{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZR 6/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; ZPO § 287 Zur Anwendung des Anscheinsbeweises in der Steuerberaterhaftung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 6/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675; ZPO § 287 \n\nZur Anwendung des Anscheinsbeweises in der Steuerberaterhaftung. \n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter \n\nVill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2005 im Kosten-\n\npunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Steuerberater wegen eines Beratungs-\n\nfehlers auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte hatte die Klägerin über \n\ndie steuerlichen Folgen des Verkaufs eines bebauten Grundstücks beraten. \n\nDanach veräußerte die Klägerin das Grundstück zu einem Preis von 3,7 Mio. \n\nDM. Sie erzielte einen Buchgewinn von 1.452.229,07 DM, auf den Körper-\n\nschaftssteuer in Höhe von 502.366,74 DM (256.856,16 €) anfiel. Ihre auf Scha-\n\ndensersatz in dieser Höhe nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht \n\nabgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin klageerweiternd die Zahlung \n\nvon insgesamt 294.235,70 € nebst Zinsen geltend gemacht sowie die Feststel-\n\nlung beantragt hat, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr den Folgeschaden zu \n\nersetzen, der daraus entstehe, dass der zu leistende Schadensersatzbetrag für \n\nsie steuerpflichtig sei, hatte bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg. Mit sei-\n\nner vom Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die vollständige \n\nAbweisung der Klage erreichen. Mit ihrer Anschlussrevision verfolgt die Klägerin \n\nden abgewiesenen Zinsanspruch teilweise weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, sowie zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Beklagten falle eine Pflicht-\n\nverletzung zur Last, weil er übersehen habe, dass die Steuerbegünstigung ge-\n\nmäß § 6b EStG nur anwendbar sei, wenn das veräußerte Grundstück sechs \n\nJahre zum Anlagevermögen gehört habe (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Auch \n\ndie haftungsausfüllende Kausalität sei gegeben. Veräußere der Auftraggeber \n\nein Grundstück, nachdem der Steuerberater die Veräußerung zum beabsichtig-\n\nten Zeitpunkt - fehlerhaft - als steuerlich unschädlich bezeichnet habe, griffen \n\nzugunsten des Auftraggebers die Grundsätze des Anscheinsbeweises, wenn er \n\nunter wirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten nicht zu einer Veräuße-\n\nrung gezwungen gewesen sei und bei einer späteren Veräußerung einen der \n\nangefallenen Steuerlast entsprechenden höheren, steuerfreien Gewinn erzielt \n\nhätte. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Klägerin habe bewiesen, dass \n\nkeine Notwendigkeit bestanden habe, das Grundstück zu verkaufen. Aus den \n\nvom Beklagten dargelegten Verlusten der Klägerin folge demgegenüber nicht, \n\ndass das Grundstück auch bei zutreffender Beratung vor Ablauf der Frist des \n\n§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG verkauft worden wäre. Auch darauf, ob die Klä-\n\ngerin den Entschluss, das Grundstück zu verkaufen, vor der Beratung gefasst \n\nhabe und mit dem Käufer bereits vor der Beratung \"handelseinig\" geworden sei, \n\nkomme es nicht an; denn der Geschäftsführer der Klägerin habe bestätigt, den \n\nVerkauf vom Ergebnis der Beratung abhängig gemacht zu haben. Dass das \n\nGeschäft an sich für die Klägerin vorteilhaft gewesen sei, habe schließlich e-\n\nbenfalls keine Bedeutung. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Der Beklagte hat die Klägerin falsch beraten. Er hat auf entsprechende \n\nFragen des Geschäftsführers der Klägerin erklärt, die durch die Veräußerung \n\ndes Grundstücks aufgedeckten stillen Reserven könnten auf ein anderes \n\nGrundstück übertragen oder in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt wer-\n\nden. Diese Möglichkeit bestand jedoch nicht, weil die Frist des § 6b Abs. 4 \n\nSatz 1 Nr. 2 EStG - wie der Beklagte hätte erkennen können - noch nicht abge-\n\nlaufen war. Dass darin eine Schlechterfüllung des zwischen den Parteien be-\n\nstehenden Beratungsvertrages lag, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Rechtsfehlerhaft sind indes die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\ndazu, dass die Klägerin vom Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgese-\n\nhen hätte, wenn sie richtig beraten worden wäre. \n\na) Wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, \n\nzählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu \n\nbeweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, \n\nWM 2006, 1736, 1737 Rn. 9). \n\nb) Auf einen Beweis des ersten Anscheins kann sich die Klägerin nicht \n\nberufen. Ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das \n\nRevisionsgericht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82, NJW \n\n1984, 432; v. 2. Dezember 1986 - VI ZR 252, WM 1987, 407, 408). \n\naa) Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern \n\ngilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nur, \n\nwenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine \n\nbestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahr-\n\nscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsäch-\n\nliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater \n\naus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte \n\ntatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. \n\n7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 947 Rn. 20 mit weiteren Nach-\n\nweisen). Die Beweiserleichterung für den Mandanten gilt also nicht generell. Sie \n\nsetzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen \n\nder Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines \n\nMandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach \n\nder Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen \n\n(BGHZ 123, 311, 314 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO Rn. 11). \n\n10 \n\nDass im Mai 1999, als das Grundstück verkauft wurde, nur eine be-\n\nstimmte Entscheidung möglich und wirtschaftlich vernünftig gewesen wäre, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. Um beurteilen zu können, wie ein Man-\n\ndant sich nach pflichtgemäßer anwaltlicher oder steuerlicher Beratung verhalten \n\nhätte, müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich ihm stellten; \n\nderen Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Hand-\n\nlungszielen des Mandanten verglichen werden (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO \n\nRn. 9 mit weiteren Nachweisen). Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben. \n\nDem Berufungsurteil lässt sich nicht einmal entnehmen, welches Ziel die Kläge-\n\nrin verfolgte. Festgestellt ist nur, dass die Klägerin das Grundstück nicht zu ver-\n\näußern brauchte, um ihre Liquidität aufrecht zu erhalten. Die Frage ist jedoch, \n\nwarum es überhaupt verkauft werden sollte. Bleibt diese Frage offen, lässt sich \n\nauch die weitere Frage nach den Alternativen nicht beantworten, die sich der \n\nKlägerin stellten. \n\n11 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat einen anderen Erfahrungssatz herangezo-\n\ngen. Seiner Ansicht nach spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass \n\nder Mandant ein Grundstück nicht verkauft hätte, wenn drei Voraussetzungen \n\nerfüllt sind: der Steuerberater hat den Verkauf fehlerhaft als steuerlich unschäd-\n\nlich bezeichnet; der Mandant war unter wirtschaftlichen oder sonstigen Ge-\n\nsichtspunkten nicht zu einer Veräußerung gezwungen, und der Mandant hätte \n\nbei einer späteren Veräußerung einen der angefallenen Steuerlast entspre-\n\nchenden höheren steuerfreien Gewinn erzielt. Zur Begründung hat das Beru-\n\nfungsgericht