{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZR 36/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 717 Abs. 2 Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \"Begleitschäden\", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufge- hobener oder geänderter Titel nicht erfasst. BGB §§ 831 A, 839 Fi Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichts- vollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 36/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 717 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n\"Begleitschäden\", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in \nder gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der \nHaftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufge-\nhobener oder geänderter Titel nicht erfasst. \n\nBGB §§ 831 A, 839 Fi \n\nBei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan \ntritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichts-\nvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers. \n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08 - LG Gera \n\nAG Stadtroda \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter \n\nVill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Gera vom 23. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Mutter des Klägers und deren Ehemann waren seit 1995 Mieter ei-\n\nnes Wohnhauses. Hierin wohnten neben den Mietern deren Kinder sowie der \n\nKläger. Die ursprüngliche Eigentümerin und Vermieterin veräußerte das Anwe-\n\nsen im Jahre 2001 an den Beklagten. Dieser kündigte mit Schreiben vom \n\n13. November 2001 wegen ausstehender Miete das Mietverhältnis fristlos und \n\nerhob Räumungsklage gegen die Mieter, der das Amtsgericht mit vorläufig voll-\n\nstreckbarem Urteil vom 4. Juli 2002 stattgab. Aufgrund dieses Räumungstitels \n\nließ der Beklagte das Mietanwesen am 15./18. November 2002 durch die Ge-\n\nrichtsvollzieherin räumen. Hierbei wurde auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin \n\nein Teil des geräumten Gutes entsorgt. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hob das \n\nLandgericht die amtsgerichtliche Entscheidung vom 4. Juli 2002 auf und wies \n\ndie Räumungsklage ab. Die frühere Vermieterin und Grundstückseigentümerin \n\nhatte das Mietverhältnis bereits mit Schreiben vom 26. November 1998 fristlos \n\ngekündigt und gegen die Mieter Räumungsklage erhoben. Mit Urteil des Amts-\n\ngerichts vom 20. Mai 2003 wurde dieser Klage stattgegeben und mit Berichti-\n\ngungsbeschluss vom 4. November 2003 ausgesprochen, dass das Grundstück \n\nan den Beklagten herauszugeben ist. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde \n\nam 4. August 2004 rechtskräftig zurückgewiesen \n\n2 \n\nDer Kläger macht geltend, die Räumung vom 15./18. November 2002 sei \n\nnicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hierdurch hätten er, seine Lebens-\n\ngefährtin, seine Mutter sowie deren Ehemann unter anderem Schäden an Ein-\n\nrichtungsgegenständen und sonstigen Sachen erlitten. Er begehrt hierfür, teils \n\naus eigenem Recht, teils aus abgetretenem Recht, Schadensersatz vom Be-\n\nklagten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Zahlungs- und Feststellungsantrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus \n\n§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegenüber dem Beklagten bestehe nicht. Der zu-\n\nnächst durch die Aufhebung des Vollstreckungstitels vom 4. Juli 2002 entstan-\n\ndene Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO sei durch das nachfol-\n\ngende rechtskräftige Räumungsurteil vom 20. Mai 2003 wieder entfallen. Dass \n\ndieses Urteil nicht im Verhältnis der früheren Prozessbeteiligten ergangen, son-\n\ndern von der früheren Eigentümerin erstritten worden sei, habe keine Bedeu-\n\ntung, weil der Räumungsausspruch zu Gunsten des Beklagten ergangen sei. \n\nEine Haftung des Beklagten gemäß § 831 BGB für das Verhalten der Gerichts-\n\nvollzieherin bei der Räumung scheide aus, weil ein Gerichtsvollzieher als Organ \n\nder Zwangsvollstreckung selbständig handele und nicht als Vertreter des Gläu-\n\nbigers tätig werde. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 \n\nZPO zu. \n\na) Die Klage wird ganz überwiegend auf die \"Begleitschäden der \n\nZwangsvollstreckung\", insbesondere den Verlust oder die Beschädigung von \n\nInventar, gestützt. Insoweit war sie, soweit auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützt, von \n\nvornherein unschlüssig. Die genannte Norm bietet eine Anspruchsgrundlage \n\nnur für Schäden, die auf der Erbringung der den Gegenstand der Vollstreckung \n\nbildenden Leistung oder einer zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten \n\nLeistung beruhen. Der Schadensersatzanspruch umfasst zwar nicht nur die er-\n\nbrachte Leistung, sondern auch weitere Schäden, welche der Schuldner erlitten \n\nhat. \"Begleitschäden\", die darauf zurückzuführen sind, dass die Zwangsvollstre-\n\nckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom \n\nSchutzzweck der Haftungsnorm jedoch nicht erfasst (vgl. BGHZ 85, 110, 114; \n\nMusielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 717 Rn. 10). Die Verursachung solcher, \n\nnach der eigenen Ansicht der Revision \"von der eigentlichen Vollstreckungsleis-\n\ntung … völlig unabhängigen Vermögensnachteile\", wird durch jedweden Räu-\n\nmungstitel nicht gerechtfertigt. \n\n8 \n\nb) Ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO war lediglich für untergeordnete \n\nSchadenspositionen wie Umzugskosten und Untermietaufwand in Betracht zu \n\nziehen. Insofern sind etwaige den Titelschuldnern ursprünglich zustehende An-\n\nsprüche durch die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Gera vom \n\n4. August 2004 erloschen. \n\n9 \n\naa) Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem für vor-\n\nläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, zum \n\nErsatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstre-\n\nckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte \n\nLeistung entstanden ist. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass derjenige, der \n\naufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels in Anspruch genommen worden \n\nist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Der Gläu-\n\nbiger, der aus einem nicht endgültigen Titel vollstreckt, handelt auf eigene Ge-\n\nfahr. Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfällt, folgen-\n\nde Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung \n\ndes Gläubigers ausgeglichen werden (BGHZ 95, 10, 14 f; 136, 199, 204 f; 169, \n\n308, 314 Rn. 19; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 139/07 Rn. 6, zVb). \n\nDer Aufwand für den Umzug und die Anmietung von Ersatzraum kann daher \n\ngrundsätzlich einen zu erstattenden Schaden nach § 717 Abs. 2 ZPO darstel-\n\nlen. \n\n10 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Haf-\n\ntungsnorm des § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich einer prozessrechtlichen Sicht. \n\nMateriellrechtliche Einwände sind nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und \n\nZweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich des durch die \n\nZwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung entstandenen Schadens sofor-\n\ntigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind. Eine Aufrechung mit der ursprünglich \n\ntitulierten Forderung wäre damit unvereinbar (BGHZ 136, 199, 204). Zugleich ist \n\njedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatz-\n\nanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche An-\n\nspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde \n\nlag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211; BGH, Beschl. v. \n\n7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135). Wird die in Rede stehende \n\nForderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass \n\nder Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus \n\n§ 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 \n\naaO). \n\n11 \n\nVorliegend wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom \n\n20. Mai 2003 festgestellt, dass bezüglich des streitgegenständlichen Mietver-\n\nhältnisses ein Räumungsanspruch zu Gunsten des Vermieters bereits zum \n\nZeitpunkt der Zwangsräumung bestand. Dieses Urteil ist zwar zu dem Mietver-\n\nhältnis der Mieter mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten ergangen. Der aus-\n\ngeurteilte Räumungsanspruch ist der Sache nach jedoch aufgrund von § 265 \n\nAbs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO, § 571 BGB a.F. auf den Beklagten übergegangen. \n\nDies hat das Urteil vom 20. Mai 2003 - im Ausspruch durch Berichtigungsbe-\n\nschluss vom 4. November 2003 ergänzt - auch berücksichtigt, indem die Voll-\n\nstreckungsschuldner verurteilt wurden, das Anwesen an den Beklagten heraus-\n\nzugeben. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Vollstreckungsschuldner ver-\n\n12 \n\n13 \n\npflichtet waren, die Mieträumlichkeiten zu räumen und an den Beklagten he-\n\nrauszugeben. Ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO scheidet \n\nunter diesen Umständen aus. \n\n2. Zutreffend hat das Landgericht auch eine Einstandsverpflichtung des \n\nBeklagten gemäß § 831 BGB verneint. \n\na) Zwar hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zu-\n\nlassung der Revision auf die Frage beschränkt, ob der Wegfall des Schadens-\n\nersatzanspruchs des § 717 Abs. 2 ZPO im Falle einer erneuten rechtskräftigen \n\nVerurteilung auch dann gilt, wenn die neue rechtskräftige Entscheidung in ei-\n\nnem anderen Rechtsverhältnis ergeht. Die auf eine einzelne Anspruchsgrundla-\n\nge oder eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung ist aber unzulässig (BGHZ \n\n90, 318, 320, ständige Rechtsprechung). Die Revision ist daher insgesamt \n\nstatthaft nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR \n\n248/02, WM 2003, 1370, 1371; v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM \n\n2003, 2232, 2233; v. 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, NJW 2005, 664), so \n\ndass das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden muss (BGH, \n\nUrt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). \n\n14 \n\nb) Der Gerichtsvollzieher ist ein Organ der Zwangsvollstreckung. Er han-\n\ndelt hierbei in Ausübung öffentlicher Gewalt. Durch ihn übt der Staat als alleini-\n\nger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher Weise \n\naus (BVerfGE 61, 126, 136; BGHZ 146, 17, 19 f). Der Gerichtsvollzieher ist mit \n\ndem Gläubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, \n\nvielmehr gehört seine Tätigkeit dem öffentlichen Recht an (RGZ - Vereinigte \n\nZivilsenate - 82, 85, 86 ff.; BGH. Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03, \n\nWM 2004, 542). Haftungsrechtlich hat dies die Konsequenz, dass bei pflichtwid-\n\nrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan die Amtshaf-\n\ntung eintritt. Die Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen von Gerichtsvollzie-\n\nhern ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGZ \n\n87, 294, 295; 134, 178, 180; 144, 262, 263; BGHZ 146, 17, 23; BGH, Urt. v. \n\n26. September 1957 - III ZR 67/56, VersR 1957, 735, 736; v. 25. Oktober 1962 \n\n- III ZR 105/61, VersR 1963, 88). Daneben ist kein Raum für eine Haftung des \n\nGerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers aus § 831 BGB. Dies \n\nentspricht auch einhelliger Ansicht im Schrifttum (Spindler in Bamberger/Roth, \n\nBGB 2. Aufl. § 831 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. § 831 Rn. 6; RGRK-\n\nBGB/Steffen, 12. Aufl. § 831 Rn. 20; Staudinger/Belling, BGB (2008) § 831 \n\nRn. 41, 66; Staudinger/Wurm, BGB (2007) § 839 Rn. 34). \n\n15 \n\n3. Soweit die Revision geltend macht, dass es zur Vollstreckung des \n\nRäumungstitels auch gegen den Kläger und seine Lebensgefährtin ihrer na-\n\nmentlichen Erwähnung in dem Titel bedurft hätte, wird dieses Argument ledig-\n\nlich zur Begründung der Aktivlegitimation für die auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte \n\nKlage herangezogen. Ein selbständiger Anspruch aus § 823 BGB wird hieraus \n\nnicht hergeleitet. Dies hätte auch keinen Erfolg versprochen, weil es - wie die \n\nRevision einräumt - der damals herrschenden Auffassung entsprach, dass ein \n\nRäumungstitel auch zur Zwangsvollstreckung gegen die Familienangehörigen \n\ndes zur Räumung Verpflichteten - einschließlich der erwachsenen Kinder und \n\nderen Lebensgefährten - berechtigt (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 885 \n\nRn. 9 m.w.N. in Fußn. 44 und 45). Der verklagte Titelgläubiger hat deshalb je-\n\ndenfalls nicht schuldhaft gehandelt, indem er den Titel auch gegen den \n\nin dem geräumten Objekt wohnenden Kläger und dessen Lebensgefährtin \n\ndurchsetzte. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stadtroda, Entscheidung vom 05.09.2006 - 3 C 108/06 - \n\nLG Gera, Entscheidung vom 23.01.2008 - 1 S 395/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-36-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-36-08","retrieved":"2026-07-10 19:15:17.076540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-05/ix-zr-36-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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