{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZB 89/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 (Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) Auf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von mate- riell-rechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO An- wendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 89/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2009 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEuGVÜ Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 (Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) \n\nAuf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von mate-\n\nriell-rechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO An-\n\nwendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in \n\neinem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 89/06 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 5. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n784.565 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Urteil der Arrondissementsrechtsbank te Rotterdam vom 4. Oktober \n\n2001 (Aktenzeichen: 125645/KG ZA 99-1313) wurde die Antragsgegnerin verur-\n\nteilt, innerhalb von zwei Werktagen nach Zustellung dieses Urteils als Sicherheit \n\nfür die Bezahlung der Forderung der Antragstellerin, wie diese im Endurteil des \n\nSchiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 festgesetzt worden ist, die jedoch am \n\n27. September 2001 NLG 730.211,52 beträgt, von einer gut beleumundeten \n\nniederländischen Bank eine Bankgarantie in dieser Höhe zu leisten. Verbunden \n\nwar dies mit der Androhung eines an die Klägerin zu zahlenden Zwangsgeldes \n\nin Höhe von NLG 5.000 für jeden Tag, den die Beklagte damit in Verzug ist, und \n\nzwar bis zu einem Betrag von maximal NLG 1 Million. Die Antragsgegnerin \n\nwurde weiter verurteilt, die Kosten dieses summarischen Verfahrens zu tragen, \n\ndie auf Seiten der Klägerin mit NLG 587,35 an Auslagen und mit NLG 3.000 an \n\nHonorar für die Prozessbevollmächtigten veranschlagt wurden. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAuf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin hat der Vorsitzende einer Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts angeordnet, dass das Urteil mit der Vollstre-\n\nckungsklausel zu versehen ist. \n\nAuf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandes-\n\ngericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Voll-\n\nstreckbarerklärung zurückgewiesen. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf \n\nVollstreckbarerklärung weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \n\nabweicht. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere \n\nform- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 \n\nAVAG, § 575 Abs. 2 bis 4 ZPO. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung \n\ndes Beschwerdegerichts ist auf die beantragte Vollstreckbarerklärung das Brüs-\n\nseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-\n\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) \n\nanwendbar. \n\n7 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend gesehen, dass sich die Mög-\n\nlichkeit der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Rotterdamer Gerichts, das \n\nvom 4. Oktober 2001 stammt, nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des \n\nRates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-\n\nckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im Folgenden: EuGV-\n\nVO - vom 22. Dezember 2000 (Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1) richtet. Diese \n\nVerordnung ist gemäß ihrem Art. 76 erst am 1. März 2002 in Kraft getreten. \n\nGemäß Art. 66, 68 EuGVVO ist deshalb auf den Streitfall das zuvor geltende \n\nEuGVÜ anzuwenden. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass \n\nnach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ dieses Abkommen für den vorliegenden Fall \n\nnicht gelte. Nach dieser Bestimmung ist dieses Übereinkommen nicht anwend-\n\nbar auf die Schiedsgerichtsbarkeit. \n\nDas Beschwerdegericht hat gemeint, der Begriff der Schiedsgerichtsbar-\n\nkeit sei weit auszulegen; darunter fielen auch Gerichtsentscheidungen, die \n\nSchiedssprüche in sich einschlössen. Dies sei hier der Fall, weil das Urteil des \n\nRotterdamer Gerichts das Endurteil des Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 \n\nin sich mit aufnehme. Dies ergebe sich sowohl aus dem Tenor dieser Entschei-\n\ndung wie auch aus den Entscheidungsgründen. Diese Beurteilung hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. \n\n10 \n\na) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. \n\nArt. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ ist - nicht anders als nunmehr Art. 1 Abs. 2 Buchst. d \n\nEuGVVO - weit auszulegen. Von der Ausnahmeregelung werden alle staatsge-\n\nrichtlichen Verfahren erfasst, die einem Schiedsverfahren dienen, ein Schieds-\n\ngericht unterstützen oder seine Funktionsfähigkeit herstellen sollen. So greift \n\ndie Ausnahme ein, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Wirksamkeit oder \n\nUnwirksamkeit eines Schiedsvertrages ist, wenn ein Schiedsurteil für vollstreck-\n\nbar erklärt oder wenn es aufgehoben werden soll (vgl. Thomas/Putzo/ \n\nHüßtege, ZPO 29. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. \n\nArt. 1 EuGVVO Rn. 43; mit kritischer Bewertung Schlosser, EU-Zivilprozess-\n\nrecht, 2. Aufl. Art. 1 Rn. 23; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. \n\nArt. 1 Rn. 41 ff; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. \n\nArt. 1 Brüssel I-VO Rn. 27 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens-\n\nrecht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 150 ff). \n\n11 \n\nDas EuGVÜ ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn Schiedsrich-\n\nter ernannt oder abberufen werden sollen, selbst wenn das Bestehen oder die \n\nGültigkeit einer Schiedsvereinbarung nur eine Vorfrage des Rechtsstreits ist \n\n(EuGH, Urt. v. 25. Juli 1991 Rs C 190/89, NJW 1993, 189, 190). \n\n12 \n\nZum Umfang des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit gibt der Be-\n\nricht Schlosser folgende Erläuterungen: \"Das EuGVÜ bezieht sich nicht auf ge-\n\nrichtliche Verfahren, die einem Schiedsverfahren dienen sollen, wie etwa Ver-\n\nfahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern …. Dieses (ge-\n\nmeint: das EuGVÜ) bezieht sich auch nicht auf Verfahren und Entscheidungen \n\nüber Anträge auf Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von \n\nSchiedssprüchen. Das gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprü-\n\nche in sich inkorporieren. …\" (Schlosser Bericht Nr. 64 und 65; abgedruckt \n\nAmtsblatt Europäische Gemeinschaften 1979 Nr. C 59 S. 71, 93; hierauf Bezug \n\nnehmend auch EuGH, Urt. v. 17. November 1998 Rs C 391/95, EuZW 1999, \n\n413, 415 Rn. 32). \n\n13 \n\nb) Bei dem Urteil des Rotterdamer Gerichts handelt es sich entgegen der \n\nAuffassung des Beschwerdegerichts aber nicht um ein Urteil, das das Urteil \n\neines Schiedsgerichts in diesem Sinne unterstützte, seinen Inhalt für vollstreck-\n\nbar erklärte oder das Schiedsurteil seinem Inhalt nach inkorporierte. Das Urteil \n\nlässt das von ihm in Bezug genommene Schiedsurteil völlig unberührt. Es leitet \n\nvielmehr aus dem den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zugrunde \n\nliegenden Vertrag eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ab, auf erstes Ersu-\n\nchen der Antragstellerin Sicherheitsleistung für ihre vertraglichen Verpflichtun-\n\ngen zu erbringen (Urteil Nr. 4.2.1 Abs. 3). Die vom Schiedsgericht ausgespro-\n\nchene Verpflichtung wird weder auf Richtigkeit überprüft noch in das Urteil ein-\n\nbezogen. Lediglich im Hinblick auf den Umstand, dass die Zahlung der An-\n\ntragsgegnerin bisher ausgeblieben ist und eine Vollstreckung des Schieds-\n\nspruchs in Deutschland möglicherweise noch viele Jahre dauern könne, wurde \n\ndie Erbringung einer Sicherheitsleistung in einem summarischen Verfahren an-\n\ngeordnet. \n\n14 \n\nDie Entscheidung des Schiedsurteils soll mit dem hier in Frage stehen-\n\nden Urteil des Rotterdamer Gerichts weder vollstreckt noch für vollstreckbar \n\nerklärt werden. Auch gründet das Urteil den zu sichernden Anspruch nicht auf \n\ndie Unanfechtbarkeit jenes Schiedsspruchs. Dieser wird vielmehr nur in Bezug \n\ngenommen zur näheren Bezeichnung der materiellen Forderung, für die Si-\n\ncherheit geleistet werden soll. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung wird selb-\n\nständig aus dem zugrunde liegenden Vertrag abgeleitet. \n\n15 \n\nc) Von der Regelung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ werden nicht erfasst \n\neinstweilige Maßnahmen, die lediglich der Sicherung eines Anspruchs dienen, \n\nnicht aber der Durchführung des Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung des \n\nSchiedsurteils (Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO Art. 1 Rn. 9 a.E.; Zöller/Geimer, \n\naaO Art. 1 EuGVVO Rn. 45 a.E.; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 1 \n\nRn. 164; Rauscher/Mankowski, aaO Art. 1 Brüssel I-VO Rn. 28b; OLG Mün-\n\nchen - 25 W 1067/00, OLG-Report 2000, 266, 267). \n\n16 \n\nDies ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ins-\n\nbesondere auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. No-\n\nvember 1998 (aaO S. 415; vgl. auch Urt. v. 27. April 1999 - Rs C 99/96, EuZW \n\n1999, 727, 729 f). Danach sind einstweilige Maßnahmen grundsätzlich nicht auf \n\ndie Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet; sie werden vielmehr paral-\n\nlel zu einem solchen Verfahren angeordnet. Gegenstand einer solchen Maß-\n\nnahme ist nicht die Schiedsgerichtsbarkeit, sondern die Sicherung der Ansprü-\n\nche. Daher bestimmt sich die Anwendung des Übereinkommens auf eine einst-\n\nweilige Maßnahme nicht nach deren Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der \n\ndurch sie gesicherten Ansprüche (vgl. auch OLG München aaO). \n\n17 \n\nBei den gesicherten Ansprüchen handelt es sich um zivilgerichtliche An-\n\nsprüche nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts geht es nicht um die Sicherung des Anspruchs aus einem \n\nbereits unanfechtbar gewordenen Schiedsspruch, sondern um die Sicherung \n\nder Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs, der daneben allerdings \n\nGegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war. Auf die Vollstreckbarer-\n\nklärung und Klauselerteilung ist deshalb das Übereinkommen anwendbar. \n\n18 \n\n3. Da das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit des EuGVÜ zu Unrecht \n\nverneint hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur \n\nerneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird nun-\n\nmehr zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung \n\nnach dem Übereinkommen vorliegen. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 19.01.2006 - 13 O 7300/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.05.2006 - 25 W 884/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zb-89-06","retrieved":"2026-07-10 19:14:57.600896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-05/ix-zb-89-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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