{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZR 18/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 164 Abs. 2 Kommt der Vertrag über eine Rechtsberatung wegen der Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes allein mit dem einer gemischten Sozietät angehörenden Rechtsanwalt zustande, wird auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein durch die frühere Beratung ausgelöster Folgeauftrag mit ihm geschlossen, sofern er nicht erkennbar zum Ausdruck bringt, nunmehr namens der Sozietät zu han- deln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 18/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 164 Abs. 2 \n\nKommt der Vertrag über eine Rechtsberatung wegen der Beschränkungen \ndes Rechtsberatungsgesetzes allein mit dem einer gemischten Sozietät \nangehörenden Rechtsanwalt zustande, wird auch nach Anerkennung der \nRechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein durch die frühere \nBeratung ausgelöster Folgeauftrag mit ihm geschlossen, sofern er nicht \nerkennbar zum Ausdruck bringt, nunmehr namens der Sozietät zu han-\ndeln. \n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, \n\naufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Tübingen vom 13. Februar 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der \n\nH GmbH (fortan: GmbH). Anfang des Jahres 1999 trat der Kläger, \n\ndem gegen die GmbH eine Darlehensforderung in Höhe von 500.000 DM zu-\n\nstand, in Überlegungen ein, sein Unternehmen nach und nach auf einen seiner \n\nleitenden Mitarbeiter zu übertragen. Zur Beratung über die vertragliche Umset-\n\nzung dieses Vorhabens wandte sich der Kläger im Februar 1999 an die Beklag-\n\nte, eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte, aus \n\ndrei Gesellschaftern - nämlich einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einem \n\nSteuerberater und einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - bestehende So-\n\nzietät. Die Betreuung des Klägers übernahm ein bei der Sozietät angestellter \n\nRechtsanwalt. \n\n2 \n\nAuf Anfrage des Klägers bekundete sein Mitarbeiter M. L. Inte-\n\nresse, sich mit einer stillen Einlage von 300.000 DM an der GmbH zu beteiligen \n\nund ihr außerdem ein Darlehen von 200.000 DM zu gewähren. Da eine Bankfi-\n\nnanzierung über die ins Auge gefasste stille Beteiligung scheiterte, gewährte \n\nder Kläger am 23. Juli 1999 M. L. und dessen - wegen der vermeintli-\n\nchen finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Stiefvaters in den Vertrag einbezoge-\n\nnen - Ehefrau S. L. ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM. Anschlie-\n\nßend schloss die GmbH mit M. L. einen Geschäftsführer-\n\nAnstellungsvertrag, einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft \n\nsowie einen Kreditvertrag, nach dessen Inhalt M. L. der GmbH in lau-\n\nfender Rechnung Kredite bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM zur Verfügung \n\nstellt. \n\n3 \n\nNachdem die GmbH bereits um den Jahreswechsel 2000/2001 in eine \n\nfinanzielle Schieflage geraten war, beschloss der Kläger am 7. Juli 2001 die \n\nAbberufung von M. L. als Geschäftsführer und die außerordentliche \n\nKündigung seines Anstellungsvertrages. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 \n\nkündigte der durch den angestellten Anwalt der beklagten Sozietät vertretene \n\nKläger gegenüber den Eheleuten L. den Darlehensvertrag. Die mangels \n\nDarlehensrückzahlung von dem nunmehr durch seine hiesigen Instanzbevoll-\n\nmächtigten vertretenen Kläger gegen die Eheleute L. erhobene Klage auf \n\nZahlung von 145.072,83 € hatte lediglich gegen den Ehemann Erfolg; die gegen \n\ndie Ehefrau gerichtete Klage wurde, weil ihre Mitverpflichtung infolge Vermö-\n\ngenslosigkeit gegen § 138 BGB verstoße, rechtskräftig abgewiesen. \n\n4 \n\nDer Kläger wirft der Beklagten vor, ihn nicht darauf hingewiesen zu ha-\n\nben, dass die Mitverpflichtung der Ehefrau wegen ihrer Einkommens- und Ver-\n\nmögenslosigkeit sittenwidrig ist. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadens-\n\nersatz in Höhe von 147.198,82 €, wobei 145.072,83 € auf das Darlehen und \n\n2.125,99 € auf den in dem Vorprozess zugunsten der Ehefrau entstandenen \n\nKostenerstattungsanspruch entfallen. Der vor dem Landgericht erfolglosen Kla-\n\nge hat das Berufungsgericht in Höhe von 2.125,99 € stattgegeben und sie im \n\nÜbrigen abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der von dem Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Abweisung der gesamten Klage. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Anerkennung der Rechtsfä-\n\nhigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei der bisher maßgebliche Grund-\n\nsatz überholt, wonach bei einem Vertragsschluss mit einer interprofessionellen \n\nSozietät der Anwaltsvertrag nur mit den Mitgliedern zustande komme, die be-\n\nrufsrechtlich und fachlich zur Wahrnehmung des Mandats befugt seien. Viel-\n\nmehr sei davon auszugehen, dass der Mandant den Vertrag, auch wenn es sich \n\num eine zivilrechtliche Angelegenheit handele, die ein Steuerberater und Wirt-\n\nschaftsprüfer nicht bearbeiten dürfe, mit der Sozietät schließe. Folglich richte \n\nsich der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte. \n\n7 \n\nDer Beklagten sei eine Fehlberatung vorzuwerfen, weil sie dem Kläger \n\nwegen der Unwirksamkeit einer solchen Mitverpflichtung nicht habe empfehlen \n\ndürfen, den Darlehensvertrag auf die vermögenslose Ehefrau zu erstrecken. Da \n\nder Kläger bei zutreffender Beratung von einer Einbeziehung der Ehefrau in den \n\nDarlehensvertrag abgesehen habe, sei ihm infolge des durch die gerichtliche \n\nInanspruchnahme zu ihren Gunsten entstandenen Kostenerstattungsanspruchs \n\nein Schaden in Höhe von 2.125,99 € entstanden. Die Einrede der Verjährung \n\ngreife nicht durch, weil die Beklagte einer Sekundärhaftung unterliege. Der Be-\n\nratungsfehler der Beklagten sei jedoch mangels Anwendbarkeit der Vermutung \n\nberatungsgerechten Verhaltens nicht für den Abschluss des Darlehensvertra-\n\nges zwischen dem Kläger und dem Ehemann ursächlich geworden, so dass der \n\ninsoweit verfolgte Schadensersatzanspruch über 145.072,83 € unbegründet sei. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher \n\nPrüfung nicht Stand. \n\n1. a) Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine Sozietät von Berufsan-\n\ngehörigen unterschiedlicher Fachrichtung, kommt nach der bisherigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs der Beratungsvertrag nur mit denjenigen \n\nSozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet berufsrechtlich \n\ntätig werden dürfen. Diese rechtliche Bewertung beruht auf der Erwägung, dass \n\neinem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine reine Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheit im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG verwehrt und ein auf einen \n\nsolchen Gegenstand gerichteter Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Bei einer \n\ngemischten Sozietät wird der Vertrag mithin dahin ausgelegt, dass seine Erfül-\n\nlung nur diejenigen Mitglieder der Sozietät übernehmen sollen, die berufsrecht-\n\nlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, \n\nZIP 2008, 1432 f Rn. 8 m.w.N.). Diese Würdigung entspricht dem früheren Ver-\n\nständnis, wonach ein Vertrag ausschließlich mit den Gesellschaftern und man-\n\ngels einer rechtlichen Verselbständigung nicht mit der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts geschlossen wird (BGHZ 142, 315, 319 f). Danach ist nicht die Sozietät \n\nals solche der dem Mandanten gegenüberstehende Vertragspartner (BGHZ 56, \n\n355, 358). \n\n10 \n\nb) Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob diese \n\nrechtlichen Maßstäbe über den Vertragsschluss mit einer interprofessionellen \n\nSozietät nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts, die nunmehr selbst Partner eines Beratungsvertrages werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 831), aufrechtzu-\n\nerhalten sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 Rn. 9 f). Aus Gründen \n\ndes Vertrauensschutzes bleibt es jedenfalls bei der bisherigen Rechtslage, \n\nwenn der Vertrag vor Erlass der Grundsatzentscheidung vom 29. Januar 2001 \n\n(BGHZ 146, 341) über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts verabredet wurde (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 \n\nRn. 10). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Im Streitfall hatten die Parteien den Anwaltsvertrag bereits im Februar \n\ndes Jahres 1999 vereinbart. \n\na) Bei dieser Sachlage kam der Vertrag entsprechend den bislang gel-\n\ntenden Auslegungsregeln ausschließlich mit dem berufsrechtlich zur Rechtsbe-\n\nratung befugten Gesellschafter und nicht mit der hier allein verklagten Sozietät \n\nzustande. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger im Oktober des Jahres \n\n2001 - also nach Erlass der Entscheidung vom 29. Januar 2001 - den weiteren \n\nAuftrag zur Kündigung des den Eheleuten L. gewährten Darlehens erteilte. \n\nInfolge des engen Zusammenhangs mit der früheren, die gleiche rechtliche An-\n\ngelegenheit betreffenden Beratung ist davon auszugehen, dass der Kläger mit \n\ndiesem Mandat ebenfalls seinen bisherigen Vertragspartner und nicht die So-\n\nzietät betraut hat. In Einklang mit der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB \n\nkommt ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur zustande, \n\nwenn - woran es hier fehlt - der Handelnde erkennbar namens der Gesellschaft \n\nauftritt (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 714 Rn. 26, § 718 Rn. 18). Diese \n\nWürdigung entspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, das aus dem \n\nFolgeauftrag eine sekundäre Haftung herleitet, für die nur bei Identität des Ver-\n\ntragspartners Raum ist. \n\n13 \n\nb) Gerade das Zusammenspiel von Primär- und Sekundärhaftung gebie-\n\ntet, bei Erteilung eines neuen Mandats für ein Tätigwerden innerhalb derselben \n\nrechtlichen Angelegenheit durch den gleichen rechtlichen Berater mangels an-\n\nderer ausdrücklicher Erklärungsinhalte von einem Vertragsschluss des Man-\n\ndanten mit seinem bisherigen Vertragspartner auszugehen. Der Sekundäran-\n\nspruch kommt nämlich auch dann zum Tragen, wenn der Anwalt nach Beendi-\n\ngung eines Mandats innerhalb der laufenden Verjährungsfrist einen neuen Auf-\n\ntrag über denselben Gegenstand erhält. Die Hinweispflicht folgt dann aus dem \n\nneuen Auftrag (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, \n\n948 Rn. 34 m.w.N.). Würde man davon abweichend im Blick auf das neue \n\nMandat von einem Vertragsschluss mit der Sozietät und nicht dem ihr angehö-\n\nrenden Rechtsanwalt ausgehen, würde dies zu dem unangemessenen Ergebnis \n\nführen, dass der ursprüngliche, zum Schutz der anderen berufsfremden Sozien \n\nallein gegen den Rechtsanwalt begründete Schadensersatzanspruch wegen der \n\nspäteren Beauftragung der Sozietät und der damit entfallenden sekundären \n\nHaftung des selbständig nicht weiter vertraglich eingebundenen Rechtsanwalts \n\nverjährt wäre, nun aber die Sozietät nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit für \n\nden von dem Rechtsanwalt als ihrem Gesellschafter auf der Grundlage des zu-\n\nnächst nur mit ihm geschlossenen Vertrages verübten Beratungsfehler im \n\nRahmen eines Folgemandats allein haftbar wäre. \n\n14 \n\n3. Selbst wenn der Auftrag zur Darlehenskündigung der verklagten So-\n\nzietät erteilt worden wäre, würde ein Schadensersatzanspruch an der fehlenden \n\nKausalität eines Beratungsfehlers für den später eingetretenen Kostenschaden \n\nscheitern. \n\n15 \n\nDer Kläger wurde in dem gegen die Eheleute L. verfolgten, auf Dar-\n\nlehensrückzahlung gerichteten Klageverfahren - entgegen den Darlegungen \n\ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat - nach den Feststellungen der Vordergerichte nicht durch die be-\n\nklagte Sozietät, sondern seine hiesigen Instanzbevollmächtigten vertreten. Der \n\nKostenschaden, der alleine den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, ist \n\ndarum haftungsrechtlich diesen Bevollmächtigten und nicht der beklagten So-\n\nzietät zuzurechnen. Der zweitberatende Anwalt hat in eigener Verantwortung \n\neine Klageerhebung auch gegen die Ehefrau L. empfohlen und durchge-\n\nführt. Diese auf einer persönlichen Entschließung beruhende Schadensursache \n\nkann dem erstberatenden Anwalt nicht zugerechnet werden. \n\n16 \n\n4. Infolge der fehlenden Passivlegitimation wie auch der nicht durchgrei-\n\nfenden Schadenszurechnung ist die Sache bereits im Sinne einer Klageabwei-\n\nsung entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO), ohne dass es auf die weiteren Re-\n\nvisionsrügen ankommt. \n\n17 \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 \n\nZPO. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 13.02.2006 - 7 O 416/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 12 U 31/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-18-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-18-07","retrieved":"2026-07-10 19:11:06.090269+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-05/ix-zr-18-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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