbeanspruchen könnte. \n\n12 \n\n2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den von der Be-\n\nklagten der Klageforderung im Wege der Aufrechnung und der Widerklage ent-\n\ngegengesetzten, auf ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB) beruhenden Zahlungsanspruch im Ausgangspunkt mit 62.895,13 € be-\n\nmessen. Soweit die Anschlussrevision die Gegenforderung auf 70.253,09 € ver-\n\nanschlagt, kann ihr nicht gefolgt werden. \n\n13 \n\na) Im Zeitpunkt der Überweisung von 301.116,67 € befand sich auf dem \n\nKonto der Schuldnerin ein Guthaben von 238.221,54 €. Folglich beläuft sich der \n\nBereicherungsanspruch der Beklagten infolge der das Guthaben übersteigen-\n\nden Zahlung auf 62.895,13 €. Insoweit kann die Klägerin - entgegen ihrem Re-\n\nvisionsvorbringen - nicht deshalb Erstattung beanspruchen, weil sie Lastschrif-\n\nten widersprochen hat. Ein Zahlungsanspruch besteht - hier nicht, weil sich das \n\nKonto nach Rückbuchung einer Lastschrift - im Debet befand. In einem solchen \n\nFall beschränkt sich der Anspruch auf die Korrektur der ungenehmigten Belas-\n\ntung (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). \n\nDie Revision kann mit dem Vorbringen, die der Schuldnerin von der Beklagten \n\neingeräumte Kreditlinie sei nicht ausgeschöpft gewesen, keine Beachtung fin-\n\nden, weil sie es versäumt hat, die gegenteiligen tatbestandlichen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts mit Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 \n\nZPO) anzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR \n\n2007, 1434, 1435 Rn. 11 m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Die nach der Überweisung am 2. Juli 2002 ausgeführten Lastschriften \n\nvon insgesamt 7.357,96 € sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - \n\nnicht zugunsten der Beklagten forderungserhöhend zu berücksichtigen. Eine \n\nGenehmigung dieser Lastschriften durch die Klägerin im Wege der Nutzung des \n\nKontos (BGHZ 174, 84, 97 Rn. 34 ff) ist entgegen der Darstellung der An-\n\nschlussrevision in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Dies gilt \n\ninsbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Spar-\n\nkassen. \n\n15 \n\n3. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevi-\n\nsion auch beizutreten, soweit es die Anfechtung der Klägerin im Blick auf eine \n\nvon der Beklagten im Wege des Bürgenregresses am 3. Mai 2002 in das Konto \n\neingestellte Forderung über 25.564,59 € als begründet erachtet und folglich die \n\nWiderklageforderung entsprechend reduziert hat. \n\n16 \n\nDie Belastung des Kontos eines Schuldners durch seine Bank mit der \n\nRückgriffsforderung aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft stellt keine der \n\nAnfechtung entzogene Bardeckung (§ 142 InsO) dar, weil es sich um eine eige-\n\nne Forderung der Bank handelt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, \n\nWM 2004, 1576, 1577; Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222, \n\n223 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, kann \n\nsich der Verwalter unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen \n\n(BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, WM 2008, 1606, 1607 Rn. 8 \n\nm.w.N.). Die Beklagte wurde nach ihrem eigenen Vorbringen aus der für die \n\nSchuldnerin erteilten Bürgschaft durch Schreiben des Gläubigers vom 5. April \n\n2002 - und damit nach der am 22. März 2002 erfolgten Antragstellung - in An-\n\nspruch genommen. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO sind gegeben, weil die Beklagte bereits am 25. März 2002 seitens \n\nder Klägerin von der Stellung des Insolvenzantrags und ihrer Einsetzung als \n\nvorläufige Insolvenzverwalterin unterrichtet worden war. Eine Gläubigerbenach-\n\nteiligung scheidet nicht deswegen aus, weil die Beklagte an den Forderungs-\n\neingängen der Schuldnerin nach Nr. 21 AGB-Sparkassen ein Pfandrecht er-\n\nlangt hat. Da sämtliche Überweisungen an die Schuldnerin nach der Antragstel-\n\nlung vom 22. März 2002 eingingen, sind die Pfandrechte der Beklagten inner-\n\nhalb der kritischen Zeit entstanden. Es handelt sich somit nach § 131 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO jeweils um anfechtbare inkongruente Deckungen, weil der Pfandge-\n\ngenstand nicht bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung konkretisiert war (BGH, \n\nUrt. v. 17. Juli 2008, aaO S. 1607 f Rn. 15 f m.w.N.). Aus demselben Grund ist \n\nes unerheblich, ob vor der Inanspruchnahme des verklagten Bürgen ein siche-\n\nrungsfähiger Freistellungsanspruch bestand. \n\n17 \n\n4. Erfolg hat demgegenüber die Revision der Klägerin, soweit die Beklag-\n\nte das Konto der Schuldnerin aus Überweisungen vom 14. Juni 2002 mit \n\n2.479,77 € und 197,48 € belastet hat. \n\n18 \n\na) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem \n\nSchuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 \n\nInsO). Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener Überwei-\n\nsungsvertrag besteht dagegen mit Wirkung für die Masse fort (§ 116 Satz 3 In-\n\nsO). Demgemäß hat die Bank die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens \n\nvertraglich vereinbarten Überweisungen grundsätzlich zum Nachteil der Masse \n\ndurchzuführen (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 82 Rn. 21). Ein erst nach \n\nInsolvenzeröffnung zustande gekommener Überweisungsvertrag (§ 676a BGB) \n\nist unwirksam (vgl. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 81 Rn. 12b, § 82 \n\nRn. 21). Führt die Bank die Überweisung trotz Kenntnis der Insolvenzeröffnung \n\naus, erwirbt sie - gleich ob das Konto kreditorisch oder debitorisch geführt wur-\n\nde - keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse (MünchKomm-\n\nInsO/Ott/Vuia, aaO § 82 Rn. 21; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. § 82 Rn. 13; FK-\n\nInsO/App, 5. Aufl. § 82 Rn. 7a; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 82 Rn. 9; \n\nObermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 3.30 f; HK-InsO/ \n\nKayser, 5. Aufl. § 82 Rn. 24). \n\n19 \n\nb) Bei dieser Sachlage sind beide Überweisungsverträge unwirksam, weil \n\nsie nach der am 29. Mai 2002 erfolgten und der Beklagten am 5. Juni 2002 mit-\n\ngeteilten Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14. Juni 2002 abgeschlossen \n\nwurden. In diesem Fall hat die Bank mangels eines wirksamen Vertrages ledig-\n\nlich einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung (Münch-\n\nKomm-InsO/Ott, aaO Rn. 22; Obermüller, aaO Rn. 3.31; vgl. BGHZ 167, 171, \n\n173 Rn. 9). Überdies war die Beklagte - wie das Oberlandesgericht nachträglich \n\nzutreffend erkannt hat - nicht bloße Zahlstelle, sondern selbst Begünstigte der \n\nÜberweisung und ist damit auch wegen der Unwirksamkeit der von der Schuld-\n\nnerin getroffenen Verfügung (§ 81 InsO) einem Rückforderungsanspruch aus-\n\ngesetzt (HmbKomm-InsO/Kuleisa aaO § 81 Rn. 6). \n\n20 \n\n5. Die Revision ist außerdem begründet, soweit die Klägerin eine Kür-\n\nzung des Bereicherungsanspruchs wegen der am 30. April 2002 durchgeführ-\n\nten Überweisung von 10.545,10 € begehrt. \n\n21 \n\nZum Zeitpunkt der Überweisung war eine Sicherungsmaßnahme durch \n\ndie Bestellung der Klägerin als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustim-\n\nmungsvorbehalt getroffen worden. Entsprechend dem für die Neufassung der \n\n§§ 676a ff BGB maßgeblichen Verständnis bildet der Überweisungsvertrag kein \n\nVerfügungs-, sondern ein Verpflichtungsgeschäft. Da die Klägerin lediglich mit-\n\nbestimmende vorläufige Verwalterin war (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) und nur \n\nbei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis \n\nauf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin \n\ngrundsätzlich nicht in ihrer Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, be-\n\nschränkt (BGHZ 165, 283, 287; Obermüller, aaO Rn. 3.12 a; HK-InsO/Kirchhof, \n\naaO § 24 Rn. 10). Der Verwalter