auf ein eigenes Urteil vom 21. November 2002 verwiesen (8 U \n\n44/02, OLG Köln OLG-Report 2003, 69 ff = VersR 2003, 1137, 1139). Einen \n\nsolchen Erfahrungssatz, der nach dem angefochtenen Urteil gerade dann ein-\n\ngreifen soll, wenn sich dem Mandanten mehr als eine wirtschaftlich vernünftige \n\nHandlungsmöglichkeit bietet, gibt es jedoch nicht. \n\n12 \n\nEin typischer Geschehensablauf, der Voraussetzung eines Anscheins-\n\nbeweises ist, erfordert zunächst die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungs-\n\nsatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schluss-\n\nfolgerung, die dann auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann. \n\nGeht es um den Zusammenhang von Pflichtverletzung des Beraters und da-\n\ndurch verursachtem Schaden, muss die Entschließung des Mandanten folglich \n\nnach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung \n\ndes Beraters darstellen. \n\n13 \n\nDie Entscheidung darüber, ob und wann ein Grundstück verkauft werden \n\nsoll, kann von so vielen unterschiedlichen Faktoren abhängen, dass sich jede \n\nabstrakte Festlegung (nur) eines typischen Geschehensablaufs verbietet. Ob \n\nund in welchem Umfang der Kaufpreis zu versteuern ist, ist nicht der einzige \n\nentscheidungsbildende Umstand bei der Entscheidung für oder gegen einen \n\nbestimmten Vertragsschluss, auch dann nicht, wenn kein zwingender Grund \n\nbesteht, der einen Verkauf ge- oder verbietet. So kann der bei dem avisierten \n\nVerkauf zu erzielende Erlös über dem Verkehrswert zuzüglich der zu erwarten-\n\nden Steuerbelastung liegen. Es kann sich um eine günstige Verkaufsgelegen-\n\nheit für ein wenig marktgängiges Objekt handeln, von dem der Veräußerer sich \n\ntrennen möchte (wenn auch nicht muss). Die Steuerrechtslage, an der sich die \n\nBeratung hätte orientieren müssen, kann Änderungen unterworfen sein, so \n\ndass ein Zuwarten unter diesem Gesichtspunkt Risiken birgt. Es kann eine Viel-\n\nzahl von Gründen in der Person des Verkäufers geben, die für oder gegen den \n\nAbschluss des Vertrages sprechen (Aufgabe eines Geschäftszweigs, Verkleine-\n\nrung des Betriebs, Erwerb einer neuen, kostengünstigeren, geeigneteren oder \n\nrepräsentativeren Immobilie). Schließlich können rein persönliche Gründe \n\n(Wohnortwechsel, Scheidung, Alter) den Verkauf einer Immobilie nahelegen. \n\nDie Vermutung beratungsgerechten Verhaltens stellt eine Ausnahme zu dem \n\nallgemeinen Grundsatz dar, dass es keinen Anscheinsbeweis für individuelle \n\nVerhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 123, \n\n311, 316 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO S. 1738 Rn. 15). Der Senat wendet \n\nsie mit gutem Grund nur mit Vorsicht an, nämlich nur in klar und eindeutig lie-\n\ngenden Ausgangslagen. Die Veräußerung eines Grundstücks gehört nicht da-\n\nzu. Aus welchem Grund gerade die steuerrechtlichen Folgen der Veräußerung \n\nvon so überragender Wichtigkeit sein sollen, dass sie - von Zwangslagen abge-\n\nsehen - jedes andere Motiv verdrängen, begründet das angefochtene Urteil \n\ndenn auch nicht. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die \n\n\"Leitentscheidung\" des Berufungsgerichts vom 21. November 2002 einen ande-\n\nren Fall betraf. Seinerzeit hatte das Berufungsgericht noch geprüft, ob ange-\n\nsichts der steuerlichen Folgen der geplanten Veräußerung unter Berücksichti-\n\ngung der sonstigen Umstände des zu entscheidenden Falles nur eine Entschei-\n\ndung wirtschaftlich vernünftig war. Ist diese Voraussetzung jedoch erfüllt, bedarf \n\nes des neuen Erfahrungssatzes nicht. \n\n14 \n\nc) Ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis (§ 287 ZPO) dafür geführt \n\nhat, dass sie nach einem Hinweis auf die Sechs-Jahres-Frist des § 6b Abs. 4 \n\nSatz 1 Nr. 2 EStG im Jahre 1999 von einer Veräußerung des Grundstücks ab-\n\ngesehen hätte, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei geprüft. Der Tat-\n\nrichter ist im Rahmen des hier anwendbaren § 287 ZPO freier als bei Anwen-\n\ndung des § 286 ZPO. Auch im Rahmen des § 287 ZPO, ist jedoch eine deutlich \n\nüberwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines \n\nSchadenseintritts zu verlangen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, \n\nNJW 2004, 444, 445). Das Vorbringen der Parteien ist vollständig zur Kenntnis \n\nzu nehmen und bei der Ermittlung des Beweisergebnisses zu würdigen; glei-\n\nches gilt für das Ergebnis einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme. \n\n15 \n\nIm vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Aussage des Ge-\n\nschäftsführers der Klägerin für \"plausibel und überzeugend\" gehalten, es sei bei \n\ndem Verkauf des Grundstücks nicht um Liquidität gegangen. Die mehr als nahe \n\nliegende Frage, warum das Grundstück eigentlich verkauft werden sollte, hat es \n\njedoch nicht gestellt. Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin ging da-\n\nhin, er habe den Inhaber eines von ihm besuchten italienischen Lokals gebeten, \n\nPersonen, die sich für den Kauf eines Hauses interessierten, an ihn zu verwei-\n\nsen. Die Initiative für den Verkauf wäre danach von der Klägerin ausgegangen. \n\nDafür muss es einen Grund gegeben haben. Die vom Geschäftsführer der Klä-\n\ngerin angegebenen Rahmenbedingungen des Verkaufs im Jahre 1999 lassen \n\neher den Schluss darauf zu, dass der Verkauf zu einem für die Klägerin und \n\nihren Geschäftsführer ungünstigen Zeitpunkt erfolgte. Das Haus, in welches der \n\nGeschäftsführer der Klägerin umziehen wollte, war noch nicht fertig; die Fertig-\n\nstellung war nicht einmal absehbar. Der Geschäftsführer der Klägerin musste in \n\neine Mietwohnung umziehen, für die Umzugskosten aufkommen und mehrere \n\nJahre lang Mietkosten von monatlich 6.000 DM zahlen. Dass er diese Nachteile \n\nauf sich nahm, statt die Fertigstellung des neuen Hauses abzuwarten, muss \n\nebenfalls einen Grund gehabt haben. \n\n16 \n\nWenn es nicht um die Behebung von Liquiditätsschwierigkeiten ging, \n\nkönnte die Klägerin den erzielten Kaufpreis, wie der Beklagte behauptet, für \n\nbesonders günstig gehalten haben. Das Berufungsgericht hat diesen - nahe-\n\nliegenden - Einwand des Beklagten mit der Begründung abgetan, nach dem \n\neingeholten Wertgutachten könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Jahre \n\n2002, also nach Ablauf der Sechs-Jahres-Frist, ebenfalls ein Kaufpreis von \n\n3,7 Mio. DM zu erzielen gewesen wäre. Darum geht es jedoch nicht. Es kommt \n\nauf die verobjektivierte Sicht der für die Klägerin handelnden natürlichen Perso-\n\nnen im Zeitpunkt der Verkaufsentscheidung an. Der Kaufpreis von 3,7 Mio. DM \n\nstand fest. Die zu erwartende Steuerlast wäre abzusetzen gewesen. Auf der \n\nanderen Seite standen der nach Ablauf der Frist des § 6b Abs. 4 EStG erzielba-\n\nre Kaufpreis sowie die Meidung der mit einem sofortigen Verkauf verbundenen \n\nsonstigen Nachteile. Da das Berufungsgericht nur \"nicht ausschließen\" konnte, \n\ndass in unbestimmter Zukunft ein ähnlich guter Kaufpreis zu erzielen gewesen \n\nwäre, hat es hier nicht die für § 287 ZPO erforderliche überwiegende Wahr-\n\nscheinlichkeit gesehen, sondern nur eine ungewisse Aussicht. Eine Abwägung \n\naller Umstände hat es jedoch nicht vorgenommen. \n\n17 \n\nSchließlich vermögen auch die Angaben des Geschäftsführers der Klä-\n\ngerin dazu, wie es zum Verkauf gekommen sei, jedenfalls dann nicht zu über-\n\nzeugen, wenn man sie mit den Annahmen des Berufungsgerichts zusammen-\n\nführt. Nach der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin hat es drei Interes-\n\nsenten gegeben. Die Einigung hat \"bei drei Flaschen Wein auf Mallorca\" statt-\n\ngefunden. Das Berufungsgericht hat Einzelheiten des Ablaufs der Vertragsver-\n\nhandlungen für unerheblich gehalten. Es hat seiner Entscheidung die \"unstreiti-\n\nge