kann Überweisungsaufträge des Schuldners \n\nauch nicht widerrufen (Obermüller, aaO Rn. 3.19, 3.19a). Danach ist die Bank \n\ngrundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen \n\nVerwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsvertrag zu schlie-\n\nßen (Obermüller, aaO, Rn. 3.12a; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002 \n\nRn. 159). Führt die Bank - wie hier - in Kenntnis des Zustimmungsvorbehalts \n\n(§§ 24, 82 InsO) einen Überweisungsvertrag aus, so kann sie jedoch den \n\nÜberweisungsbetrag nicht in das Kontokorrent einstellen, weil die Belastung \n\ndes Kontos an der fehlenden Genehmigung scheitert (Bork aaO Rn. 146; \n\nObermüller aaO Rn. 3.12a; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers \n\n2005 S. 159). \n\n22 \n\n6. Keinen Erfolg hat hingegen die Revision, soweit sie die restliche For-\n\nderung (24.198,19 €) im Wege der Anfechtung von Lastschriften verfolgt. \n\n23 \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berech-\n\ntigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsver-\n\nfahren zu versagen (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, 87 Rn. 11). Diese Befugnis \n\nhat die Klägerin hier mit der Folge der Rückbuchung von Lastschriften ausge-\n\nübt. Bei einem - leer wie im Streitfall - debitorisch geführten Konto geht \n\n- entsprechend den Ausführungen unter 2 a) - der Anspruch nur auf Korrektur \n\nder ungenehmigten Belastung. Weitergehende Rechte stehen dem Kontoinha-\n\nber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch ist nicht entstanden (BGH, \n\nBeschl. v. 1. Oktober 2002 aaO). Mit dem Widerspruch wird, weil es mangels \n\nGenehmigung nicht zu einer wirksamen Lastschrift gekommen ist, lediglich der \n\nzutreffende Kontostand wieder hergestellt. Es fehlt folglich an einer die Masse \n\nbeeinträchtigenden Rechtshandlung des Schuldners (§ 129 InsO). Daher geht \n\ndie Anfechtung ins Leere (Bork EWiR 2002, 1097, 1098). Die Anfechtung hat \n\nder Senat lediglich für den Fall einer Genehmigung der Belastungsbuchung er-\n\nwogen (BGHZ 161, 49, 56), an der es vorliegend gerade fehlt. \n\nIII. \n\n24 \n\nSoweit Entscheidungsreife gegeben ist, hat der Senat in der Sache ent-\n\nschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist lediglich im Blick auf die Forderung \n\nder Klägerin über 10.545,10 € an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 ZPO), weil sich die Beklagte unter Benennung von Zeugen darauf \n\nberufen hat, die Überweisung im Einverständnis mit der Klägerin durchgeführt \n\nzu haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, \n\ngegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien die notwendigen Fest-\n\nstellungen zu treffen. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 13.04.2006 - 5 O 27/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 25 U 63/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-78-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676a","ref_norm":"676a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-78-07","retrieved":"2026-07-10 19:10:48.222452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-05/ix-zr-78-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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InsO § 129 Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Be- lastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetra- ges verlangen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übri-\n\ngen - das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm\n\nvom 7. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals die Berufung in Höhe von 16.424,47 € zurückgewiesen worden\n\nist.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung im Übri-\n\ngen - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom\n\n13. April 2006 teilweise abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.879,37 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n19. 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