Beratung im Mai 1999\" zugrunde gelegt, die nach dem folglich revisions-\n\nrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten am 11. Mai 1999, einem \n\nDienstag, stattfand. Am 13. Mai 1999 war Feiertag (Himmelfahrt); der Kaufver-\n\ntrag ist bereits am 19. Mai 1999 notariell beurkundet worden. Dass die Ver-\n\nkaufsverhandlungen mit allen drei Interessenten sowie die beschriebene Eini-\n\ngung \"bei drei Flaschen Wein auf Mallorca\" innerhalb von nur vier Werktagen \n\nstattgefunden haben, ist reichlich unwahrscheinlich. Der Geschäftsführer der \n\nKlägerin hat - nachdem er bei seiner ersten Anhörung erklärt hatte, erst nach \n\nder Vermittlung der Interessenten mit dem Beklagten gesprochen zu haben - \n\nallerdings behauptet, die Verkaufsgespräche erst geführt zu haben, nachdem er \n\ndrei Monate zuvor eine Auskunft des Beklagten zu den steuerlichen Folgen der \n\nVeräußerung eingeholt habe. Mit dem unter Beweis gestellten, aber doch recht \n\nvagen Vortrag der Klägerin zu früheren Beratungsgesprächen hat das Beru-\n\nfungsgericht sich jedoch ebenfalls nicht befasst. Die Frage, warum das Grund-\n\nstück verkauft werden sollte, wenn es der Klägerin weder um Liquidität noch um \n\ndie Ausnutzung einer günstigen Verkaufsgelegenheit ging, stellt sich auch hier. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas angefochtene Urteil hat damit keinen Bestand. Es ist aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sa-\n\nche weist der Senat auf folgendes hin: \n\n19 \n\n1. Das Berufungsgericht wird in Anwendung des § 287 ZPO erneut zu \n\nprüfen haben, ob die Klägerin sich bei zutreffender Beratung durch den Beklag-\n\nten entschieden hätte, das Grundstück erst nach Ablauf der Sechs-Jahres-Frist \n\nzu veräußern und wie sich gegebenenfalls ihre Vermögenslage in diesem Fall \n\ndargestellt hätte. \n\n20 \n\n2. Falls das Berufungsgericht dem Grunde nach erneut einen Schadens-\n\nersatzanspruch der Klägerin bejahen sollte, wird es zu berücksichtigen haben, \n\ndass die Klägerin die angefallenen Steuern tatsächlich nicht gezahlt, sondern \n\nmit einem Verlustvortrag verrechnet hat. Der Verbrauch des Verlustvortrages \n\nhat nicht zu einem gegenwärtigen Schaden der Klägerin geführt. Der Verlust-\n\nvortrag kann nur in der Weise eingesetzt werden, wie hier geschehen, nämlich \n\nzur Verminderung der positiven Einkünfte, so dass er insoweit bestimmungs-\n\ngemäß verbraucht worden ist. Er ist nach einhelliger Auffassung nicht übertrag-\n\nbar (BFH GrS DB 2008, 675, 677; Blümich/Schlenker, EStG, KStG, GewStG \n\n§ 10d EStG Rn. 51; Bordewin/Brandt/Schmieszek, EStG § 10c Rn. 66) und \n\nnicht vererbbar (BFH aaO S. 679 unter Aufgabe der bisherigen Rechtspre-\n\nchung). Der Schaden kann daher nicht in der Weise bemessen werden, dass \n\ndie Steuerbelastung zugrunde gelegt wird, die sich ohne den Einsatz des Ver-\n\nlustvortrags ergeben hätte. Ein Schaden ist vielmehr erst dann entstanden, \n\nwenn sich der Verbrauch des Verlustvortrags zum Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung in der Tatsacheninstanz konkret ausgewirkt hat oder die \n\nAuswirkungen zumindest absehbar sind. Künftige Entwicklungen sind nur dann \n\nzu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der vorgetragenen Tatsachen mit einer \n\nfür die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit beurteilt \n\nwerden können (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 aaO S. 476 f). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2001 - 2 O 672/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2005 - 8 U 30/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6b","ref_norm":"6b","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-6-06","retrieved":"2026-07-10 19:10:17.672762+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-05/ix-zr-6-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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